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stens überall da, wo die Beschaffenheit des Grundes und Bodens
es notweendig macht und ausführbar erscheinen läßt, zu beiden
Seiten derselben Gräben von mindestens 1 Fuß Tiefe, 1 Fuß in
der Sohle breit mit 1½ füßiger innerer und 1 füßiger dußerer
Böschung mit dem nötigen Gefälle anzulegen; wo der Straßen-
körper höher, als die anliegenden Ländereien liegt, können, wenn
der Auftrag mehr als 1 Fuß Höhe hat, die Seitengräben ganz
wegfallen, sofern dieselben nicht zur Beschaffung der Vorflut für
die oberhalb belegenen Straßengräben oder als Bewährung der
Straße erforderlich sind; die Böschungen des Grabens und die
Ränder desselben in einer Breite von etwa 6 Zoll sind behufs der
Halibarkeit derselben mit Gras zu besäen oder zweckmäßiger mit
Rasen zu belegen —;
daß Ueberfahren über die Straßengräben nicht durch Zufüllen derselben
mit Dünger, Erde, Faschinen und dgl. angelegt werden, es sei denn,
dos eih die Stelle der Ueberfahrt auf der Wasserscheide des Grabens
ndet;
daß unbedeckte Ueberläufe quer über den Straßenkörper (Rigolen)
möglichst vermieden, und an deren Stelle überdeckte Durchlässe oder
Drainröhren angelegt werden,
— diese Durchlässe müssen überall, sowohl in den Seitengräben,
als auch, wenn sie innerhalb des Weges liegen, mindestens 2 Fuß
lichte Weite haben und ebenso, wie die Gräben, stets in gutem
Zustande erhalten werden —;
. daß die vorhandenen Brücken sorgsam unterhalten und mit haltbaren
Geländern von mindestens 3 Fuß Höhe, sowie mit der Nummer des
Brückenkatasters versehen, auch wo es erforderlich ist, neue Brücken
angelegt werden;
daß das auf den Wegen befindliche Steinpflaster, insbesondere das
Pflaster auf den Dorfstraßen in gutem Zustande erhalten wird,
— wo Dorfstraßen noch kein Pflaster haben, desselben aber wegen
tiefer oder feuchter Lage bedürftig sind, ist die Pflasterung nach
Vorschrift des § 12, Abt. 4 des Schles. Wegereglements anzuordnen
(s. Amtsblattverordnung vom 6. August 1859, S. 216). Dieselbe
muß unter der Leitung eines Sachverständigen ausgeführt werden.
Auf Wegestrecken, wo durch das bloße Auffahren von Kies, Sand
oder anderem Material eine genügende und dauernde Instand-
setzung nicht zu ermöglichen ist, kann ebenfalls die Steinpflasterung
efordert werden. Sollte die Pflasterung wegen zu schwieriger Be-
shaffung der Materialien oder aus anderen Gründen unausführbar
sein, so muß dieselbe wenigstens durch Schüttung einer starken
Kalksteinlage oder eines anderen von der Aufsichtsbehörde für
tauglich erachteten Materials ersetzt werden —;
E 10, litt. i und § 12 Abs. 3 des Wegereglements);
daß die Auffahrten zu den Brücken zur Bermeidung der sich sonst
vor denselben bildenden Vertiefungen mit festem und bindendem
Material festgestampft oder angepflastert und zur befseren Erkennung
in der Dunkelheit zu beiden Seiten mit Geländern oder mit nahe
aneinander stehenden Bäumen bepflanzt werden;
daß da, wo die Wege an bedeutenden Abhängen vorbeiführen, feste
und üuchtig Barrieren oder dichte Baumpflanzungen angelegt werden;
daß überall, wo die Wege zwischen Anhöhen hindurch oder neben An-
höhen vorbeiführen, deren Bodenbeschaffenheit das Herabfallen der