Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§ 7a. Ein Fahrgast, welcher beim Einsteigen auf Erfordern das tarif- 
mäßige Fahrgeld nicht entrichtet, oder während der Fahrt seinen Fahrschein 
oder seinen sonftigen, die Berechtigung zur Mitfahrt dartuenden Ausweis 
dem Schaffner oder den Aufsichtsbeamten auf Verlangen nicht vorzeigt, hat 
nach Anweisung des Fahrpersonals sofort oder beim nächsten Halten den 
Wagen zu verlassen, vorbehaltlich des Rechtsanspruchs des Unternehmers 
auf Nachforderung des Fahrgeldes. 
§ 8. Personen, welchen die Weiterfahrt untersagt ist, haben den Wagen 
beim nächsten Halten zu verlassen. 
&9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe eintritt, 
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender 
Haft bestraft. 
§ 10. Die Polizeiverordnung vom 5. Mai 1895 (Amtsbl. S. 55) wird 
aufgehoben. 
Oppeln, den 7. Januar 1899. 
Der Regierungspräsident. 
3. Bestimmungen für die der Oberschlesischen,= Kleinbahnen= und Elektrizitäts- 
werke-Aktiengesellschaft gehörigen elektrischen Kleinbahnen im Oberschlesischen 
Industriebezirk, vom 2. September 1902. (Amtsbl. S. 292.) 
Za. Bekanntmachung, betr. die Handhabung der Bahnyelizei bei den elek- 
trischen Kleinbahnen im aberscheo S#stiiebezir, vom 21. April 1908. 
misbl. S. 140. 
p — 83 Lertrieh von J#n 1002. 
rivatamschlußbahnen im Regierungsbezi ppeln, vom 109. 
In der Faffnng der Verordnung vom 6. Inni 19 (Amtsbl. S. 236 für 
1902 und S. 192 für 1903.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883, der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die 
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, sowie des Gesetzes über Klein- 
bahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 wird unter Zu- 
stimmung des aksstelkausschnstes zu Oppeln im Einvernehmen mit den zu- 
ständigen Königlichen Eisenbahnbehörden und Eisenbahnkommissaren für 
sämtliche, nicht als Zubehör eines Bergwerks (6 51 des vorbezeichneten Ge- 
setzes vom 28. Juli 1892) anzusehenden Privatanschlußbahnen (§ 43 a. a. O.) 
des Regierungsbezirks Oppeln, insofern für einzelne nicht besondere Polizei- 
verordnungen oder abändernde bzw. ergänzende Bestimmungen noch arlasten 
werden, folgende Polizeiverordnung erlassen: 
§ 1. Jede Beschäftigung einer Privatanschlußbahn und der dazu ge- 
hörigen Anlagen mit Einschluß etwaiger Telegraphen, sowie der Betriebs- 
mittel nebst Zubehör, desgleichen das Auflegen fester Gegenstände auf die 
Fahrbahn oder das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse, die Nachahmung 
sowie das unbefngte Geben von Signalen, die Verstellung oder Versperrun 
der Ausweichevorrichtungen, überhaupt jede Vornahme einer den Bahnbetri 
störenden oder gefährdenden Handlung ist verboten. 
 
	        
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