Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 156 — 
§ 19. Das Gehen, Reiten und Viehtreiben in den Straßengräben ist 
verboten, auch darf beim Ackern das Zugvieh nicht in die Straßengräben 
gelassen werden. 
Zur Vermeidung von Verkehrsstörungen. 
§ 20. Wenn Vieh auf öffentlichen Wegen getrieben wird, so muß eine 
angemessene Anzahl tüchtiger Hirten zu dessen Führung beigegeben sein, 
damit jeder Verkehrsstörung genügend vorgebeugt werde. 
§ 21. Niemand darf auf öffentlichen Wegen Gegenstände, welche den 
freien Verkehr hindern, stehen oder liegen lassen.) 
§ 22. Insbesondere düfen zur Nachtzeit keine unbespannten Wagen 
oder andere, den Verkehr störende Gegenstände auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen stehen gelassen werden; wo dies dennoch unvermeidlich ist, muß 
das Oindernis durch eine dabei aufzustellende brennende Laterne bezeichnet 
werden. 
§ 23. Das Aufstellen unbespannter Wagen, sowie das Füttern der 
Pferde oder anderer Zugtiere auf öffentlichen Wegen ist verboten. Gast- 
und Schankwirte dürfen ausgespannte Wagen oder das Füttern der Zugtiere 
auf der Straße vor ihren Wirtshäusern und Schanklokalen nicht dulden. 
Die Ortspolizeibehörden können jedoch, wenn die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung es zuläßt und das Bedürfnis es erheischt, Ausnahmen hiervon 
beim Vorhandensein hinreichenden Platzes unter den im Interesse des Ver- 
kehrs und der allgemeinen Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen ge- 
statten; dergleichen Bewilligung ist jedoch jederzeit widerruflich. 
Die §&§ 24, 25, 26 und 27 sind ersetzt durch die §§ 6 bzw. 7 bzw. 11 
bzw. 4 der Polizeiverordnung betreffend den Verkehr von Fuhrwerken auf 
öffentlichen Straßen vom 7. Juli 1892 (Amtsbl. S. 227). 
& 28. Das Fahren mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute 
oder Schellen auf öffentlichen Wegen ist untersagt. 
§ 29. Ueber Brücken und da, wo durch rnungstafeln das schnelle 
Fahren oder Reiten untersagt ist, darf nur im Schritt gefahren oder geritten 
werden. 
§ 30. Ist ersetzt durch § 10 der Polizeiverordnung vom 7. Juli 1892. 
Strafbestimmung. 
§# 31. Die Uebertretung der in den §§ 16 bis 30 vorstehend enthaltenen 
Vorschriften, welche zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Ordnung 
und Ruhe auf den öffentlichen Wegen erlassen sind, unterliegt der Bestrafung 
nach- (6 *8 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs vom 4. April 1861]. 8 366 
. Str.-Ges.-B. 
Schlußbemerkung. 
§# 32. Alle der vorstehenden Polizeiverordnung zuwiderlaufenden, von 
uns früher erlassenen Verordnungen werden hierdurch aufgehoben. 
Für die Chausseen bleiben die Verordnung vom 17. März 1839, die 
dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840, sub. Nr. 7—19 beigefügten 
Vorschriften und das Regulativ vom 7. Juni 1844 maßgebend. 
Oppeln, den 19. Februar 1861. 
Königliche Regierung. 
) Jgl § 366 Nr. 9 R.-Sn.-Oes..
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.