Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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2. Schiffe von mehr als 15t Tragfähigkeit müfssen nach den Be- 
stimmungen der jeweilig. geltenden Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf 
den Wasserstraßen im Bezirk der Oderstrombauverwaltung mit arken, 
es Eichzeichen, Angaben der größten Ladefähigkeit usw. ver- 
ehen sein. 
3. An allen nicht staatlichen Schiffen von 10 t oder mehr Tragfähigkeit 
müssen auf beiden Seitenwänden der Kajüte oder des Bugs in deutlich 
lesbarer lateinischer Schrift von mindestens 10 cm Höhe der kleinsten Buch- 
staben, deren Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen 
soll, dunkel auf hellem oder hell auf dunklem Grunde folgende Aufschriften 
angebracht sein: Bei Dampfschiffen Name des Dampfers und des Heimats- 
ortes des Schiffseigners, bei anderen Schiffen Vor= und Zuname oder 
Firma des Schiffseigners und Name des Heimatsortes. Bei Dampfschiffen 
kann jedoch der Wohnort auch nur am Heck und bei solchen mit seitlichen 
Rädern die gesamte Bezeichnung auf dem Radkasten angebracht werden. 
Falls die Bezeichnung an den Seitenwänden der Kajüte der Schiffe ange- 
bracht ist, muß sie über das Riesbord hinaus sichtbar sein. 
Sämtliche Schiffe desselben Schiffseigners find in gleicher Weise und 
jedes noch durch eine besondere Nummer zu kennzeichnen. 
4. An jedem Privatkahn, Fischerkahn, Fährkahn, Sand-(Bagger) Kahn, 
Handkahn, Gondel, Ruderboot und dergleichen kleineren Fahrzeugen — muß 
an der Außenseite beider Borde nahe am Vorderende in mindestens 5 cm 
hoher deutlich lesbarer Schrift Name oder Firma des Eigentümers, sowie 
dessen Wohnort oder Geschäftssitz angegeben sein. Besitzt jemand mehrere 
laer Fahrzeuge, so ist jedes außerdem mit einer besonderen Nummer zu 
versehen. 
5. Abkürzungen der vorstehend vorgeschriebenen Bezeichnungen find nur 
mit Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehbrde gestattet. 
Wegen Bezeichnung auch der übrigen Schiffsfahrzeuge und wegen 
des Gebrauches der Landesflagge hat es bei den bestehenden Vorschriften 
sein Bewenden. 
§* 7 (67). Beladung der Schiffe im allgemeinen. 
1. Die Beladung darf in der Regel der Breite nach nicht über den 
Bord hervorragen. Nur Heu, Stroh, Faschinen und andere leichtere und 
lockere Waren dürfen bis zu einer größeren Breite verladen werden, doch 
muß auch bei Schiffen mit derartiger Ladung ein glattes Durchfahren der 
Bauwerke möglich sein. 
2. Die zulässige Höhe der Ladung über Wasser wird durch die lichte 
Höhe der Brücken und durch den Paferrßhand bestimmt und muß so bemessen 
sein, daß die Brücken nicht beschädigt werden. 
3. Jedes Schiff von mehr als 15 t Tragfähigkeit muß an der Stelle 
seiner tiefsten Eintauchung mindestens 25 cm, jedes kleinere Fahrzeug min- 
destens 15 cm freie Bordhöhe behalten. 
Um bei starkem Wellengange und geringer Bordhöhe das Wasser- 
nehmen zu verhindern, find Aussabbrettel in solcher Höhe und Länge zu 
verwenden, daß das Eindringen von Wasser unmöglich gemacht wird. 
Bei Dampfschiffen ist die wasserfreie Bordhöhe von der Unterkante des 
am tiiefsten liegenden Fensters abwärn # dch#
	        
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