Ist eine Ableichterung nötig, um ein Schiff über Untiefen im Fahr-
wasser wegzuschaffen, so muß die Ableichterung stets vor der Untiefe an einer
Stelle erfolgen, wo Schiff und Leichter den übrigen Verkehr nicht hindern
oder erschweren.
Ist die Ableichterung nötig, um ein festgefahrenes Schiff wieder abze
bringen, so darf auf der Untiefe nicht mehr abgeleichtert werden, als erforderlich
it. um das Schiff wieder flott zu machen und in das tiefere Fahrwasser zu
ringen.
*45 (§F 37). Anlegen in Stromengen ufw.
1. In Stromengen, in den Fahrwegen nach und aus den schiffbaren
Nebenflüssen und Kanälen, auf den Ueberfahrtswegen der Fähren, in den
Fahrwegen der Dampfschiffe nach und von den Landungsbrücken, in den
Fahrwegen durch die Brücken, ferner innerhalb der Schleusen und Wehre
und an Stellen, die von der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde besonders
bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Flöße nicht anlegen.
2. An Brücken, Eisböcken, Buhnen, Deckwerken, Pflanzungen, Deichen
und an solchen anderen Stellen, die durch Tafeln entsprechend bezeichnet sind,
darf nur mit besonderer Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizei-
behörde angelegt werden. Das Einschlagen von Pfählen und das Aus-
werfen von Ankern und Landhaken zum Zwecke der Befestigung von Fahr-
zeugen oder Flößen ist auf oder an solchen Stellen verboten.
Die Buhnen, Deckwerke und Pflanzungen dürfen von den Schiffs= und
Floßmannschaften nur auf den bestehenden Wegen betreten werden.
#*# 46 (§ 38). Verlassen der Schiffsfahrzeuge und Flöße.
Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen von der Besatzung nicht eher ver-
lassen werden, als bis sie vorschriftsmäßig festgelegt sind. Wird ein von
der Bemannung verlassenes Fahrzeug usw. im Strome treibend oder un-
befestigt gefunden, so wird es auf Kosten des Führers oder des Eigentümers
des Fahrzeuges ordnungsmäßig festgelegt.
* #47 (§ 39). Ueberwintern.
Die Ueberwinterung im freien Strome darf nur in Notfällen oder mit
ausdrücklicher Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde erfolgen.
Die erteilte Genehmigung entbindet den Führer und Eigentümer nicht
von der Verpflichtung zum Ersatz des etwa verursachten Schadens.
VII. Abschnitt.
Porschriften für besondere Fälle.
* 48 (§6 40). Genehmigung von Wettfahrten.
Wettfahrten sind nur nach vorher eingeholter Genehmigung der zu-
ständigen Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet; die Genehmigung
soll in der Regel nur für Ruder= und kleinere Segelboote erteilt werden.
§49 6 41). beschaffenheit der Signale, Ordnung ihrer
nwendung.
Von den in der Polizeiverordnung vorgeschriebenen oder gestatteten
Signalen darf keines in anderen, als den dafür vorgesehenen Fällen zur
Anwendung gebracht werden.