— 134 —
verdächtigen Tiere gefallen oder getbtet find oder wenn die Unverdächtigkeit
des überlebenden Gesflügels durch das Gutachten des beamteten Tierarztes
festgestellt und wenn außerdem in allen Fällen die Reinigung und Des-
infektion der verseuchten Käsige und Räumlichkeiten nach Anweisung des
beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist.
9. Die Reinigung und Desinfektion (Nr. 6 letzter Absatz und Nr. 8) hat
nach Maßgabe der Grundsätze in § 4 der landespolizeilichen Anordnung #
Bekämpfung der Geflügelcholera vom 3. September 1902 zu erfolgen. Die
Kleider und Stiefel des mit der Bewachung und Pflege des erkrankten und
verdächtigen Geflügels betrauten Aufwartepersonals find nach § 8 Ziff. 3 und 4
der Anlage A zur Bundesratsinstruktion vom WWe#el. 1895 zu behandeln.
10. Im übrigen finden die Bestimmungen der zur Bekämpfung der
Geflügelcholera erlassenen landespolizeilichen Anordnungen, namentlich über
die unschädliche Beseitigung der Kadaver, auch auf Seuchenausbrüche in
Geflügelauestelungen Anwendung.
orstehende Vorschriften gelten unbeschadet der bereits auf Grund der
2 18 und 28 des Reichsviehseuchengesetzes erlassenen und der künftig etwa
ür den Fall und die Dauer einer größeren Seuchengefahr zu erlassenden
Verbote der Abhaltung von Geflügelausstellungen.
§ 2. Die durch die amtstierärztliche Beaufsichtigung der Geflügelaus-
stellungen entstehenden Kosten fallen gemäß § 724 des preußischen Gesetzes vom
dem Unternehmer zur Last und werden in Ermangelung einer
gütlichen Einigung von mir festgesetzt werden.
g 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 328
Neichsstrafgese bbuches bzw. §§ 66, 67 des Reichsviehseuchengesetzes
estraft.
§ 4. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im
Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
* 5. Die Anordnung vom 22. Juli 1901 — Amtsbl. S. 209 — wird
aufgehoben.
Oppeln, den 3. September 1902.
Der Regierungspräsident.
5. Lamdespolizeiliche Anordnung, betr. die Ueberwachung von Geflügel-
ausstellungen, vom 20. Dezember 1903. (Amtsbl. S. 408.)
Im Hinblick auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung von
Geslügelseuchen, namentlich der Geflügelcholera und der bühnefbest. ordne
ich auf Grund der 9§5 17—29 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen, vom #-ri 1839 (R.-G.-Bl. S. 153/409) und
der §#§ 1 und 7 des preußischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze
vom 12. März 1881 (G.-S. S. 128), sowie des § 1 der Bundesrats-
instruktion vom 6-# 1895 (R.-G.-Bl. S. 357), mit Genehmigung des Herrn
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres fol-
gendes an:
§5s 1. Alle Ausstellungen von Geflügel (Gänse, Enten, Tauben, Hühner
aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) mit Ausnahme der
Brieftaubenausstellungen und solcher Ausstellungen, die ausschließlich mit
Geslügel aus dem Ausstellungsorte selbst oder aus einem Umkreise von
Söchstens 10 km um diesen Ort beschickt werden, sind nach Maßgabe der