Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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behbrde chneite oder wegen Grundlofigkeit dieses Weges stecken gebliebene 
Fuhrwerke sofort und unentgeltlich auszugraben oder herauszuschaffen 
Aufsicht und Verfahren der Polizeibehörden. 
g8 9 bis 12 sfind ersetzt durch § 55ff. des Zuständigkeitsgesetzes vom 
1. August 1883. 
Strafbestimmungen. 
56 13. Soweit einzelne Beschädigungen der öffentlichen Wege nicht schon 
* die allgemeinen Gesetze mit Strafe bedroht sind, kommen folgende 
B Lissten ehufs Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit 
und Ordnung auf den öffentlichen Wegen zur Anwendung, deren Ueber- 
tretun * 8 344 Nr. 8 des Sttrafgesetzbuchs vom 14. April 18611] zu 
bestrafen ist: 
a) Niemand darf öffentliche Wege oder Brücken oder die dazu gehörigen 
Anlagen, als Baumpflanzungen, Hecken, Gräben, Durchläf“- Wälle, 
Wegweiser, Tafeln, Prell- oder Baumpfähle, Merk- und Warnungs- 
eichen, Strohwische und dgl., unbefugterweise zerstören, beschädigen, 
gereb. verändern oder unkenntlich machen. 
b) Eine solche Benutzung der angrenzenden Grundstücke, durch welche eine 
Beschädigung eines öffentlichen Weges und der dazu gehörigen An- 
lagen auf demselben herbeigeführt wird, ist ebenfalls verboten. 
c) Das Auswerfen der auf den Aeckern gesammelten Steine, Quecken und 
anderer Gegenstände, welche nicht etwa zur sofortigen vorschriftsmäßigen 
Wegebesserung von den dazu Verpflichteten verwendet werden, darf auf 
öffentliche Wege nicht stattfinden. « 
d) Die Grasnutzung in den Seitengräben darf von den dazu Berechtigten 
nur mit der Sense oder Sichel, insbesondere niemals durch Behütung 
mit Bieh ausgeübt werden. 
e) Die unbefugte Verengung der öffentlichen Wege durch Verrücken von 
Zäunen, Hecken oder Baumanlagen irgend einer Art ist streng untersagt. 
§& 14. Privatpersonen, welche Baumfrevler dergestalt zur Anzeige bringen, 
daß dieselben zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden können, er- 
halten eine Prämie bis zu 3 Talern, welche durch den Landrat bei der Re- 
gierung zu beantragen in 
III. Ueber den Berkehr auf den öffentlichen Wegen. 
Zur Erhaltung der Wege. 
§ 15. Wegen der nötigen Breite des Wagengeleises gelten die Vor- 
schriften der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 7. April 1838, betr. die Ein- 
führung. einer gleichen Wagenspur in der Provinz Schlesien. (Ges.-S. pro 
1838, S. 258.) 
5 16. Holz darf auf öffentlichen Wegen nicht geschleppt werden. 
§5 17. 25 um zu hemmen, das Umdrehen der Räder nicht bloß in 
seiner Schnelligkeit vermindern, sondern auch völlig hindern will, darf sich 
dazu nur der Hemmschuhe mit ebener Unterfläche bedienen. » 
Die Anwendung von Klapperstöcken, ebenso das Anhängen und Schleifen 
schwerer Gegenstände am Hinterteile des Wagens ist verboten. 
5 18. Die Sperrsteine auf öffentlichen Wegen wegzurücken oder zu über- 
fahren, ist untersagt. 
) Jetzt 8 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetbuchs.
	        
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