Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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und sich von dem richtigen Verständnis derselben zu überzeugen; auch haben 
sie dafür zu sorgen, daß ein Abdruck der Art. 1 und 3 in dem Kesselraum 
ihres Schisfes an der dem Heizerstande zunächst belegenen Wandfläche stets 
aushängt und in leserlichem Zustande erhalten wird. 
Dritter Artikel. 
Uebertretungen dieser. Verordnung werden, sofern nicht etwa die im § 2 
des Gesetzes vom 3. Mai 1872 (Ges.-S. S. 515) vorgesehene höhere Strafe 
verwirkt sein sollte, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 100 Mark 
bestraft. 
Vierter Artikel. 
Alle mit dieser Verordnung nicht im Einklag stehenden polizeilichen 
Vorschriften werden aufgehoben. 
Berlin, den 14. April 1887. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
4. Bekannutmachung, betr. die Bezeichunng der Fahrstraße auf der Oder, 
vom 10. Miärz 1900. (Amtsbl. S. 93.) 
Ich bringe hierdurch zur Kenntnis der Schiffahrttreibenden, daß die 
Bezeichnung der Fahrstraße auf der Oder von Oderberg bis Nipperwiese 
vom Beginn der Schiffahrtsperiode im Jahre 1900 ab in Uebereinstimmung 
mit der Seheichnung. der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küsten- 
gewässern und der Elbe erfolgt. Die an den Oderufern aufgestellten Land- 
aaken werden daher zuklunftie für das rechte Ufer mit einem schwarz- 
weißen, für das linke Ufer mit einem rot-weißen Farbenanstrich versehen 
werden. 
Die zur Ergänzung dieser Fahrwasserbezeichnung dienenden Bober usw. 
werden ebenfalls die gierna•h für die betreffenden Ufer gewählten Farben 
tragen. 
Die Unterscheidung der Landbaaken als Zugangs= oder Abgangsbaake 
Frfolßt in der bisherigen Weise an den über Eck gestellten quadratischen 
Tafeln der Landbaaken. 
Breslau, den 10. März 1900. 
Der Chef der Oderstrombauverwaltung, 
Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
5. Stronolizeiverordnung. betr. die Bezeichunng des Tiefganges der 
Oderschiffe, vom 15. Febrnar 1894. (Amtsbl. S. 64). 
Zum leichten Erkennen des Tiefganges der Schiffe und des Namens 
und Wohnortes ihrer Besitzer wird für die Oder von der österreichischen 
Grenze bis Nipperwiese unterhalb Schwedt auf Grund des § 138 des Ge- 
sebee über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 solgendes 
verordnet: 
1. Alle den Oderstrom zwischen der österreichischen Grenze und 
Nipperwiese befahrenden Schiffe von mehr als 30 t Tragfähigkeit müssen 
Eoseftens vom 1. Juli 1894 ab mit pegelartigen Tiefgangsmaßen ver- 
ehen sein. 
§ 2. Die Tiefgangsmaße müssen am Vorderteil, in der Mitte und 
am Hinterteil beider Bordseiten je 15 cm breit unverrückbar angebracht sein.
	        
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