Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Für kleinere Fahrzeuge für nur örtlichen Verkehr (z. B. Sandkähne u. a.) 
kann durch die Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde eine geringere freie 
Bordhöhe als die oben vorgeschriebene zugelassen werden. 
4. Kein Schiff darf stärker belastet, als es die Beschaffenheit des Fahr- 
wassers und der herrschende Wasserstand erlauben, in der Fahrstraße (Strom- 
rinne) liegen oder sich darin bewegen. 
68 (5+8). Beladung der Schiffe mit Spiritus, Petroleum und 
Sprengstoffen. 
Die Schiffahrtspolizeibehörde des Einladeortes hat zu bestimmen, ob 
Spiritus in besonderen Fahrzeugen geführt werden muß, oder aber mit 
anderen Gütern zusammen verladen werden darf. Im letzteren Falle hat fie die 
vom Schiffer zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln anzuordnen. Vorbehaltlich 
der für Häfen-, Lade-, Lösch= und Liegeplätze geltenden besonderen Vorschriften. 
dürfen auf den Wasserstraßen und an den Iseern Fahrzeuge nur an den von 
der zuständigen Polizeibehörde bestimmten Stellen mit Spiritus beladen 
werden. Ebenso dürfen nur an solchen Stellen mit Spiritus beladene 
gohrheuse anlegen, oder die Spiritusladung löschen und lagern. Auf 
Fahrzeugen, deren Hauptladung in Spiritus besteht, darf außer in den 
Kajütenräumen Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, noch Tabak geraucht 
werden, auch dürfen auf solchen Fahrzeugen weder Sprengstoffe noch leicht 
entzündliche Gegenstände vorhanden sein. 
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Petroleum. 
Für die Versendung von Sprengstoffen auf Wasserwegen gelten die 
Bestimmungen der ministeriellen Polizeiverordnungen vom 19. Oktober 1893. 
89 (89). Besondere Einrichtung der Petroleumkastenschiffe. 
Die Petroleumkastenschiffe müssen in den Wandungen aus Eisen oder 
Stahl hergestellt sein. Der Schiffsboden kann aus Eisen oder Stahl 
oder auch aus Holz bestehen. Ein Petroleumkasten (Laderaum für 
freies Petroleum) darf nicht mehr als 150 chm Fassungsraum enthalten. 
Er muß durch einen eisernen Bodenbelag, falls das Schiff einen Holzboden 
besitzt, sowie durch eine eiserne Decke und durch eiserne Ouerwände so dicht 
abgeschlossen sein, daß ein Ausrinnen von Petroleum nicht möglich ist. Die 
Decke jedes Petroleumkastens oder jeder Abteilung eines solchen muß ein fest 
und dicht verschließbares Mannloch haben. 
Die Petroleumkasten dürfen unter sich durch je eine von Deck aus ver- 
schließbare Oeffnung oder Röhre von höchstens 320 qem Querschnitt ver- 
bunden sein. Besondere Abzugsrohre, sowie als solche dienende Einlaßrohre 
miüssen mit dichtem Drahtnetz Üüberdeckt sein. 
Kajüt= und Schlafräume und der vom Oberdeck zu ihnen führende 
Zugangsraum dürfen nicht unmittelbar an Petroleumkasten stoßen, sondern 
müssen mindestens 0,5 m von ihnen entfernt sein und außerdem nach dem 
Petroleumkasten zu eine dicht schließende, unverbrennbare Wand enthalten. 
Die Fußböden der genannten Räume müssen zementiert oder in der Um- 
gebung der Feuerungsanlagen bis auf mindestens 1,0 m Entfernung mit 
wenigstens 1 mm starkem Eisenblech bekleidet sein. Auch find Holz- 
verschalungen neben den Feuerungsanlagen und Rauchrohre in einer 
Ausdehnung bis auf 0,5 m Abstand von diesen mit Eisenblech von 
eicher Stärke zu bekleiden, sowie die Durchlässe der Rauchrohre in der 
ecke durch Eisenhülsen gegen Feuersgefahr zu sichern. Schiffsvoller.
	        
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