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dieser Gattungen, welche sich bei der tierärztlichen Obduktion als mit Aitg-
brand oder Rauschbrand behaftet erweisen, wird von dem Provinzi
verbande eine Entschädigung nach folgenden Grundsätzen gewährt:
2. Die Entshäbigung beträgt vier Fünftel des durch Schätzung fest-
gestellten gemeinen Wertes des Tieres.
Unter dem „gemeinen Wert“ des Tieres wird derjenige Wert verstanden,
we dasselbe vor dem Tode unter Zugrundelegung des Gebrauchs-
re- es, des Alters und Ernährungszustandes gehabt hat, ohne Rücksicht auf
den rer. welchen das Tier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche
ist.
Auf die zu leistende Entschädigung wird die aus Privatverträgen zahl-
bare Versicherungssumme zu vier Fünfteln angerechnet.
3.1) Keine Entschädigung wird gewährt:
1. für Tiere, welche dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören;
2. Tiere, welche mit der Krankheit behaftet in das Gebiet der Pro-
vinz Schlesien eingeführt sind. Daß die Tiere bereits mit der Krankheit
behaftet eingeführt worden sind, wird vorbehaltlich des von dem Besitzer zu
erbringenden Gegenbeweises vermutet, sofern dieselben binnen 10 en
nach der Einführung an Milz= oder Rauschbrand verenden oder infet-
dieser Seuche getötet werden;
3. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte Schlachtvieh;
4. für Tiere, welche zwar innerhalb der Provinzialgrenzen an Milz-
oder Rauschbrand verenden oder infolge dieser Seuche getötet werden, aber
nicht zu solchen Wirtschaften gehören, für welche der Besitzer in Schlefien
zur Milzbrandversicherung abgabepflichtig ist:
5. für Tiere, welche vorübergehend die Provinz Schlesien verlassen
haben und
a) außerhalb des Reichsgebietes oder
b) innerhalb des Reichsgebietes nach Ablauf von zehn Tagen seit dem
Verlassen der Provinz an Milz= oder Rauschbrand verenden oder in-
folge dieser Seuche getötet werden.
§ 4. Der Anspruch auf Entschädigung fällt ferner weg:
1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Besitzer der Wirtschaft, welcher
die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf
dem Transporte befindlichen Tiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahr-
sam befindlichen Tiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder
Weide vorsätzlich, den Vorschriften der SS#9 und 10 des Reichsges vom
23. Juni 1880 zuwider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom
Seuchenverdacht bei der zuständigen Polizeibehörde unterläßt, oder länger
als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert;
2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter lebenden erworben hat und von
diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kenntnis hatte;
3. wenn Tiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Rutungsbeschrünkun en
oder der Absperrung unterworfen find, bei verbotwidriger Benutzung 0
außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen
ihr Zutritt verboten ist, an Milzbrand oder Rauschbrand fallen, oder, weil
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)8§3 m der Fafssung des Nachtrags vom ge- Gel 1807.