Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 144 — 
b) ob die Schiedsmänner und, falls wegen Behinderung des beamteten 
Tierarztes oder aus sonstigen dringenden Gründen ein anderer appro- 
bierter Tierarzt als Sachverständiger zugezogen worden, auch dieser 
eidlich verpflichiet worden; 
o) ob den Schätern keine Umstände entgegenstehen, wegen welcher sie 
nach § 19 des Gesetzes vom 12. März 1881 von der Teilnahme an 
der Schätzung auszuschließen gewesen wären; 
2. ob sofort nach der Tötung, bzw. möglichst bald nach dem GEingehen 
des Tieres der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Eutschädigungs- 
leistung festgestellt worden, und ob und auf welche Weise durch die vorge- 
nommene Untersuchung durch den beamteten Tierarzt und die von dem 
Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen ausdrücklich festgestellt ist, daß 
das getötete oder eingegangene Tier mit dem Milzbrand oder Rauschbrand 
behaftet gewesen; 
3. ob eine aus einem Privatvertrage zahlbare Versicherungssumme für 
das Tier, auch eventuell in welchem Betrage, auf die zu leistende Entschä- 
digung anzurechnen ist; 
4. ob der Kadaver des gefallenen oder getöteten milz= oder rausch- 
brandkranken oder der Seuchen verdächtigen Tieres gofort gemäß §& 33 des 
Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 ohne vorherige Abhäutung unschädlich 
beseitigt worden; 
5. wer der zum Empfang der Entschädigung Berechtigte ist. 
Schließlich muß von der Polizeibehörde sorgfältig und gewissenhaft 
festgestellt worden sein und bescheinigt werden, daß keiner der in den §5P 3, 
4 und 5 dieses Reglements aufgeführten Fälle vorliegt, in welchem keine 
Entschädigung gewährt wird oder jeder Anspruch auf Entschädigung fortfällt. 
Destleichen müssen die Liquidationen der Tierärzte und Schiedsmänner 
seitens der Polizeibehörde auf ihre Richtigkeit hin bescheinig werden. 
§ 14.1) Die den Schiedsmännern als Ersatz für Reisekosten und Aus- 
lagen zu gewährende Vergütung wird festgesetzt wie folgt: 
I. Der zu einer Schätzung an seinem Wohnorte oder in einer Ent- 
fernung von nicht mehr als 2 km von demselben zugezogene Schiedsmann 
erhält für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis 
eine Vergütung von 2 Mark für jede angefangene Stunde. 
Die Vergütung darf jedoch den Betrag von 6 Mark für den einzelnen 
Tag nicht übersteigen. 
Als versäumt gilt für den Schiedsmann auch die Zeit, während welcher 
er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieber aufnehmen kann. 
II. Für Reisen behufs Vornahme von Schätzungen nach Orten, die 
mehr als 2 km von seinem Wohnorte entfernt find, erhält der Schiebsmann: 
1. An Reisekosten: 
a) wenn die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt 
werden können, für jedes ang fangene Kilometer 10 Pfennige und 
für jeden Zu= und Abgang 2 Mark. 
Neben dieser Vergütung für Zu= und Abgang werden für jeden 
Weg nach dem Bahnhofe und zurück keine Reifeio n gewährt, wenn 
der Bahnhof nicht mehr als 2 km von dem Wohnorte entfernt ist; 
b) wenn die Reisen nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt 
werden können, für jedes angefangene Kilometer 40 Pfeunig. 
  
19. März 
1) § 14 in der Fassung des Nachtrages vom #### 
  
1906. (Amtsbl. S. 181.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.