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§ 7a. Ein Fahrgast, welcher beim Einsteigen auf Erfordern das tarif-
mäßige Fahrgeld nicht entrichtet, oder während der Fahrt seinen Fahrschein
oder seinen sonftigen, die Berechtigung zur Mitfahrt dartuenden Ausweis
dem Schaffner oder den Aufsichtsbeamten auf Verlangen nicht vorzeigt, hat
nach Anweisung des Fahrpersonals sofort oder beim nächsten Halten den
Wagen zu verlassen, vorbehaltlich des Rechtsanspruchs des Unternehmers
auf Nachforderung des Fahrgeldes.
§ 8. Personen, welchen die Weiterfahrt untersagt ist, haben den Wagen
beim nächsten Halten zu verlassen.
&9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe eintritt,
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft bestraft.
§ 10. Die Polizeiverordnung vom 5. Mai 1895 (Amtsbl. S. 55) wird
aufgehoben.
Oppeln, den 7. Januar 1899.
Der Regierungspräsident.
3. Bestimmungen für die der Oberschlesischen,= Kleinbahnen= und Elektrizitäts-
werke-Aktiengesellschaft gehörigen elektrischen Kleinbahnen im Oberschlesischen
Industriebezirk, vom 2. September 1902. (Amtsbl. S. 292.)
Za. Bekanntmachung, betr. die Handhabung der Bahnyelizei bei den elek-
trischen Kleinbahnen im aberscheo S#stiiebezir, vom 21. April 1908.
misbl. S. 140.
p — 83 Lertrieh von J#n 1002.
rivatamschlußbahnen im Regierungsbezi ppeln, vom 109.
In der Faffnng der Verordnung vom 6. Inni 19 (Amtsbl. S. 236 für
1902 und S. 192 für 1903.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883, der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, sowie des Gesetzes über Klein-
bahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 wird unter Zu-
stimmung des aksstelkausschnstes zu Oppeln im Einvernehmen mit den zu-
ständigen Königlichen Eisenbahnbehörden und Eisenbahnkommissaren für
sämtliche, nicht als Zubehör eines Bergwerks (6 51 des vorbezeichneten Ge-
setzes vom 28. Juli 1892) anzusehenden Privatanschlußbahnen (§ 43 a. a. O.)
des Regierungsbezirks Oppeln, insofern für einzelne nicht besondere Polizei-
verordnungen oder abändernde bzw. ergänzende Bestimmungen noch arlasten
werden, folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Jede Beschäftigung einer Privatanschlußbahn und der dazu ge-
hörigen Anlagen mit Einschluß etwaiger Telegraphen, sowie der Betriebs-
mittel nebst Zubehör, desgleichen das Auflegen fester Gegenstände auf die
Fahrbahn oder das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse, die Nachahmung
sowie das unbefngte Geben von Signalen, die Verstellung oder Versperrun
der Ausweichevorrichtungen, überhaupt jede Vornahme einer den Bahnbetri
störenden oder gefährdenden Handlung ist verboten.