— 159 —
Bei Fuhrwerken, deren Besitzer eine Firma führen, genügt die Angabe
der letzteren, wenn fie durch die Ueberschrift „Firma“ als solche deutlich er-
kennbar gemacht ist.
Diese Bezeichnungen müssen oben an der linken Seite des Fuhrwerks
und zwar an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer dort befindlichen Tafel.
mit Oelfarbe in deutlicher, mindestens 5 cm hoher Schrift dergestalt an-
gebracht sein, daß die Schrift für Borübergehende leicht lesbar ist.
Bei Fuhrwerken, welche zu Zwecken des Gewerbebetriebes im Umherziehen,
sowie zum Lewahuen durch Personen benutzt werden, müssen diese Beztich-
nungen an dem Fuhrwerk selbst angebracht werden.#)
Auf ländliches Fuhrwerk innerhalb der Ortsgrenzt finden diese Be-
stimmungen nur dann Anwendung, wenn sie für dasselbe durch besondere
Polizeiverordnung in Kraft gesetzt sind.
Bei Fuhrwerken aus benachbarten Provinzen oder Staaten des deutschen
Reiches, in welchen eine gleichartige Polizeivorschrift gilt, genügt eine dieser
Vorschrift des heimatlichen Bezirks entsprechende Bezeichnungsweise auch inner-
halb der Provinz Schlesien.
5 2. Während der Nachtzeit, d. h. in der Zeit von einer Stunde nach
Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang müssen alle auf
öffentlichen Straßen von Zugtieren bewegten Fahlwwerkt. sie mögen zum
Personen= oder Lastverkehr dienen und beladen oder unbeladen sein, mit
einer hellbrennenden Laterne versehen sein. Diese letztere ist in der Regel
an dem Vorderteile des Wagens selbst anzubringen; wo jedoch die Bauart
oder Beladung des letzteren dies nicht gestattet, darf die Laterne an der
Deichselspitze oder an den Zugtieren angebracht werden.
kobn banghoczfuhren muß auch an der hinteren linken Runge eine Laterne
angebracht sein.
Auf den landwirtschaftlichen Verkehr innerhalb der eigenen Guts= oder
Gemeindefeldmark, sowie auf Fuhrwerke, welche Pulver oder andere Spreng-
stoffe transportieren, erstrecken sich diese Bestimmungen nicht.
§ 3. Jedes Schlittenfuhrwerk, und zwar auch dann, wenn es zu einem
aus mehreren Schlittenfuhrwerken bestehenden Zuge gehört, muß auf öffent-
lichen Straßen mit Geläute oder Schellen versehen sein.
# 4. Für sämtliches mit Pferden bespanntes Fuhrwerk ist beim Fahren
auf öffentlichen Straßen die Anwendung der Einzel- (sogenannten Zopp--,
Todder= oder Hotte-) Leinen verboten und nur der Gebrauch der Kreuz-,
und bei Einspännern der Doppelleine gestattet.
§ 5. Alles auf öffentlichen Straßen zu verfahrende Langholz (Gruben-
be zer anderes Bauholz, Rüststangen usw.) muß in der Art verladen
ein, da
a) der Hinterwagen des Fahrzeuges einen Abstand von höchstens 4½ m
von den Wipselenden der Hölzer behält;
d) nächst der erforderlichen Befestigung der Hölzer auf dem Fahrzeuge
selbst dieselben noch in der Mitte des den Hinterwagen überragenden
Teiles mit einer Kette fest zusammengereitelt werden.
Auch andere Gegenstände müssen, falls sie soweit über den Hinterwagen
hinausragen, daß sie beim Fahren in Schwingungen geraten können, mittelst
einer Kette oder Leine zusammengereitelt werden.
Diejenigen mit Langholz beladenen Fuhrwerke, bei welchen die Hinter-
1) Absatz 5 des § 1 ist durch die Polizelverordnung vom 7. August 1901 ein-
geschaltet.