Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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II. Ueber die Wegeunterhaltung. 
Unterhaltungspflicht. 
§ 3. Die Unterhaltungspflicht bezüglich der öffentlichen Wege und 
Esihn ist durch das Schlesische Wegereglement vom 11. Januar 1767 
estimmt. 
§ 4. An die Stelle des § 4 ist das Gesetz betr. die Heranziehung der 
Fabriken usw. mit Präzipualleistungen für den Wegebau in der Provinz 
Schlesien vom 16. April 1889 (Ges.-S. S. 100) und das Ergänzungsgesetz 
dazu vom 11. Juli 1891 (Ges.-S. S. 329) getreten. 
Inhalt dieser Unterhaltungspflicht. 
§ 5. a) Die Landstraßen müssen in der Regel, wo die bisherige Be- 
schaffenheit unzulänglich ist, und wo nicht örtliche Verhältnisse eine 
Ausnahme notwendig machen, eine Breite von 21½ Ruten oder 
30 Fuß in der Fahrbahn, die auf denselben befindlichen Brücken eine 
Breite von mindestens 15 Fuß zwischen den Geländern haben. (7 1 
und 2 des Schlesischen Wegereglements vom 11. Januar 1767.) 
b) Die Gemeindewege müssen in der Regel mindestens eine Breite von 
20 Fuß in der Fahrbahn und die Brücken auf denselben eine Breite 
von 12 Fuß zwischen den Geländern haben. 
Tc) Die Nebenwege und die auf denselben befindlichen Brücken müssen eine 
dem örtlichen Bedürfnis entsprechende Breite haben. 
d) Die Lossehen Fußwege müssen in der Regel wenigstens 3 Fuß 
reit sein. 
Erfordernis der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Wege. 
§ 6. Zur ordnungsmäßigen Herstellung und Unterhaltung der öffent- 
lichen Wege und Brücken gehört alles, was die Sicherheit und das Bedürfnis 
des Verkehrs erfordert. Insbesondere ist nötig: 
1. daß dem Straßenkörper eine gehörige Wölbung gegeben, die aus- 
Hefabrenen Geleise geebnet, Löcher und Tiefen nach ihrer Trocken- 
egung durch Ablasung des Wassers mit geeignetem, namentlich 
trockenem Besserungsmaterial ausgefüllt und sodann mit Sand oder 
Kies überdeckt und, daß die Straßen im Frühjahre nach Aufgang des 
Frostes und nachdem sie gehörig abgetrocknet sind, zur Ausgleichung 
der Tiefgeleise und Löcher mit geeigneten starken Eggen gründlich ab- 
gerggut werden, bis die vollständige Planierung erreicht K 
aß da, wo die Fahrbahn der Wege ungleich und hügelig ist, nicht 
nur die ungleichen Stellen geebnet, sondern auch die Fahrbahn, sofern 
der Grund und Boden der nötigen Festigteit entbehrt, mit geeignetem 
Material beschüttet, sowie, daß die im Wege liegenden Steine entfernt 
und die größeren derselben, wo es nötig und angänglich ist, als Prell- 
steine an die Straßen bäume gesetzt werden; 
3. daß. die in die Straße hineinreichenden Baumwurzeln herausgeschafft 
werden; 
4. daß, wenn durch Schneefall der Verkehr gehemmt ist, die Wege bis 
zur Fahrbarkeit vom Schnee schleunigst befreit werden; 
5. daß die steilen und abschüssigen mit Gefahr zu pasfierenden Stellen 
der Wege möglichst durch Abtragung der Höhen passierbar gemacht 
werden; 
6. daß die Geze rocken gelegt werden, 
— zur Erreichung dieses Zweckes find an den Landstraßen (§ La) 
in der Regel durchweg, an den Gemeindewegen # 2b) aber wenig-
	        
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