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b) ob die Schiedsmänner und, falls wegen Behinderung des beamteten
Tierarztes oder aus sonstigen dringenden Gründen ein anderer appro-
bierter Tierarzt als Sachverständiger zugezogen worden, auch dieser
eidlich verpflichiet worden;
o) ob den Schätern keine Umstände entgegenstehen, wegen welcher sie
nach § 19 des Gesetzes vom 12. März 1881 von der Teilnahme an
der Schätzung auszuschließen gewesen wären;
2. ob sofort nach der Tötung, bzw. möglichst bald nach dem GEingehen
des Tieres der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Eutschädigungs-
leistung festgestellt worden, und ob und auf welche Weise durch die vorge-
nommene Untersuchung durch den beamteten Tierarzt und die von dem
Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen ausdrücklich festgestellt ist, daß
das getötete oder eingegangene Tier mit dem Milzbrand oder Rauschbrand
behaftet gewesen;
3. ob eine aus einem Privatvertrage zahlbare Versicherungssumme für
das Tier, auch eventuell in welchem Betrage, auf die zu leistende Entschä-
digung anzurechnen ist;
4. ob der Kadaver des gefallenen oder getöteten milz= oder rausch-
brandkranken oder der Seuchen verdächtigen Tieres gofort gemäß §& 33 des
Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 ohne vorherige Abhäutung unschädlich
beseitigt worden;
5. wer der zum Empfang der Entschädigung Berechtigte ist.
Schließlich muß von der Polizeibehörde sorgfältig und gewissenhaft
festgestellt worden sein und bescheinigt werden, daß keiner der in den §5P 3,
4 und 5 dieses Reglements aufgeführten Fälle vorliegt, in welchem keine
Entschädigung gewährt wird oder jeder Anspruch auf Entschädigung fortfällt.
Destleichen müssen die Liquidationen der Tierärzte und Schiedsmänner
seitens der Polizeibehörde auf ihre Richtigkeit hin bescheinig werden.
§ 14.1) Die den Schiedsmännern als Ersatz für Reisekosten und Aus-
lagen zu gewährende Vergütung wird festgesetzt wie folgt:
I. Der zu einer Schätzung an seinem Wohnorte oder in einer Ent-
fernung von nicht mehr als 2 km von demselben zugezogene Schiedsmann
erhält für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis
eine Vergütung von 2 Mark für jede angefangene Stunde.
Die Vergütung darf jedoch den Betrag von 6 Mark für den einzelnen
Tag nicht übersteigen.
Als versäumt gilt für den Schiedsmann auch die Zeit, während welcher
er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieber aufnehmen kann.
II. Für Reisen behufs Vornahme von Schätzungen nach Orten, die
mehr als 2 km von seinem Wohnorte entfernt find, erhält der Schiebsmann:
1. An Reisekosten:
a) wenn die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt
werden können, für jedes ang fangene Kilometer 10 Pfennige und
für jeden Zu= und Abgang 2 Mark.
Neben dieser Vergütung für Zu= und Abgang werden für jeden
Weg nach dem Bahnhofe und zurück keine Reifeio n gewährt, wenn
der Bahnhof nicht mehr als 2 km von dem Wohnorte entfernt ist;
b) wenn die Reisen nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt
werden können, für jedes angefangene Kilometer 40 Pfeunig.
19. März
1) § 14 in der Fassung des Nachtrages vom ####
1906. (Amtsbl. S. 181.)