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Ufer, welche der lt baut oder iert werden
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Aufsicht.
10. Die Aufsicht über den iue und die Ausführung dieser Ver-
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W sbeamten) nach den ihnen zu erteilenden besonderen Bors n
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Auch abgesehen von den Bestimmungen dieser Polizeiwerordnung ist den
Anweisungen der vorgenannten Beamten unweigerlich Folge zu leisten, sobald
es sich um die Ordnung und Sicherheit im Hafen han
Strafbestimmungen.
11. Die Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen wird mit
Geldbuße bis zu 60 Mark oder verhältnismäßiger Haft bestraft, sofern nicht
nach auderen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafe zu gewärtigen ist.
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Uebertreter wird durch die
zuerkannte Geldstrafe oder Haft nicht ausgeschlossen.
5 12. Diese Polizeiverordn#ung tritt am 18. April d. Is. in Kraft.
Breslau, den 10. April 1895.
Der Oberpräsident der Provinz Schlefien,
Chef der Oderstrombauverwaltung.
7. Strom-- und Sih Feecttpoligeirerrrn# den Klodnitzkanal, vom
15. Juni 1900. (Sonderbeilage zu 25 des Amtsbl.)
Auf Grund des §5 138 des Gesetzes über die Allgemeine Laudesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) wird unter Zustimmung
des Bezirksausschusses für den Klodnitzkanal in seiner ganzen Ausdehnung
von der Gleiwitzer Hütte bis zur Mündung in die Oder nachstehende Strom-
und Schiffahrtspolizeiverordnung erlassen.
I. Abschnitt.
Peschaffenheit der Fahrzeue und der Fadung sewie Pemannung.
Länge und Breite der Fahrzeuge.
1. Für die Schi « di· Länge und Breit
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und sonstigen Bauwerke gestattet.
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Ladung darf die vorstehend angegebenen Maße nicht überschreiten.
Höhe, Bordhöhe und Tiefgang der Fahrzeuge.
2. Die zulässige Höhe des Schiffs es (Ka d der Lad
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bei normalem Wasserstand höchstens 29 m betragen. Auch lose auf dem
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