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Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu bewirken, daß
r. Entfernung der Futterreste, des Kotes und sonstiger Unreinigkeiten die
Käsige usw. in allen ihren Teilen (auch Sitzstangen, Futter= und Tränk-
#acherh mit heißer Sodalauge — 3 kg käufliche Waschsoda auf 100 I
er — gründlich gewaschen und demnächst mit Kalkmilch bestrichen
werden. Statt Kalkmilch können auch andere gebräuchliche Desinfektions-
mittel (fünfprozentige Karbolsäure, Kresolwasser, Kreolin, Lysol, Lazillol)
verwendet werden.
Wenn die Ausstellungskäsige unmittelbar nebeneinander ausfgestellt
werden, empfiehlt es sich, sie durch dichte Scheidewände (z. B. Glas= oder
Blechplatten) voneinander zu trennen.
4. In jeder Geflügelausstellung ist ein zur waigen Absonderung und
näheren Untersuchung kranken oder verdächtigen eflültgels bestimmter,
genügend großer und entsprechend ausgestatteter Raum bereit zu stellen, der
en die sonstigen Ausstellungsräume derart abgeschlossen sein muß, daß eine
ertragung von Seuchenkeimen nicht stattfinden kann.
5. Das ausgestellte Geflügel ist während der Dauer der Ausstellung
fortlaufend veterinärpolizeilich zu beobachten. Der mit der Aussicht betraute
beamtete Tierarzt hat mindestens einmal am Tage sämtliche Ausstellungs-
tiere ## beichtigen.
der Ueberwachung ist namentlich darauf zu achten, daß Kadaver
gefallener Tiere oder erkranktes Geflügel aus den Käfigen usw. keinesfalls
ohne Vorwissen des beamteten Tierarztes entfernt werden.
6. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder eine andere leicht
übertragbare Geflügelseuche aus, oder wird der Verdacht solcher Seuchen
durch den beamteten Tierarzt festgestellt, so sind die erkrankten und die
senchen= oder ansteckungsverdächtigen Tiere sofort in dem Beobachtungsraum
— Nr. 4 — abzusondern und zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes
ist außer dem beamteten Tierarzte nur den mit der Pflege der Tiere betrauten
Personen zu gestatten und diesen der Zurritt zu anderen Ausstellungsräumen
zu verbieten.
Vorstehende Anordnungen hat der beamtete Tierarzt schon vor dem poilizei-
lichen Einschreiten zu treffen (§ 17 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes). zu "c
geich hat er sofort die Ortspolizeibehörde von seinen Feststellungen und
nordnungen in Kenntnis zu setzen und dem Regierungspräsfidenten nötigen-
falls telegraphisch Anzeige zu erstatten.
Derjenige Teil des Ausstellungsplatzes, auf dem das kranke oder ver-
dächtige Geflügel gestanden hat, oder von dem nach den Umständen ange-
nommen werden kann, daß er durch Kot, Futterreste usw., die von jenem
Geflügel herrühren, verunreinigt worden ist, ist sofort gehörig zu reinigen
und zu desinfizieren.
7. Solange der Verdacht einer seucheartigen Erkrankung besteht, darf
auch gesundes Geflügel aus den Ausstellungsräumen nicht entfernt werden,
dasselbe gilt, nach amtstierärztlicher Feststellung eines Seuchenausbruches,
u der stets eine bakteriologische Prüfung erforderlich ist, für die Dauer von
ünf Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle, der sich außerhalb des Beob-
achtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat.
Die Schlachtung gesunden Geflügels und die Ausführung der ge-
schlachteten Tiere können auch vor Ablauf dieser Frist polizeilich gestattet
werden, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Gefahr
einer Seuchenübertragung damit nicht verbunden ist.
8. Die Seuche gilt auch innerhalb des Beobachtungsraumes als er-
loschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder