Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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verdächtigen Tiere gefallen oder getbtet find oder wenn die Unverdächtigkeit 
des überlebenden Gesflügels durch das Gutachten des beamteten Tierarztes 
festgestellt und wenn außerdem in allen Fällen die Reinigung und Des- 
infektion der verseuchten Käsige und Räumlichkeiten nach Anweisung des 
beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist. 
9. Die Reinigung und Desinfektion (Nr. 6 letzter Absatz und Nr. 8) hat 
nach Maßgabe der Grundsätze in § 4 der landespolizeilichen Anordnung # 
Bekämpfung der Geflügelcholera vom 3. September 1902 zu erfolgen. Die 
Kleider und Stiefel des mit der Bewachung und Pflege des erkrankten und 
verdächtigen Geflügels betrauten Aufwartepersonals find nach § 8 Ziff. 3 und 4 
der Anlage A zur Bundesratsinstruktion vom WWe#el. 1895 zu behandeln. 
10. Im übrigen finden die Bestimmungen der zur Bekämpfung der 
Geflügelcholera erlassenen landespolizeilichen Anordnungen, namentlich über 
die unschädliche Beseitigung der Kadaver, auch auf Seuchenausbrüche in 
Geflügelauestelungen Anwendung. 
orstehende Vorschriften gelten unbeschadet der bereits auf Grund der 
2 18 und 28 des Reichsviehseuchengesetzes erlassenen und der künftig etwa 
ür den Fall und die Dauer einer größeren Seuchengefahr zu erlassenden 
Verbote der Abhaltung von Geflügelausstellungen. 
§ 2. Die durch die amtstierärztliche Beaufsichtigung der Geflügelaus- 
stellungen entstehenden Kosten fallen gemäß § 724 des preußischen Gesetzes vom 
dem Unternehmer zur Last und werden in Ermangelung einer 
gütlichen Einigung von mir festgesetzt werden. 
g 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 328 
Neichsstrafgese bbuches bzw. §§ 66, 67 des Reichsviehseuchengesetzes 
estraft. 
§ 4. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im 
Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist. 
* 5. Die Anordnung vom 22. Juli 1901 — Amtsbl. S. 209 — wird 
aufgehoben. 
Oppeln, den 3. September 1902. 
Der Regierungspräsident. 
5. Lamdespolizeiliche Anordnung, betr. die Ueberwachung von Geflügel- 
ausstellungen, vom 20. Dezember 1903. (Amtsbl. S. 408.) 
Im Hinblick auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung von 
Geslügelseuchen, namentlich der Geflügelcholera und der bühnefbest. ordne 
ich auf Grund der 9§5 17—29 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, vom #-ri 1839 (R.-G.-Bl. S. 153/409) und 
der §#§ 1 und 7 des preußischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze 
vom 12. März 1881 (G.-S. S. 128), sowie des § 1 der Bundesrats- 
instruktion vom 6-# 1895 (R.-G.-Bl. S. 357), mit Genehmigung des Herrn 
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres fol- 
gendes an: 
§5s 1. Alle Ausstellungen von Geflügel (Gänse, Enten, Tauben, Hühner 
aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) mit Ausnahme der 
Brieftaubenausstellungen und solcher Ausstellungen, die ausschließlich mit 
Geslügel aus dem Ausstellungsorte selbst oder aus einem Umkreise von 
Söchstens 10 km um diesen Ort beschickt werden, sind nach Maßgabe der
	        
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