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5
26.
181
el tereinand d mit Flö
—— — — dlbben.
Begegnen von Dampfschiffen mit Segelschissen und mit Flößen.
Ueberholen (Vorbeifahren in gleicher Fahrrichtung).
V. Abschnttt. Fahrt bei beschränkter Fahrtstraße.
24.
25.
26.
27.
. Ueberholen an Brücken usw.
Verhalten der Schleppzüge in engem und stark gekrümmtem Fahrwasser.
Locheren an Stellen, die zum Ausweichen zu eng sind.
olen an Stellen, die zum Vorbeifahren zu eng find.
—% durch Brücken.
Fahrt durch Schleusen.
Fahrt über Wehre.
V. abschmttt. Fahrt unter besonderen Verhällnissen.
5m
. Berhalten bei Schiffsstockungen.
u. Berhalten bei völliger Sperrung des Fahrwassers.
. Berhalten bei Unglücksfällen.
Berhalten beim Festfahren oder Sinken von Fahrzeugen oder Flößen.
Verhalten der Fähren gegenüber den
. Berhalten der Dampfschiffe beim Vorbeifahren bei Fähren und anderen
« swilaspe n ig — Querseilen, Fährüberf 6
. u von elegr 1 en,
. Borbesschren an — mankvrierunfähigen * “
Verhalten bei Dunkelheit oder Nebel.
Berhalten bei Hochwasser.
Berhalten bei ungenügender Fahrtefe.
Fahrzeugen und Flößen.
tiefgehend
en Fahrzeugen, Booten, Flößen und besonderen Anlagen usw.
am Ufer.
eppzüge hintereinander an Fähren
Berhalten gegenüber den Strombauarbeiten.
VI. Abschmtt. Festlegen, Ableichtern und Ueberwintern.
44.
45.
46.
47.
Ankern und Anlegen sowie Ableichtern bei regelmäßiger Fahrstraße.
Anlegen in Stromengen usw.
Berlassen der Schiffsfahrzeuge und Flöße.
Ueberwintern.
VII. Abschnin. Borschriften für besondere Fälle.
48. Genehmigung von Wettfahrten.
51.
Behandlung der
Reinhaltung des Flußbettes.
49. Beschaffenheit der Signale, Ordnung ihrer Anwendung.
50. eichen.
VIII. Abschuin.
g 62.
Strafen bei Zuwiderhandlungen.
IX. Abschnitt. Gültigkeit dieser und früherer Verordnungen.
58. Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
54.
Aufhebung früherer Berordnungen.
Pelizeivere rg über die Schiffahrt und Flößerei auf der Or von der
chischen Grenze bei Oderberg bis Nipperwi
ur Regelung der Schiffahrt und der Flößerei auf der * königlichen
O ombauverwaltung unterstellten Strecke der Oder von der österreichischen
Grenze bei Oderberg — km 20 — bis Nipperwiese —
km 700 — wird auf
Grund des § 138 des Gesetzes Über - Allgemeine Landesverwaltung F
80. Juli 1883 — Ges.-S. S. 231 — n Lauf der eigentlichen
und für die schiffbaren Strecken ihrer # vene ausschließlich der e
oberhalb der Küstriner Brücken, sowie für ihre schiffbaren Seitenkanäle und
Arme folgendes angeordnet: