Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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5*34 28). Berhalten bei Schiffsstockungen. 
Ist eine Schiffsstockung eingetreten, so müssen nach näherer Anweisung 
des zuständigen Aufsichtsbeamten die zu Berg und die zu Tal fahrenden 
Fahrzeuge oder Flöße die schwierige Stelle abwechselnd durchfahren, bis 
dahin aber vor der schwierigen, bzw. vor der von dem Aufsichtsbeamten be- 
zeichneten Stelle hintereinander beilegen. 
5 35 (56 29). Verhalten bei völliger Sperrung des Fahrwassers. 
Machen irgend welche Anlässe eine völlige Sperrung des Fahrwassers 
erforderlich, so wird dies an Ort und Stelle und nötigenfalls auch noch 
weiter oberhalb im Strome oder an den Ufern am Tage durch Ausstecken 
zweier übereinander angebrachter roter Flaggen, nachts durch Aufhängen 
weier übereinanderstehender roter Lichter angezeigt. Alle Fahrzeuge und 
löße müssen an so bezeichneten Stellen bis zur Wiederfreilegung der Fahrt 
beilegen und allen näheren Anweisungen der Aufsichtsbeamten und Wach- 
posten Folge leisten. 
* 36 (6 30). Verhalten bei Unglücksfällen. 
1. Wird ein Fahrzeug oder Floß auf der Reise gefährlich beschädigt, so 
ist dessen Fahrt einzustellen und erst nach einer zur Fortsetzung der Fahrt 
genügenden Ausbesserung des Schadens wieder fortzusetzen. 
2. Versetzte (verlorene) Anker müssen sofort aus dem Flußbett entfernt 
werden. Ist dies nicht möglich, so ist ihre Lage durch ein geeignetes Zeichen 
enau kenntlich zu machen. Auch hat jeder Schiffer, der einen am Grunde 
iegenden Anker verschleppt, die neue Stelle zu bezeichnen und, falls er einen 
fremden Anker hebt, ihn abzuliefern. 
3. Wenn ein Fahrzeug oder Floß sich in Not oder Gefahr befindet, so 
ist dies durch sechs kurze Töne mit der Dampfpfeise oder dem Horne anzu- 
zeigen. 
4. Im Falle eines Zusammenstoßes von Fahrzeugen oder Flößen, sowie 
in sonstigen Fällen einer Gefährdung von Menschenleben beim Schiffahrts- 
betriebe haben Führer und Mannschaften jedes Fahrzeuges oder Floßes den 
nach Lage der Umstände zur Rettung und Hilfe erforderlichen Beistand zu 
leisten, soweit sie dazu ohne Gefährdung des eigenen Fahrzeuges und der 
auf ihm befindlichen Personen imstande sind. 
5. Bei Unglücksfällen dürfen der Schiffs= oder Floßführer und die 
Mannschaften das Schiff oder Floß erst bei augenscheinlicher Lebensgefahr 
verlassen. Sie müssen zunächst bemüht sein, die für das Fahrzeug oder die 
Fahrgäste und die Ladung eingetretene Gefahr 3 beseitigen, bei dringender 
Sefahr aber vor allem auf die Rettung der Menschenleben und erst dann 
auf die Bergung der Ladung bedacht sein. 
6. Von jedem Unglücksfalle ist auf kürzestem Wege dem nächsten Wasser- 
bauinspektor oder anderen Aufsichtsbeamten Anzeige zu machen und dessen 
weiteren Anordnungen Folge zu leisten. 
5*37 (§F 31). Verhalten beim Festfahren oder Sinken von 
Fahrzeugen oder Flößen. 
1. Ist ein Pahrteug oder Floß im Strome gesunken, so ist der Führer 
und bei seinem Unvermögen jeder Ma## der Besatzung verpflichtet, sofort
	        
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