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& 10. Der Antrag auf Zuteilung einer Erkennungsnummer ist an
die für den Wohnort des Eigentümers zuständige Ortspolizeibehörde zu
richten.
In dem Antrage ist der Name, der Wohnort und erforderlichenfalls
auch die Wohnung des Eigentümers und des Fabrikanten des Fahrzeuges
behufs Eintragung in eine polizeiliche Liste anzugeben. Bei Fahrzeugen
mit Dampfbetrieb, soweit sie unter diese Verordnung fallen, ist von dem
Antragsteller außerdem der Nachweis zu führen, daß die für den Betrieb
von Dampfkesseln bestehenden besonderen Vorschriften befolgt sind.
Dem Antrage ist stattzugeben, wenn festgestellt ist, daß das Kraftfahr-
zeug den vorgeschriebenen Bestimmungen genügt. Ueber die Zuteilung der
Erkennungsnummer wird eine Bescheinigung ausgestellt.
11. Sofern für Fuhrwerke, die dem bffentlichen Personentransport
dienen (Omnibus, Droschken), eine anders geregelte Kennzeichnung vor-
geschrieben ist, behält es bei dieser sein Bewenden.
*— 12. Für vorübergehend in der Provinz Schlefien verwendete Kraft-
fahrzeuge, deren Eigentümer an einem Orte seinen Wohnsitz hat, wo die im
§ 9 vorgeschriebene Bezeichnung nicht erfordert wird, gelten die Bestimmungen
dieses Porographen und des § 10 nicht, sofern der Führer durch die Be-
scheinigung einer zuständigen Behörde nachweisen kann, daß das Fahrzeug
sonh an dem Wohnort des Eigentümers gültigen polizeilichen Vorschriften
entspricht.
Im Auslande ausgefertigte Bescheinigungen dieser Art müssen mit dem
Anerkennungsvermerke einer deutschen Behörde versehen sein.
§ 13. Auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im Gebiet der Gültig-
keit dieser Verordnung befindet, kann der zuständige Regierungspräsident
nach erfolgter Prüfung eine Bescheinigung darüber erteilen, daß eine dem
vorgeführten Fahrzeug entsprechende, sabtiemähiig gefertigte Wagengattung
(Type) den Bestimmungen der 9§ 2 bis 7 genügt.
& 14. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges, das einer nach § 13
zugelassenen Wagengattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine
mit laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung mit der
Wirkung verabfolgen, daß ihre Vorweisung die Ortspolizeibehörde einer
besonderen Prüfung darüber enthebt, ob das Fahrzeug den Vorschriften der
§# 2—7 entspricht.
Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral- oder
Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäßige
Beschaffenheit einer Wagengattung.
5* 15. Die nach § 10, Abs. 1 zuständige Ortspolizeibehörde hat, wenn
es nach ihrem pflichtgemäßen Crmessen erforderlich ist, jederzeit das Recht,
die Prüfung eines Kraftfahrzeuges auf seine Betriebssicherheit vorzunehmen
und zu dießm Zweck die Borführung des Fahrzenges zu verlangen.
§s# 16. Kraftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht
oder nicht mehr genügen, können, abgesehen von der etwaigen Bestrafung
des Verantwortlichen, zeitweilig oder dauernd von der Benutzung öffentlicher
Straßen ausgeschlossen werden.
Dasselbe gilt von Kraftfahrzeugen, deren Eigentümer einer Aufforderung
zur Borführung im Sinne des §& 15 nicht Folge leisten.
III. Pflichten des Eigentümers.
§ 17. Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, daß sein Fahrzeng
sich in ordnungsmäßigem Zustande befindet, daß namentlich die Bremsen
sicher und kräftig wirken und daß es mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen