— 135 —
n benden Bestimmungen amtstierärztlich und veterinärpolizeilich zu be-
aufsichtigen.
§ 2. Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei
seinem Eintreffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein,
die eine Bezeichnung der einzelnen Tiere und die polizeiliche Belch-innng
enthalten müssen, daß der Herkunftsort der Tiere zurzeit seuchenfrei ist un
daß in dem Gehöft, aus dem das Geflügel stammt, seit 6 Wochen weder die
Geflügelcholera noch die Pühmeroet geherrscht hat.
Ausnahmsweise darf Geflügel aus solchen größeren Orten zugelassen
werden, in denen vereinzelt eine der vorgenannten Seuchen herrscht.
#§ 3. Das für die Ausstellung eingehende Geflügel ist amtstierärztlich
zu untersuchen. Diese Untersuchung hat tunlichst beim Ausladen, jedenfalls
vor dem Verbringen in den Ausstellungsraum, zu erfolgen.
4 Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienen-
den Käsige und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche & örig ge-
reinigt und desinfiziert werden. Die Art der Reinigung und Desin n
bestimmt der überwachende beamtete Tierarzt.
Getrennt von dem Ausstellungsraum ! ein zur Untersuchung und Ab-
sonderung kranken und verdächtigen Geflügels geeigneter Raum bereit zu halten.
§5 5. Das Geflügel ist während der Dauer der Ausstellung fortlaufend
durch die Ortspolizeibehörde oder deren Beamte und durch den beamteten
Tierarzt zu beobachten.
§ 6. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder die Hühner-
pest aus oder wird der Verdacht einer dieser Seuchen durch den beamteten
Tierarzt festgestellt, so sind die erkrankten und die seuchenverdächtigen sowie
die nach Lage der Umstände als ansteckungsverdächtig anzusehenden Tiere
sofort in dem zu diesem Zwecke vorgesehenen Beobachtungsraume (§ 4 Abs. 2)
abzusondern und zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes ist außer dem
beamteten Tierarzte nur den mit der Pflege der Tiere betrauten Personen
zu gestatten; der Zutritt zu den anderen Ausstellungsräumen ist den letzteren
zu verbieten.
Diejenigen Plätze, an denen das kranke oder verdächtige Geflügel ge-
standen hat, oder von denen noch den Umständen anzunehmen ist, daß sie
durch Kot, Futterreste usw., die von solchem Geflügel herrühren, verunreinigt
wurden, sind sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen
und zu desinfizieren.
ie auf Grund eines Seuchenverdachtes getroffenen vorläufigen Maß-
regeln sind aufzuheben, sobald durch die in jedem Falle unter Anwendung
der üblichen bakteriologischen Methoden vorzunehmende amtstierärztliche
Untersuchung der Verdacht nicht bestätigt wird. Zur Feststellung der
Hühnerpest hat stets eine Impfung von Versuchstieren stattzufsinden. Bei
der Geflügelcholera empfiehlt sie 8 in allen nicht zweifelreien Fällen.
§5 7. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht,
darf auch gesundes Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem
Ausstellungsorte nicht entfernt werden; dasselbe gilt, wenn der Seuchen-
ausbruch durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, für die Dauer von
mindestens 5 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle, der sich außerhalb
des Beobachtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat. Die
Unterbringung des Geflügels kann auch in anderen Räumen am Aus-
stellungsort erfolgen, sofern damit die Gefahr einer Seuchenverschleppung
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes nicht verbunden ist.
Geschlachtetes gesundes Geflügel darf unter der gleichen Voraussetzung
auch aus dem Ausstellungsort ausgeführt werden.