Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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in vorstehenden Fällen betroffen, auf Anordnung der Polizeibehörde getötet 
worden find, oder wenn dem Besfitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung 
oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr 
der Seuchengefahr zur Last fällt. 
§ 5. Endlich erlischt der Anspruch auf Entschädigung noch: 
1. wenn Tiere, welche an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder 
dieser Seuchen verdächtig sind, vorsätzlicher- oder fahrlässigerweise geschlachtet 
worden sind; 
2. wenn an solchen kranken oder verdächtigen Tieren blutige Operationen 
oder die Oeffnung des Kadavers ohne polizeiliche Erlaubnis vorsänlicher- 
oder fahrlässigerweise von jemand anders als von approbierten Tier- 
ärzten vorgenommen werden. 
# 6. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der Kosten 
der Schätzungen für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde, Sstl. 
Maultiere oder Maulesel oder für getötete Tiere dieser Gattung, welche sich 
bei der tierärztlichen Obduktion als mit Milzbrand oder Rauschbrand be- 
haftet erweisen, sowie zur estreitung der Kosten der Erhebung und Ver- 
waltung der Beiträge wird für sämtliche in der Provinz vorhandene Pferde, 
Esel, Maultiere und Maulesel, einschließlich der Fohlen, von den Besitzern 
derselben nach Bedürfnis eine Abgabe * 
§ 7. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der 
Kosten der Schätzungen für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Rind- 
viehstücke oder für getötete Tiere dieser Gattung, welche sich bei der tier- 
ärztlichen Obduktion als mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet erweisen, 
sowie zur Bestreitung der Kosten der Erhebung und VBerwaltung der Bei- 
träge wird für jedes in der Provinz vorhandene Stück Rindvieh, mit Aus- 
schluß der unter 14 Tage alten Kälber, von den Besitzern nach Bedürfnis 
eine Abgabe erhoben. 
vob § 8. Die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Abgaben werden nicht er- 
oben: 
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestüten gehören; 
2. für in Schlachthöfen oder öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte 
iere. 
§* 9. Die Landeshauptkasse schießt die Entschädigungen und die Kosten 
der Schätzungen für das laufende Rechnungsjahr aus bereiten Beständen vor und 
zieht im folgenden Jahre die geleisteten Vorschüsse nebst den möglicherweise 
erwachsenen Zinsen, den Erhebungskosten der Beiträge und baren Auslagen 
durch Umlage auf die Besitzer von Pferden, Eseln, Maultieren und Maul- 
eseln (& 6), beziehentlich Rindvieh (§F 7) wieder ein. 
§* 10. Die Ausschreibung der Abgaben erfolgt in der erforderlichen 
Höhe in BVerbindung mit der für Rotz= und Lungenseuche auszuschreibenden 
Abgabe auf den Beschluß des Hrovingiolaueschusfes, welcher der Genehmi- 
gung des Oberpräsidenten bedarf. 
Die Vorsteher der Gemeinde= und Gutsbezirke und in Städten die 
Magistrate erheben die Abgabe und führen dieselbe durch Vermittelung der 
Kommunalkassen an die Landeshauptkassen ab. 
Die Beitreibung der Rückstände erfolgt auf dem für die Beitreibung 
der rückständigen Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege. 
§ 11. Der Erhebung der Abgaben, welche ebenfalls in Berbindung 
mit den für Rotz= und Lungenseuche zu erhebenden Abgaben und nach den 
bierfür gegebenen Vorschriften vom 31. Mai 1884 zu erfolgen hat, werden
	        
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