Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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44 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden 
mnt 5 bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle mit 
ast bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wider besseres Wissen bei 
einer der vorerwähnten Meldungen oder Anzeigen falsche Angaben macht, 
lemeit zic nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches eine härtere Strafe 
verwirkt ist. 
U s 7- Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. Dezember dieses Jahres 
n Kraft. 
Oppeln, den 3. November 1899. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverordnung, betr. das Meldewesen, vom 11. September 1904. 
(Sonderbeilage zu Nr. 37 des Amtsblattes 1905.) 
Auf Grund des § 187 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265ff.) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang 
des Regierungsbezirks Oppeln folgendes verordnet: 
A. Meldepfticht der Inländer. 
Abschnitt J. 
Meldepflicht beim Wechsel des Wohnsitzes oder dauernden 
Aufenthaltes: 
§ 1. Abmeldung: Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in 
einem Gemeinde- oder Gutsbezirk aufgibt, hat vor dem Abzuge sich und die 
zu seinem Hausstande gehörigen Personen, welche an dem Abdzuge teil- 
nehmen, persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde des Abzugsortes 
abzumelden und hierbei den Tag des Abzuges und denjenigen Gemeinde- 
oder Gutsbezirk, in welchen er zu verziehen beabsichtigt, anzugeben. 
Im Falle nachgewiesener Behinderung der rechtzeitigen Erstattung der 
Abmeldung darf dieselbe auch noch nachträglich und zwar innerhalb sechs 
Tagen nach dem Tage des Abzuges erfolgen. 
Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldebescheinigung nach dem 
anliegenden Muster A. (s. S. 38) erteilt, welche bei mündlicher Abmeldung fofort 
geceber, bei schriftlicher Abmeldung von der Meldebehörde zur Abholung 
ereit gehalten oder auf dahin geäußerten Wunsch auch unfrankiert nach- 
gesandt wird. 
Ist der angemeldete Abzug unterblieben, so ist dies unter Rückgabe der 
Abmeldebescheinigung der Meldebehörde sofort anzuzeigen. 
5* 2. Anmeldung: Wer in einem Gemeinde= oder Gutsbezirk seinen 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt, ist verpflichtet, binnen sechs 
Tagen nach erfolgtem Anzuge sich und die zu seinem Hausstande gehörenden 
Herlonen bei der Meldebehörde des Anzugsortes — und zwar im Falle des 
aifes aus einer preußischen Gemeinde (Gutsbezirk) — unter Vorlegung 
der Abmeldebescheinigung — und im Falle des Zuzuges aus einer nicht- 
preußischen Gemeinde — unter Angabe des Geburts= und Abzugsortes sowie 
seiner und seiner Angehörigen Staatsangehörigkert persönlich oder schriftlich 
 
	        
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