Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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#* 2. Das Betreten einer Privatanschlußbahn, soweit sie nicht zugleich 
als Weg dient, sowie das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, 
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen i ohne Erlaubniskarte 
nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern oder Beauftragten, den in 
der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, 
den Forstschutz= und Polizeibeamten, den in Wahrnehmung des Zoll--, Steuer- 
oder Telegraphen= und Hernsprechienstes innerhalb des Bahngebietes be- 
eissenen eamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsandten deutschen 
ffizieren, ferner innerhalb des Bereichs von Festungen bis zur äußersten 
Grenze der Tragweite der Geschütze den Offizieren und in Uniform befind- 
lichen Beamten der deutschen Festungsbehörden gestattet. Die bezeichneten 
Personen haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch 
eine Descheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern aus- 
zuweisen. 
Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, 
nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und zwar nur so 
kaser als diese nicht abgesperrt sind oder sich kein Zug oder Bahnwagen 
nähert. 
In allen Fällen ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit 
dieselben nicht zugleich als Weg dienen, durch VBieh, bleibt derjenige ver- 
antwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
& 3. Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fuß- 
gänger, Treiber von Vieh und Lasttieren in angemessener Entfernung von 
der Bahn und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, an diesen halten, 
bzw. die Bahn schnell räumen. 
§ 4. Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen 
eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf 
zu legen oder zu hängen. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, soweit 
nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im 
Unvermögensfalle eine entsprechende Haft tritt. 
&*# 6. Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft. 
Etwaige bereits erlassene Polizeiverordnungen, welche die gleiche An- 
gelegenheit betreffen, werden aufgehoben. 
Oppeln, den 19. Juli 1902. 
Der Regierungspräsident. 
5. Betriebsvorschriften für Privatanschlußbahnen im Regiernugsbezirk Oppeln 
FIiristen für, Kio t gbtabnen S 06) Ws, 
In der Fassung vom 6. Juni 1908. (Amtsbl. S. 192.) 
6. Bestimmungen über die Handhabung der Bahnpolizei bei Kleinbahnen, 
vom 17. September 1902. (Amtsbl. Stück 48.) 
7. Vorschriften über die Fördernng des Banes von Kleinbahnen in der 
Provinz Schlesien durch den Provinzialverband von Schlesien, vom 13. März 
1901. (Amtsbl. S. 97.)
	        
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