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die nach § 10 des Reglements vom 26. Februar 1884 (Amtsbl. der König-
lichen Regierung zu Breslau S. 129, zu Liegnitz S. 95, zu Oppeln S. 138)
aufgestellten Verzeichnisse des Pferde= und Rindviehbestandes zugrunde gelegt.
5*12.1) Die Ermittelung der Entschädigung erfolgt durch eine Kom-
mission, welche aus dem beamteten Tierarzt und zwei Schiedsmännern ge-
bildet wird. Bezüglich der hulammenseung. Berufung, Verpflichtung und
Tätigkeit dieser Kommission finden die Bestimmungen in den &§# 18, 19, 20,
21 des Gesetzes vom 12. März 1881 mit der Maßgabe Anwendung, daß
an Stelle des § 20 Abs. 2, nachstehende Bestimmung tritt:
„Gegen das Schätzungsergebnis steht sowoß dem Besitzer als dem
Landeshauptmann binnen vier Wochen nach dem Tage der Schätzung, be-
ziehungsweise des Eingangs der Schätzungsverhandlung die Berufung zu,
welche seitens des Besitzers bei dem Landeshauptmann, seitens des letzteren
bei dem Oberpräsidenten einzulegen ist. Ueber die Berufung entscheidet end-
gülttg ein Schiedsgericht, zu welchem der Besitzer den einen Schiedsmann,
Landeshauptmann den anderen Schiedsmann und der Oberpräsident den
Obmann bestellt. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; doch kann der
Landeshauptmann dem Besitzer einen Teilbetrag der zu leistenden Ent-
schädigung vorschußweise gewähren“, "
sowie, daß der Abs. 3 des § 21 durch folgende Bestimmung ersetzt wird:
.„Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob
durch den Gesamtbefund ein Fall von Ais- oder Rauschbrand festgestellt ist.“
Stimmen die Gutachten der Kommissionsmitglieder über den Wert eines
Tieres nicht überein, so wird derselbe nach dem Durchschnitt der drei Ab-
schtungen bestimmt. .
An Stelle des beamteten Tierarztes kann im Falle der Behinderung
oder aus sonstigen dringenden Gründen ein anderer approbierter Tierarzt
zugezogen werden.
Aus denselben Gründen sind die Polizeibehörden berechtigt, an Stelle
der gemäß 8 18 des Gesetzes vom 12. März 1881 gewählten Schiedsmänner
auch andere geeignete Personen zu Schiedsmännern für den einzelnen
Schätzungsfaul zu ernennen.
5 13. Die Ortspolizeibehörde oder eintretendenfalls der bestellte Seuchen-
kommissar hat dem Landeshauptmann von jedem Falle, in welchem ein
Entschädigungsanspruch erhoben wird, amtliche Anzeige zu machen. Mit
dem Antrage auf Gewährung der Entschädigun sind die über den Ent-
schädigungsfall zustande gekommenen Schriftstücke, namentlich die über das
Ergebnis der Schätzung aufgenommene, von den Mitgliedern der Schätzungs-
kommission unterzeichnete Urkunde und das sachverständige Gutachten über
den Krankheitszustand des Tieres im Original, sowie die Liquidation des
Tierarztes und der Schiedsmänner vorzulegen.
Aus den vorzulegenden Schriftstücken muß in jedem Falle folgendes
hervorgehen:
1. ob die Schätzungskommission (beamteter Tierarzt und zwei Schieds-
männer) gehörig zusammengesetzt, insbesondere: Z
a) ob die beiden Schiedsmänner zu den vom Kreisausschuß (bzw. in
Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der Ge-
meindevertretung) hierzu für das laufende Jahr bezeichneten Personen
gehören, oder aus welchen Gründen andere Personen als Schieds-
männer zugezogen sind;
1) § 12 in der Fassung des Nachtrages vom 1897.