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Die zu den vorgeschriebenen Signalen erforderlichen Flaggen müssen
mindestens 1,0 m im Geviert haben. Die Lichter müssen stets hell brennen.
Ein helles, weißes Licht ist ein solches, das in einer Laterne mit farb-
losem und durchsichtigem Glase brennt, ein mattes Licht ein solches, das
*— weißes Milchglas scheint. Die Dampfpfeifen müssen einen hellen Ton
en.
Stati der Signale mit der Dampfpfeife dürfen Personendampfschiffe
entsprechende Signale mit der Glocke geben. Auch kann im Bereiche größerer
Orte der Gebrauch der Dampfpfeise zur Signalgebung — abgesehen von
den Nebelfignalen der Fracht= und Echleppclamchschisfe — durch die zu-
ständige Polizeibehörde untersagt und die Signalgebung mit der Glocke vor-
geschrieben werden.
§ 50 42). Behandlung der Schiffahrtszeichen.
Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder
anderer gefährlicher Stellen gelegten oder ausgesteckten Merkmale und War-
nungszeichen dürfen von Schiffen oder Flößen nicht beschädigt, verschoben,
verschleppt oder entfernt werden. Ist dies gleichwohl geschehen, so hat
der Schiffs= oder Floßführer dem nächsten Wasserbauinspektor oder anderen
Aufsichtsbeamten auf dem kürzesten Wege Anzeige davon zu machen. Zu
der gleichen Anzeige ist jeder Schiffs= oder Floßführer verpflichtet, der das
Fehlen oder die falsche Stellung, Veränderung u. a. eines solchen Merkmales
oder Warnungszeichens bemerkt.
Jeder Schiffs= oder Floßführer hat die durch solche Merkmale oder
Warnungszeichen bezeichneten hinderlichen und gefährlichen Stellen zu meiden
und das Fahrwasser einzuhalten. Besonders haben auch die Führer ge-
S leypter Fahrzeuge sorgfältig darüber zu wachen, daß sie im Fahrwasser
eiben.
*51 E 43). Reinhaltung des Flußbettes.
1. Die Verunreinigung des Flußbettes durch Einbringen von Schlamm,
Sand, Erde, Schlacken, Steinen, Holz und anderen Stoffen, die die Vorflut
zu erschweren geeignet sind, in den Fluß ist verboten, sofern es nicht im
Einzelfalle von der Strompolizeibehörde zugelassen wird.
Die auf bzw. bei dem Schiffsfahrzeug oder Floß befindlichen Gegen-
stände, wie insbesondere die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden
Steine sind so zu befestigen oder zu verwahren, daß sie nicht in das Wasser
fallen können.
2. Ist der Schiffer oder Floßführer durch besondere Umstände genötigt,
derartige in Nr. 1 genannte Gegenstände in den Strom nu werfen, so hat
er sich wegen Zuweisung eines geeigneten Platzes zum Auswerfen an den
zuständigen Aufsichtsbeamten zu wenden.
VIII. Abschnitt.
* 52 43). Strafen bei Zuwiderhandlungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieser Polizeiverordnung, die
auf jedem Schiffe in wenigstene einem Exemplare vorhanden sein muß, werden