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merlten Mängel und was zu deren Abstellung erforderlich, genau zu ver-
zeichnen und der Königlichen Regierung spätestens Ende Juni und Dezember
jeden Jahres über den Befund Bericht zu erstatten.
Diese Vorschriften werden zur Kenntnis der Eigentümer und Pächter
von Prahmen und Uebersetzfahrzeugen und des Publikums gebracht, damit
ein jeder, soweit sie ihn betreffen, sich darnach auf das genaueste achte.
Oppeln, den 18. Dezember 1816.
Königl. Preuß. Regierung.
4. Polizeiverordnun#g, betr. Verbot des Schleusenverkehrs an Sonn= und
Festtagen, vom 14. April 1858 (Amtsbl. S. 120) in der jlang der Polizei-
verordnung vom 26. November 1862. (Amtsbl. S. 243.)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird hierdurch für den ganzen Umfang
uns Berwaltungsbezirks, in betreff der Einstellung des Schleusenverkehrs
an Sonn= und Festtagen, folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Das Durchschleusen der Schiffe und * flöße auf den Flüssen
und Kanälen unseres Verwaltungsbezirkes, insbesondere auf dem Klodniitz-
kanal und der Oder, desgleichen das Oeffnen der Oderbrücken bei Kosel und
Oppeln, ist an Sonn= und Festtagen von 9 bis 12 Uhr vormittags ver-
boten. Eine besondere Abgabe, außer der tarifmäßigen, ist für das Durch-
schleusen und Brückenöffnen an Sonn= und Festtagen nicht zu erlegen.
§ 2. Mit Rücksicht auf den häufigen Wassermangel in der Oder und
dem Klodnitzkanal, wegen dessen die Schiffahrt auf die Benützung des ein-
tretenden Fahrwassers angewiesen ist, darf im Falle der Not auch an Sonn-
und Festtagen, nach der ben Schleusenmeistern und Brückenwärtern erteilten
Instruktion, das Durchschleusen der Schisse und das Oeffnen der Brücken-
klappen stattfinden. Dies gilt insbesondere von der Koseler Schiffsschleuse
und den Schleusen N. 1 und 2 im Klodnitzkanal in allen Fällen, wo die
Oder oder der Klodnitzkanal Fahrwasser hat und sich vor den Schleusen
bereits mehrere Schiffe oder Holzflöße angehäuft haben.
§ 3. Wer den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung entgegenhandelt,
* wi einer Geldbuße bis zu 10 Taler oder verhältnismäßiger Gefängnis-
trafe belegt.
Oppeln, den 14. April 1858.
Königliche Regierung.
5. Bekanntmachung, betr. das Berzeichnis der Schiffseichbehörden und der
Eichzeichen für Schiffe, deren Heimatland in Lrer en belegen ist, vom
8. Oktober 1901. (Amtsbl. S. 306.)
d) Schiffahrt und Flöherei auf der Gder und deren Rebengewässern.
1. Polizeiverordnung, betr. die Aufhebung Alterer Polizeiverordnungen
über die Schiffahrt und Flößerei auf der Oder, vom 27. April 1906.
(Sonderbeilage zu Stück 20 des Amtsbl.)
Nachdem neue Polizeiverordnungen. über die Schiffahrt und Flößerei
auf der Oder von der österreichischen Grenze bis Nipperwiese einerseits und
von Niipperwiese bis zur oberen Grenze des Hafens von Stettin andrerseits
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