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5*34 28). Berhalten bei Schiffsstockungen.
Ist eine Schiffsstockung eingetreten, so müssen nach näherer Anweisung
des zuständigen Aufsichtsbeamten die zu Berg und die zu Tal fahrenden
Fahrzeuge oder Flöße die schwierige Stelle abwechselnd durchfahren, bis
dahin aber vor der schwierigen, bzw. vor der von dem Aufsichtsbeamten be-
zeichneten Stelle hintereinander beilegen.
5 35 (56 29). Verhalten bei völliger Sperrung des Fahrwassers.
Machen irgend welche Anlässe eine völlige Sperrung des Fahrwassers
erforderlich, so wird dies an Ort und Stelle und nötigenfalls auch noch
weiter oberhalb im Strome oder an den Ufern am Tage durch Ausstecken
zweier übereinander angebrachter roter Flaggen, nachts durch Aufhängen
weier übereinanderstehender roter Lichter angezeigt. Alle Fahrzeuge und
löße müssen an so bezeichneten Stellen bis zur Wiederfreilegung der Fahrt
beilegen und allen näheren Anweisungen der Aufsichtsbeamten und Wach-
posten Folge leisten.
* 36 (6 30). Verhalten bei Unglücksfällen.
1. Wird ein Fahrzeug oder Floß auf der Reise gefährlich beschädigt, so
ist dessen Fahrt einzustellen und erst nach einer zur Fortsetzung der Fahrt
genügenden Ausbesserung des Schadens wieder fortzusetzen.
2. Versetzte (verlorene) Anker müssen sofort aus dem Flußbett entfernt
werden. Ist dies nicht möglich, so ist ihre Lage durch ein geeignetes Zeichen
enau kenntlich zu machen. Auch hat jeder Schiffer, der einen am Grunde
iegenden Anker verschleppt, die neue Stelle zu bezeichnen und, falls er einen
fremden Anker hebt, ihn abzuliefern.
3. Wenn ein Fahrzeug oder Floß sich in Not oder Gefahr befindet, so
ist dies durch sechs kurze Töne mit der Dampfpfeise oder dem Horne anzu-
zeigen.
4. Im Falle eines Zusammenstoßes von Fahrzeugen oder Flößen, sowie
in sonstigen Fällen einer Gefährdung von Menschenleben beim Schiffahrts-
betriebe haben Führer und Mannschaften jedes Fahrzeuges oder Floßes den
nach Lage der Umstände zur Rettung und Hilfe erforderlichen Beistand zu
leisten, soweit sie dazu ohne Gefährdung des eigenen Fahrzeuges und der
auf ihm befindlichen Personen imstande sind.
5. Bei Unglücksfällen dürfen der Schiffs= oder Floßführer und die
Mannschaften das Schiff oder Floß erst bei augenscheinlicher Lebensgefahr
verlassen. Sie müssen zunächst bemüht sein, die für das Fahrzeug oder die
Fahrgäste und die Ladung eingetretene Gefahr 3 beseitigen, bei dringender
Sefahr aber vor allem auf die Rettung der Menschenleben und erst dann
auf die Bergung der Ladung bedacht sein.
6. Von jedem Unglücksfalle ist auf kürzestem Wege dem nächsten Wasser-
bauinspektor oder anderen Aufsichtsbeamten Anzeige zu machen und dessen
weiteren Anordnungen Folge zu leisten.
5*37 (§F 31). Verhalten beim Festfahren oder Sinken von
Fahrzeugen oder Flößen.
1. Ist ein Pahrteug oder Floß im Strome gesunken, so ist der Führer
und bei seinem Unvermögen jeder Ma## der Besatzung verpflichtet, sofort