Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 206 — 
Das Tiefgangsmaß muß von der Eintauchungslinie des unbeladenen 
Schusee bis 10 cm über die höchste zulässige Eintauchung des vollbeladenen 
Schiffes reichen. 
5* 3. Die senkrechte Maßeinteilung erfolgt von unten nach oben in 
Dezimetern, mit Null am tiefsten Punkte des Schiffsbodens beginnend. 
"EPn ungeraden Dezimeter sind schwarz, die geraden Dezimeter weiß zu be- 
zeichnen. 
In jedem weißen Dezimeterfelde ist das vorhergehende ungerade 
Dezimeter mit arabischen schwarzen Zahlen von mindestens 4 cm Höhe zu 
vermerken. 
Eine Unterteilung der einzelnen Dezimeter mit Teilstreifen von 2 cm 
a ist nur auf einem seitlichen Drittel des Tiefgangsmaßes durchzu- 
ühren. 
Zu beiden Seiten des Tiefgangsmaßes ist zur Abhebung von der Farbe 
des Schiffes ein mindestens 2 cm breiter weißer Streifen anzubringen. 
6c0 4. Fäufgehoben durch § 54 der Oberpräsidialverordnung vom 15. Mai 
1 . 
§ 5. Schiffer, an deren Kähnen die vorgeschriebenen 6 Tiefgangsmaße 
fehlen, oder die vorhandenen Tiefgangsmaße eine mit den Kontrollwinkel- 
maßen der Strombauverwaltung nicht übereinstimmende oder eine nicht 
deutlich erkennbare Maßeinteilung zeigen, oder deren Kahnaufschrift nicht 
dem vorstehenden § 4 entspricht, werden mit einer Geldbuße bis zu 60 Mark, 
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
Breslau, den 15. Februar 1894. 
Der Chef der Oderstrombauverwaltung. 
Oberpräsident von Schlesien. 
6. Polizeiverordnung für den Hafen bei Cosel Oberschlesien, vom 10. Apri 
6 ’185. (mteb. 122.) shlefien, - 
Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 wird für den Betrieb und die Benutzung des 
Hafens bei Cosel folgendes verordnet: 
Das Hafengebiet umfaßt den Zufuhrkanal, das Hafenbecken und die 
auf den Ufern hergestellten dazu gehörigen Anlagen. 
§ 1. Der Hesen bei Cosel ist gegen Erlegung der feitgesetzten Abgabent) 
allen Fahrzeugen geöftnet, welche die Oder zu befahren berechtigt find, so- 
weit dies nach dem Ermessen der Hafenpolizei zulässig ist. 
Ausgeschlossen von der Zulassung zum Hafen sind Schiffe, welche nach 
dem Ermessen des Hafenmeisters stark leck und in Gefahr des Untersinkens 
sind, sowie Schiffe mit Ladungen von Explosivstoffen. Die Zulassung von 
Schiffen mit ätzenden oder giftigen Stoffen kann seitens der Hafenpolizei 
Beschränkungen unterworfen werden. Vorgesehen ist für solche Schiffe das 
südliche Ufer des Hafenbeckens II. 
Flöße werden nicht zum Hafen zugelassen, dieselben dürfen auch nicht 
darin zusammengestellt werden. 
§ 2. Alle Fahrzen ee, welche in den Hafen einfahren wollen, sind vor 
der Einfahrt bei dem Hafenmeister anzumelden. Der Führer jedes Fahr- 
zeuges hat bei der Anmeldung den Meßbrief vorzulegen und über den Zweck 
seines Aufenthaltes im Hafen Auskunft zu erteilen. 
1) Bgl. Tarif vom d. März 1898, vom 24. Vebrua# 1898 und vom 26. März 1900.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.