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2. Schiffe von mehr als 15t Tragfähigkeit müfssen nach den Be-
stimmungen der jeweilig. geltenden Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf
den Wasserstraßen im Bezirk der Oderstrombauverwaltung mit arken,
es Eichzeichen, Angaben der größten Ladefähigkeit usw. ver-
ehen sein.
3. An allen nicht staatlichen Schiffen von 10 t oder mehr Tragfähigkeit
müssen auf beiden Seitenwänden der Kajüte oder des Bugs in deutlich
lesbarer lateinischer Schrift von mindestens 10 cm Höhe der kleinsten Buch-
staben, deren Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen
soll, dunkel auf hellem oder hell auf dunklem Grunde folgende Aufschriften
angebracht sein: Bei Dampfschiffen Name des Dampfers und des Heimats-
ortes des Schiffseigners, bei anderen Schiffen Vor= und Zuname oder
Firma des Schiffseigners und Name des Heimatsortes. Bei Dampfschiffen
kann jedoch der Wohnort auch nur am Heck und bei solchen mit seitlichen
Rädern die gesamte Bezeichnung auf dem Radkasten angebracht werden.
Falls die Bezeichnung an den Seitenwänden der Kajüte der Schiffe ange-
bracht ist, muß sie über das Riesbord hinaus sichtbar sein.
Sämtliche Schiffe desselben Schiffseigners find in gleicher Weise und
jedes noch durch eine besondere Nummer zu kennzeichnen.
4. An jedem Privatkahn, Fischerkahn, Fährkahn, Sand-(Bagger) Kahn,
Handkahn, Gondel, Ruderboot und dergleichen kleineren Fahrzeugen — muß
an der Außenseite beider Borde nahe am Vorderende in mindestens 5 cm
hoher deutlich lesbarer Schrift Name oder Firma des Eigentümers, sowie
dessen Wohnort oder Geschäftssitz angegeben sein. Besitzt jemand mehrere
laer Fahrzeuge, so ist jedes außerdem mit einer besonderen Nummer zu
versehen.
5. Abkürzungen der vorstehend vorgeschriebenen Bezeichnungen find nur
mit Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehbrde gestattet.
Wegen Bezeichnung auch der übrigen Schiffsfahrzeuge und wegen
des Gebrauches der Landesflagge hat es bei den bestehenden Vorschriften
sein Bewenden.
§* 7 (67). Beladung der Schiffe im allgemeinen.
1. Die Beladung darf in der Regel der Breite nach nicht über den
Bord hervorragen. Nur Heu, Stroh, Faschinen und andere leichtere und
lockere Waren dürfen bis zu einer größeren Breite verladen werden, doch
muß auch bei Schiffen mit derartiger Ladung ein glattes Durchfahren der
Bauwerke möglich sein.
2. Die zulässige Höhe der Ladung über Wasser wird durch die lichte
Höhe der Brücken und durch den Paferrßhand bestimmt und muß so bemessen
sein, daß die Brücken nicht beschädigt werden.
3. Jedes Schiff von mehr als 15 t Tragfähigkeit muß an der Stelle
seiner tiefsten Eintauchung mindestens 25 cm, jedes kleinere Fahrzeug min-
destens 15 cm freie Bordhöhe behalten.
Um bei starkem Wellengange und geringer Bordhöhe das Wasser-
nehmen zu verhindern, find Aussabbrettel in solcher Höhe und Länge zu
verwenden, daß das Eindringen von Wasser unmöglich gemacht wird.
Bei Dampfschiffen ist die wasserfreie Bordhöhe von der Unterkante des
am tiiefsten liegenden Fensters abwärn # dch#