Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 164 — 
Erde auf den Weg besorgen läßt, diese Anhöhen gehörig abgedacht 
und befestigt, und die schon vorhandenen Abdachungen der Seiten- 
wände imstande erhalten werden; 
14. daß die frequenteren Wege Überall möglichst gerade gelegt und auf die 
oben (§& 3) vorgeschriebene Breite gebracht werden, wo die bisherige 
Sescha Wn unzulänglich ist und das eine oder das andere not- 
wendig macht, 
15. daß für die Zeit, wo das Befahren der Wege und Brücken durch 
Reparaturarbeiten oder andere Anlässe erschwert oder gefahrbringend 
ift, die zeitige Sperrung der Wege und beziehungsweise für die 
Eröffnung von Interimswegen und Interimsbrücken gesorgt wird; 
16. daß die Straßen zur geeigneten Zeit mit Vorratshaufen von Reparatur- 
material: als Sand, Kies, Gerölle usw. usw. an den Seiten versehen 
werden; 
17. daß an den Stellen, wo sich die Wege voneinander scheiden, von den 
zur Wegeunterhaltung Verpflichteten ordentliche weiser ausgestellt 
werden und mit deutlicher Schrift auf denselben zu beiden Seiten der 
Arme angegeben wird, wohin jeder einzelne Weg mit Bezeichnung der 
Entfernung des nächsten Ortes führt, sowie, daß die Wegweiser und 
die Ausschriften derselben stets dem Zwecke entsprechend unterhalten 
werden. 
Die Säulen und Arme der Wegweiser find mit Oelfarbe anzu- 
streichen. 
Baumpflanzungen. 
& 7. Zur ordnungsmäßigen Beschaffenheit der öffentlichen Fahrwege 
gehört auch, daß dieselben mit gen rscbeseafeen Baumpflanzungen versehen 
werden. 
In dieser Beziehung gelten folgende Bestimmungen: 
1. Hinsichtlich des bei Anlegung neuer Baumpflanzungen zu beobachtenden 
ahrens, desgleichen wegen der erforderlichen Höhe und Stärke der 
Pflänzlinge bleiben die Vorschriften unserer Amtsblattbekanntmachung 
vom 8. Februar 1819 (Amtsbl. pro 1819 S. 58 f.) maßgebend. 
2. Die Straßenbäume mütssen stets auf dem inneren Grabenrande ge- 
planzt werden; Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung 
des Landrats. 
3. In der Regel und wo nicht die Straßenbäume die Stelle der Barrieren 
vertreten (§ 6 Nr. 9 und 10), sind dieselben in einer Entfernung von 
3 Ruten voneinander zu setzen, und zwar wird bezüglich der Stellung 
derselben der sogenannte Kreuzverband empfohlen. 
4. Die Straßenbäume müssen so hoch im Stamm gezogen werden, daß 
kaun eschädigung der Fuhrwerke durch herabhängende Aeste zu be- 
orgen ist. 
5. Bei Anlegung neuer Baumpflanzungen ist vornehmlich auf die An- 
pflanzung von Obstbäumen mö Liaft Bedacht zu nehmen. 
6. Auch wenn die an öffentlichen Wegen befindlichen Bäume unbestriltenes 
Eigentum von Privaten, Kommunen oder Sozietäten sind, müssen die 
Eigentümer derg wenn sie mit denselben solche Verändernugen 
vorzunehmen beabsichtigen, wodurch der wesentliche Zweck der Baum- 
pflanzungen an den Wegen beeinträchtigt wird, vorher die besondere 
Genehn ung des Landrats dazu einholen. 
8 8. dlich sind diejenigen, welchen die Unterhaltung eines Weges 
obliegt, aus diesem Grunde verpflichtet, auf die Aufforderung der Polizei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.