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Tiere ist mit polizeilicher Erlaubnis auch vor Ablauf der Frist und vor
amtstierärztlicher Untersuchung zulässig.
4. Stallungen von Gestügelhändlern, die hauptsächlich oder in erheb-
lichem Umfange mit Geflügel handeln, das aus Italien eingeführt wird,
werden gemäß § 17 des Reichsviehseuchengesetzes einer fortlaufenden amts-
sürchtücchen Beaufsichtigung hinsichtlich des gesamten Geflügelbestandes unter-
worfen.
5. Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchungen fallen dem Be-
sitzer der Tiere zur Last.
6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unter-
liegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach §# 328
des Reichsstrafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift
. 23. Juni 1880
der §§ 66, 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom XSl is8/.
7. Diese Anordnung tritt mit Ablauf des dritten Tages nach ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt der hiefigen Königlichen Regierung in Kraft.
Oppeln, den 3. August 1901.
Der Regierungspräsident.
4. Lanudespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Berbreitung der
Gestügelcholers, vom 3. September 1902. mtsbl. S. 304.)
Mit Rücksicht auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung der
Geflügelcholera wird auf Grund der §§ 18 ff. des Reichsgesetzes betr. die Ab-
wehr und Unterdrückung von Biehseuchen vom der 35 1, 7 des dazu
ergangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom W des § 56b Abs. 3
der Reichsgewerbeordnung vom 30. Juni 1900, des §& 1 der Bundesrats-
instruktion vom 27. Juni 1895 mit Genehmigung des Herrn Ministers für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Oppeln bis
auf weiteres angeordnet, was folgt:
& 1. Sämtliche öffentliche Geflügelauestelungen find fortan unter
Beobachtung der folgenden Gesichtspunkte amtstierärztlich zu beauffichtigen.
1. Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei seinem
Eintreffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein, die
eine genaue Bezeichnung der einzelnen Tiere und die ortspolizeiliche Be-
[cheinigung enthalten müssen, daß der Herkunftsort der Tiere und dessen
mgebung im Umkreise von 5 km seit mindestens sechs Wochen frei von
Geffgelchtrra und anderen seuchenartig auftretenden Geflügelkrankheiten find.
2. Das am Ausstellungsorte eintreffende Geflügel ist beim Ausladen
auf der Eisenbahn oder, wenn es auf dem Landwege eingeht, vor der Ber-
bringung nach dem Ausstellungsplatze durch den mit der Ausfsicht betrauten
beamteten Tierarzt zu untersuchen.
Dieser hat dabei die Beachtung der unter Nr. 1 für die Beibringung
von Ursprungszeugnissen gegebenen Vorschriften zu prüfen und darf nur für
solche Tiere, die auf Grund einer sorgf igen Untersuchung unverdächtig
erscheinen, die Ueberführung nach dem Ausstellungsplatze gestatten.
8. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ansstellung dienenden
Käsige und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche geh erei
und desinfiziert werden. Dies gilt namentlich auch für seiche # 1
nach Benutzung zum Transport des Geflügels im Ausstellungsraum ver-
wenbet werben.