— 36 —
44 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden
mnt 5 bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle mit
ast bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wider besseres Wissen bei
einer der vorerwähnten Meldungen oder Anzeigen falsche Angaben macht,
lemeit zic nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches eine härtere Strafe
verwirkt ist.
U s 7- Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. Dezember dieses Jahres
n Kraft.
Oppeln, den 3. November 1899.
Der Regierungspräsident.
5. Polizeiverordnung, betr. das Meldewesen, vom 11. September 1904.
(Sonderbeilage zu Nr. 37 des Amtsblattes 1905.)
Auf Grund des § 187 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265ff.) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang
des Regierungsbezirks Oppeln folgendes verordnet:
A. Meldepfticht der Inländer.
Abschnitt J.
Meldepflicht beim Wechsel des Wohnsitzes oder dauernden
Aufenthaltes:
§ 1. Abmeldung: Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in
einem Gemeinde- oder Gutsbezirk aufgibt, hat vor dem Abzuge sich und die
zu seinem Hausstande gehörigen Personen, welche an dem Abdzuge teil-
nehmen, persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde des Abzugsortes
abzumelden und hierbei den Tag des Abzuges und denjenigen Gemeinde-
oder Gutsbezirk, in welchen er zu verziehen beabsichtigt, anzugeben.
Im Falle nachgewiesener Behinderung der rechtzeitigen Erstattung der
Abmeldung darf dieselbe auch noch nachträglich und zwar innerhalb sechs
Tagen nach dem Tage des Abzuges erfolgen.
Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldebescheinigung nach dem
anliegenden Muster A. (s. S. 38) erteilt, welche bei mündlicher Abmeldung fofort
geceber, bei schriftlicher Abmeldung von der Meldebehörde zur Abholung
ereit gehalten oder auf dahin geäußerten Wunsch auch unfrankiert nach-
gesandt wird.
Ist der angemeldete Abzug unterblieben, so ist dies unter Rückgabe der
Abmeldebescheinigung der Meldebehörde sofort anzuzeigen.
5* 2. Anmeldung: Wer in einem Gemeinde= oder Gutsbezirk seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt, ist verpflichtet, binnen sechs
Tagen nach erfolgtem Anzuge sich und die zu seinem Hausstande gehörenden
Herlonen bei der Meldebehörde des Anzugsortes — und zwar im Falle des
aifes aus einer preußischen Gemeinde (Gutsbezirk) — unter Vorlegung
der Abmeldebescheinigung — und im Falle des Zuzuges aus einer nicht-
preußischen Gemeinde — unter Angabe des Geburts= und Abzugsortes sowie
seiner und seiner Angehörigen Staatsangehörigkert persönlich oder schriftlich