Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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2. Polizeiverordun#ng, betr. die Straßenord in den Städten, vom 
8. September 1858. (Amtsbl. S. 272.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) erlassen wir für sämtliche Städte unseres 
Regierungsbezirkes nachstehende Polizeiverordnung: 
Auf den Straßen und Bürgersteigen dürfen keine Gegenstände aufgestellt 
oder hingelegt auch keine Verrichtungen vorgenommen werden, durch welche 
die freie Hesfage gestört wird. 
Die Bürgersteige müssen den Fußgängern eine ungehinderte möglichst 
bequeme und sichere Passage gewähren. Es darf daher niemand * den 
Bürgersteigen reiten, oder, es sei auch nur mit Handwagen oder Radwern, 
ahren, ebensowenig Fleischmulden, ungefüllte oder mit Wasser oder sonstigen 
lüssigkeiten gefüllte Eimer oder Bottiche, größere Körbe oder andere größere 
Gegerstande auf dem Bürgersteige tragen, durch welche andere Passanten 
von letzterem verdrängt, belästigt, beschädigt oder gefährdet werden können. 
Auch darf die Pesaa e auf dem Bürgersteige nicht durch das längere 
Zusammenstehen mehrerer Personen Ftbindert werden. Das Auf= und Ab- 
laden von Waren mittelst über den Bürgersteig gelegter Leitern oder anderer 
ilfsmittel muß dergestalt beschleunigt werden, daß die unvermeidliche 
törung dieser Passage von möglichst kurzer Dauer ist. 
Das Aufstellen unbespannter Wagen, sowie das Füttern der Pferde 
oder anderer Zugtiere auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder den Bürger- 
steigen ist verboten. Gast-- und Schankwirte dürfen ausgespannte Wagen auf 
der Straße und den öffentlichen Plätzen vor ihren Wirtsßausern und Schank- 
lokalen nicht dulden. Die Ortspolizeibehörden können jedoch, wenn die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung es zuläßt, einzelnen Gewerbetreibenden 
zur Abhilfe dringenden Bedürfnien Ausnahmen hiervon unter den von 
ihnen im Interesse des öffentlichen Bare und der Sicherheit des 
Publikums vorzuschreibenden Bedingungen, gestatten; dergleichen Ausnahme- 
.4 widerruflich. 
bewilligungen find jedoch zu jeder 
orschriften, sowie die Nichterfüllung der 
Die — vorstehender 
von der Ortspoltheibe örde bei Ausnahmebewilligungen gestellten Bedingungen, 
ismt einer Geldbuße bis zu zehn Talern oder verhältnismäßiger aff zu 
estrafen.!) 
Oppeln, den 8. September 1858. 
Königliche Regierung. 
3. Kabinettsorder, betr. die Einführung einer gleichen Wagenspur in der 
Provinz Schlesien, vom 7. April 1888. (Ges.-S. S. 253.) 
4. Bekanntmachung, betr. die Abände und Ergänzung des Chausseegeld- 
tarifs, vom 29. Februar 1840, vom — 1904. (Amtsbl. S. 266.) 
5. Polizeiverordunung, betr. das Fortschaffen von Pflügen, Ezeen und dgl. 
auf Chausseen, vom 17. rnsar 1874. (Amtsbl. S. 84.) 
Im Anschluß an Nr. 9 der zusätzlichen Vorschriften zu dem Chausseegeld- 
tarif vom 29. Februar 1840 (Ges.-S. S. 95) und unter Abänderung der 
Wegepolizeiverordnung vom 19. Februar 1861 (Amtsbl. S. 37) bestimmen 
1) Vgl. die Bestimmungen § 366 R.-St.-Ges.-B.
	        
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