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2. Gisenbahnpolizei.
1. Polizeiverordnung zum Schutze der Eisenbahnbauten vom 26. Juni 1866.
(Amtsbl. S. 250.)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 erlassen wir zum Schutze der innerhalb unseres Verwaltungs-
bezirks stattfindenden Eisenbahnbauten nachstehende Polizeiverordnung:
1. Wenn eine Eisenbahn im Bau begriffen ist, so dürfen außer von
dem Arbeitspersonal und denjenigen Personen, welche beim Bau dienstlich
beschäftigt sind, oder zur Besichtigung der Bauwerke besondere Erlaubniskarten
erhalten haben, weder das Planum der Bahn, noch die dazu gehörigen
Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken, arhlüte usw. betreten werden,
ausgenommen an solchen Stellen, die zu Ueberfahrten und Uebergängen
bestimmt sind.
§5 2. Es ist ferner das Ausreißen, Versetzen und Beschädigen der
Markierpfähle, sowie sonstige Beschädigung an den im Bau befindlichen
Eisenbahnen und deren Zubehörungen verboten.
§ 3. Sodweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Be-
strafung bedingt ist, werden Uebertretungen der Borschrift des § 1 mit Geld-
buße bis zu 5 Talern, Uebertretungen der Vorschrift des § 2 mit Geld-
buße bis zu 10 Talern, resp. im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
Gefängnisstrafel) geahndet.
64.4. Die Befolgung diefer Verordnung haben neben den übrigen
Polizeibeamten insbesondere die Bahnaussichtsbeamten zu übernehmen.
Oppel, den 26. Juni 1866.
Königliche Regierung. Abteilung des Innern.
2. Polizeiverordunng, betr. Straßenbahnen. im Regierungsbezirk Oppeln,
vom 7. Jannar 1899. (Amtsbl. S. 11.) «
Inder Fassung der Nachtragsverordnung vom 9. Juli 1904. (Amtsbl. S. 260.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §5 6, 12 und 15 des Ge-
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung
des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln in
bezug auf die bestehenden oder noch zu eröffnenden Straßenbahnen ver-
ordnet:
H. Auf den von einer Straßenbahn benützten öffentlichen Straßen
und Wegen haben Fußgänger, Reiter, die Führer von Fuhrwerken und die
Treiber von Vieh unverzüglich die Fahrbahn für den Betrieb der Straßen-
bahn frei zu machen, sobald das Läutewerk des Zuges ertönt.
Reiter und Fuhrwerke haben den Straßenbahnzügen soweit Raum zu
geben, daß weder die Züge in ihrer Fahrt, noch auch an den Haltestellen
die Passagiere am Ein= und Aussteigen behindert oder gefährdet werden.
Auch Fuhrwerke, welche auf Querwegen auf die von der Straßenbahn
benutzte Straße gelangen, haben zu diesem Zwecke die Achtungssignale und
beuae splche aufgestellt sind — die Warnungstafeln der Straßenbahn zu
ten.
Lastfuhrwerk darf die Bahngeleise überhaupt nur dann und soweit be-
rühren, als der Fahrdamm neben den Geleisen nicht frei ist.
1) Jetzt Haftstrafe.
2) § 1 in der Fassung der Polizeiverordnung vom 9. Juli 1904.