Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Abteilung III. 
Sitten- und Ordnungspolezzei. 
  
1. Paß- und Tremdenmeldepolzzei. 
1. Bekanntmachung, betr. die Reiselegitimationen zum Eintritte nach 
Nußland, vom 11. August 1881. (Amtsbl. S. 230.) 
Da in neuerer Zeit die Bestimmungen über die Paß- und Legitimations- 
pflichten der nach Rußland reisenden diesseitigen Untertanen seitens der Orts- 
polizeibehörden bei Ausstellung von Paßlegitimationsattesten nicht überall 
gehörige Beachtung gefunden haben, so wird nachstehende Bekanntmachung 
hiesiger Königlicher ihierung vom 15. August 1877 zur künftigen genauen 
Befolgung in Erinnerung gebracht. 
Oppeln, den 11. August 1881. 
Der Regierungspräsident. 
Die immer noch vorkommenden Fälle einer Tichtbeachtung, der Bestim- 
mungen, welche hinsichtlich der zum Eintritt in das Russische Reich erforder- 
lichen Reiselegitimationen bestehen, und die daraus für die dahin Reisenden 
Tentstehenden Verlegenheiten veranlassen uns, nochmals — wie schon in 
unseren Amtsblattbekanntmachungen vom 24. Oktober 1867, Stück 45, S. 305, 
vom 20. November 1868, Stück 48, S. 274, vom 23. Januar 1875, Stück 5, 
S. 26 goncheben zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, 
daß die Ueberschreitung der russischen Grenze seitens aller nicht im 
dreimeiligen Grenzbezirke wohnenden preuzzischen Staatsangehörigen 
nur auf Grund von förmlichen Auslandspässen, die mit dem 
einer russischen diplomatischen oder Konsulatsbehörde versehen sein 
müssen, gestattet ist. 
Die zur Erleichterung des Grenzverkehrs eingeführten Grenzlegitimations- 
scheine dürfen nur an die preußischen Bewohner der dreimeiligen Grenzzone 
von ihren heimatlichen, mit der Ausfertigung dieser Legitimationspapiere 
besonders beauftragten Ortspolizeibehörden a4. Beamten erteilt werden. 
Diese Scheine berechtigen den Empfänger jedoch nur zum Ueberschreiten der 
Grenze und zum auf längstens (vierzehn) acht Tage festzusetzenden Aufent- 
halt im nur dreimeiligen jenseitigen Grenzbezirk. 
Zu jeder Weiterbewegung in Rußland bedürfen auch die diesseitigen 
Grenzbewohner eines vorschriftsmäßigen Auslandspasses. 
Oppeln, den 15. August 1877. 
Königliche Regierung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.