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§ 19. Das Gehen, Reiten und Viehtreiben in den Straßengräben ist
verboten, auch darf beim Ackern das Zugvieh nicht in die Straßengräben
gelassen werden.
Zur Vermeidung von Verkehrsstörungen.
§ 20. Wenn Vieh auf öffentlichen Wegen getrieben wird, so muß eine
angemessene Anzahl tüchtiger Hirten zu dessen Führung beigegeben sein,
damit jeder Verkehrsstörung genügend vorgebeugt werde.
§ 21. Niemand darf auf öffentlichen Wegen Gegenstände, welche den
freien Verkehr hindern, stehen oder liegen lassen.)
§ 22. Insbesondere düfen zur Nachtzeit keine unbespannten Wagen
oder andere, den Verkehr störende Gegenstände auf öffentlichen Wegen und
Plätzen stehen gelassen werden; wo dies dennoch unvermeidlich ist, muß
das Oindernis durch eine dabei aufzustellende brennende Laterne bezeichnet
werden.
§ 23. Das Aufstellen unbespannter Wagen, sowie das Füttern der
Pferde oder anderer Zugtiere auf öffentlichen Wegen ist verboten. Gast-
und Schankwirte dürfen ausgespannte Wagen oder das Füttern der Zugtiere
auf der Straße vor ihren Wirtshäusern und Schanklokalen nicht dulden.
Die Ortspolizeibehörden können jedoch, wenn die öffentliche Sicherheit und
Ordnung es zuläßt und das Bedürfnis es erheischt, Ausnahmen hiervon
beim Vorhandensein hinreichenden Platzes unter den im Interesse des Ver-
kehrs und der allgemeinen Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen ge-
statten; dergleichen Bewilligung ist jedoch jederzeit widerruflich.
Die §&§ 24, 25, 26 und 27 sind ersetzt durch die §§ 6 bzw. 7 bzw. 11
bzw. 4 der Polizeiverordnung betreffend den Verkehr von Fuhrwerken auf
öffentlichen Straßen vom 7. Juli 1892 (Amtsbl. S. 227).
& 28. Das Fahren mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute
oder Schellen auf öffentlichen Wegen ist untersagt.
§ 29. Ueber Brücken und da, wo durch rnungstafeln das schnelle
Fahren oder Reiten untersagt ist, darf nur im Schritt gefahren oder geritten
werden.
§ 30. Ist ersetzt durch § 10 der Polizeiverordnung vom 7. Juli 1892.
Strafbestimmung.
§# 31. Die Uebertretung der in den §§ 16 bis 30 vorstehend enthaltenen
Vorschriften, welche zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Ordnung
und Ruhe auf den öffentlichen Wegen erlassen sind, unterliegt der Bestrafung
nach- (6 *8 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs vom 4. April 1861]. 8 366
. Str.-Ges.-B.
Schlußbemerkung.
§# 32. Alle der vorstehenden Polizeiverordnung zuwiderlaufenden, von
uns früher erlassenen Verordnungen werden hierdurch aufgehoben.
Für die Chausseen bleiben die Verordnung vom 17. März 1839, die
dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840, sub. Nr. 7—19 beigefügten
Vorschriften und das Regulativ vom 7. Juni 1844 maßgebend.
Oppeln, den 19. Februar 1861.
Königliche Regierung.
) Jgl § 366 Nr. 9 R.-Sn.-Oes..