Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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a. Belanntmachnung, betr. die Abändernug der Vorschriften über die Förderang 
des Baues von Kleinbahnen in der Provinz Schlesien vom #1. März 1908. 
(Amtsbl. S. 128.) 
8. Bekanntmachung, betr. die Auwendung der Bahnorduung für die 
Nebemeisen ahnen Dekschlens auf sämtliche Eisenbahnen untergeordneter 
Bedentung, vom 25. Dezember 1892. (Amtsbl. S. 2 für 1893.) 
3. Post- und Telegraphenwesen. 
Telegraphenordnnug f#r das Deutsche Reich, vom 16. Juni 1904. 
i (Sonkerberllay zu Nr. 30 des Amtsbl.) 
4. Schiffahrtpolezei. 
a) Allgemeine Porschriften. 
1. Bekanntmachung, betr. die Führung der schwarz-weißen Flatzge auf den 
— vom 13. e d#s rss- 
Durch die Allerhöchste Kabinettsorder vom 22. Mai 1818 und 12. März 
1823 ist bereits allgemein vorgeschrieben, daß die ordentliche Landes= oder 
Land-lostagge auf den Schiffen sch cwar) und weiß aus drei horizontalen 
trichen bestehen soll, von denen die beiden änßeren. schwarzen Streifen zu- 
sammengenommen den dritten Teil der ganzen Flaggenbreite einnehmen, 
der mittlere weiße Streifen aber den Preut. heraldischen Adler enthält. 
Wenn nun diese Allerhöchste Bestimmung auf allen Preuß. Schiffen und 
auf allen Strömen zur Ausführung gebracht, und nicht weiter gestattet 
werden soll, Flaggen nach Belieben zu führen, so wird diese #rschrift 
hiermit zur genauesten Befolgung öffentlich zur Kenntnis gebracht. 
Die hierdurch aufgehobene illkür erstreckt sich jedoch nicht auf das beie 
besonderen feierlichen Gelegenheiten allgemein herkömmliche Aufziehen der 
Handelsflagge fremder Nationen. 
Oppeln, den 13. November 1834. 
Königliche Regierung. 
2. Poligeiveroronung, betr. die Führn - der preußischen Schiffsflagge, 
4. Oktober 1887. mtsbl. S. 262.) 
Indem wir une. Bekanntmachung vom 13. November 1834 (Amtsbl. 
pro 1834, S. 226), wonach der Alerhöchften Bestimmung gemäß, den preußi- 
schen Flaßschiffern lebenso, wie den Scschiffern) verboten ist, eine andere, 
als die dort näher beschriebene, ordentliche Landes- oder Handelsflagge zu 
führen, hiermit in Erinnerung bringen, wachen wir zugleich darauf auf- 
merksam, daß infolge Reskripts Sr. llen errn Finanzministers 
vom 22. September cr., diejenigen preußischen hhse isfer, welche jenes Ver- 
bot übertreten, deshalb gewarnet, und wenn sie dessen ungeachtet sich fremder 
Handelsfla apgen bedienen, in eine Polizeistrafe bis fünf Taler ——— 
werden so 
Oppeln, den 4. Oktober 1837. 
Königliche Regierung. 
Kone, Die Polizeiverordn. im R.-B. Oppeln. II. Teil. 12
	        
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