Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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jedem anderen Schiffsfahrzeug durch Auf- und Niederbewegen einer 
aterne mit hellem, weißem Lichte am Steuer zu erkennen gegeben 
werden. 
e) Ist ein Floß gestellt und hat ein folgendes sich ihm auf 100 m Ab- 
stand genähert, so darf das gestellte nicht früher weiter fahren, als 
bie das süter vorbeigetrieben ist und mindestens 100 m Vorsprung 
erlangt hat. 
IV. Abschnitt. 
Fahrt bei beschränkter Fahrstraße. 
&# 24 (§ —). Verhalten der Schleppzüge in engem und stark 
gekrümmtem Fahrwasser. 
Strecken mit besonders engem oder stark gekrümmtem Fahrwasser, die von 
der Oderstrombauverwaltung kenntlich gemacht sind, darf ein Schleppdampfer 
zu Berg mit mehr als vier einzelnen hintereinander gekuppelten Fahrzeugen, 
zu Tal mit mehr als einem Fahrzeug im Anhang nur dann durchfahren, 
wenn ein Begegnen mit anderen Fahrzeugen während der Durchfahrt aus- 
geschlossen ist. Der Schleppzugführer ist verpflichtet, sich vor dem Einfahren 
in die fraglichen Strecken, wenn irgend möglich, die Ueberzeugung zu ver- 
schaffen, daß ein Begegnen mit anderen Schiffen nicht eintreten kann. 
* 25 (5F 22). Begegnen an Stellen, die zum Ausweichen 
zu eng sind. 
Haben ein Schiffsfahrzeug, ein Schleppzug oder ein Floß und ein ent- 
gegenlommendes Fahrzeug oder ein Schleppzug eine zum Ausweichen zu 
chmale Stromenge zu hurcffaren, und ist eins von ihnen schon in die 
Enge hineingefahren, so muß das noch außerhalb befindliche Fahrseug bzw. 
der Schleppzug oder das Floß so lange beilegen, bis das andere die Strom- 
enge durchsahren hat. Kommen beide zu gleicher Zeit vor der Stromenge 
an, so muß das Bergfahrzeug oder der Bergschleppzug so lange anhalten, 
bis das —— der Lalsshleupzug oder das Talston die Enge durch- 
sahren hat. Kann jedoch das Talfahrzeug uff. stevenrecht nicht Pindurch- 
ahren, so muß es anhalten und Cupörderst die Fahrt zu Berg freigeben. 
Daß beide Fahrzeuge uff. in die Stromenge einlaufen, ist min “ 
sollte es gleichwohl geschehen sein, so muß das Dergfabrzeug. u#f. vor die 
Mlisung der Stromenge zurückfahren und zuvörderst das Talfahrzeug uff. 
ur en. 
§* 26 (6G 23). Ueberholen an Stellen, die zum Vorbeifahren 
zu eng sind. 
Erreicht ein Dampfschiff ohne Anbang ein Fahrzeug oder einen Schlepp- 
zug oder ein treibendes Floß am Eingange einer der im § 25 gedachten 
Stromenge, so muß bei der Bergfahrt das Fahrzeug oder der Schleppeiug 
beilegen und dem Dampfschiffe ohne Anhan die Vorfahrt überlassen. Bei 
der Talfahrt hat ein Dampfschiff ohne Anhang nur dann den Vorrang, 
wenn am Eingange zu der Stromenge schon mehrere Fahrzeuge vor Anker 
auf die Durchfahrt warten. Ein Floß hat in jedem Falle die —* ein- 
zusetzen und anzuhalten, bis das Dampfschiff die schmale Strecke der Fahr- 
rinne zurückgelegt hat.
	        
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