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Für kleinere Fahrzeuge für nur örtlichen Verkehr (z. B. Sandkähne u. a.)
kann durch die Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde eine geringere freie
Bordhöhe als die oben vorgeschriebene zugelassen werden.
4. Kein Schiff darf stärker belastet, als es die Beschaffenheit des Fahr-
wassers und der herrschende Wasserstand erlauben, in der Fahrstraße (Strom-
rinne) liegen oder sich darin bewegen.
68 (5+8). Beladung der Schiffe mit Spiritus, Petroleum und
Sprengstoffen.
Die Schiffahrtspolizeibehörde des Einladeortes hat zu bestimmen, ob
Spiritus in besonderen Fahrzeugen geführt werden muß, oder aber mit
anderen Gütern zusammen verladen werden darf. Im letzteren Falle hat fie die
vom Schiffer zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln anzuordnen. Vorbehaltlich
der für Häfen-, Lade-, Lösch= und Liegeplätze geltenden besonderen Vorschriften.
dürfen auf den Wasserstraßen und an den Iseern Fahrzeuge nur an den von
der zuständigen Polizeibehörde bestimmten Stellen mit Spiritus beladen
werden. Ebenso dürfen nur an solchen Stellen mit Spiritus beladene
gohrheuse anlegen, oder die Spiritusladung löschen und lagern. Auf
Fahrzeugen, deren Hauptladung in Spiritus besteht, darf außer in den
Kajütenräumen Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, noch Tabak geraucht
werden, auch dürfen auf solchen Fahrzeugen weder Sprengstoffe noch leicht
entzündliche Gegenstände vorhanden sein.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Petroleum.
Für die Versendung von Sprengstoffen auf Wasserwegen gelten die
Bestimmungen der ministeriellen Polizeiverordnungen vom 19. Oktober 1893.
89 (89). Besondere Einrichtung der Petroleumkastenschiffe.
Die Petroleumkastenschiffe müssen in den Wandungen aus Eisen oder
Stahl hergestellt sein. Der Schiffsboden kann aus Eisen oder Stahl
oder auch aus Holz bestehen. Ein Petroleumkasten (Laderaum für
freies Petroleum) darf nicht mehr als 150 chm Fassungsraum enthalten.
Er muß durch einen eisernen Bodenbelag, falls das Schiff einen Holzboden
besitzt, sowie durch eine eiserne Decke und durch eiserne Ouerwände so dicht
abgeschlossen sein, daß ein Ausrinnen von Petroleum nicht möglich ist. Die
Decke jedes Petroleumkastens oder jeder Abteilung eines solchen muß ein fest
und dicht verschließbares Mannloch haben.
Die Petroleumkasten dürfen unter sich durch je eine von Deck aus ver-
schließbare Oeffnung oder Röhre von höchstens 320 qem Querschnitt ver-
bunden sein. Besondere Abzugsrohre, sowie als solche dienende Einlaßrohre
miüssen mit dichtem Drahtnetz Üüberdeckt sein.
Kajüt= und Schlafräume und der vom Oberdeck zu ihnen führende
Zugangsraum dürfen nicht unmittelbar an Petroleumkasten stoßen, sondern
müssen mindestens 0,5 m von ihnen entfernt sein und außerdem nach dem
Petroleumkasten zu eine dicht schließende, unverbrennbare Wand enthalten.
Die Fußböden der genannten Räume müssen zementiert oder in der Um-
gebung der Feuerungsanlagen bis auf mindestens 1,0 m Entfernung mit
wenigstens 1 mm starkem Eisenblech bekleidet sein. Auch find Holz-
verschalungen neben den Feuerungsanlagen und Rauchrohre in einer
Ausdehnung bis auf 0,5 m Abstand von diesen mit Eisenblech von
eicher Stärke zu bekleiden, sowie die Durchlässe der Rauchrohre in der
ecke durch Eisenhülsen gegen Feuersgefahr zu sichern. Schiffsvoller.