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Ladung von Spiritus, Mineralölen und Sprengstoffen.
s#6. Wird Spiritus in besonderen Fahrzeugen oder mit anderen Gütern
susammengeladen befördert, so hat der Schiffer die von der Schiffahrtspolizei-
ehörde jeweils anzuordnenden Sicherungsvorschriften zu beachten. Borbehaltlich
der äfen, Lade-, Lösch- und Liegeplätze geltenden besonderen Borschriften
dürfen auf dem Kanale und den Ufern Fahrzeuge nur an den von der zu-
ständigen Polizeibehörde bestimmten Stellen mit Spiritus beladen werden.
Ebenso dürfen nur an solchen Stellen mit Spiritus beladene Fahrzeuge
anlegen oder die Spiritusladung löschen oder lagern. Auf Fahrzeugen, deren
Hauptladung in Spiritus besteht, darf außer in den Kajüträumen Feuer
oder offenes Licht nicht gehalten, noch Tabak geraucht werden, auch dürfen
zu dibnen weder Sprengstoffe noch leicht entzündliche Gegenstände vor-
en sein.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Mineralöle
(ugl. im äbrigen die Polizeiverordnung des Königlichen Oberpräsidenten für
die Provinz Schlesien über den Verkehr mit Mineralölen vom 14. Februar
1884 — Amtsbl. Oppeln S. 88 ff.
Für die Beförderung von Sprengstoffen auf dem Kanal gelten die
Bestimmungen der ministeriellen Polizeiverordnung vom 19. Oktober 1893
— Amtsbl. Oppeln 1893 S. 429 ff. insbesondere für die Militär= und
Marineverwaltung diejenigen der ministeriellen Polizeiverwaltung vom
23. Dezember 1893 — Amtsbl. Oppeln 1894 S. 28.
Hinsichtlich der Berladung und Verschiffung von Arsenikalien und Gift-
stoffen glten die Bestimmungen des Regulatios vom 5. Januar 1840
mtsbl. S. 61.
Bemannung.
7. Die Fahrzeuge von mehr als 25 t Tragfähigkeit müssen, gleich-
viel ob sie leer oder banden find, während der Fahrt mit wenigsten wei
erwachsenen Personen bemannt sein, von denen sich die eine an Deck im
Vorderteile des Fahrzeuges, die andere am Steuer aufzuhalten hat. Für
Fahrzeuge, die lediglich durch Menschen getreidelt werden, können mit Ge-
nehmigung des Wasserbauinspektors in Gleiwitz Ausnahmen zugelassen werden.
Die Treidler werden bei Fortbewegung des Fahrzeuges durch Pferde zur
Bemannung nicht gerechnet.
Kein auf dem Kanal nebst Zubehör befindliches Lastfahrzeug darf, so-
lange es nicht eingefroren ist, ohne ständige Aufsicht sein, 1eI, wenn es
fest angebunden ist.
Wegen der Dienst= und Arbeitsbücher der Schiffsmannschaften bewendet
es bei den Vorschriften der Polizeiverordnung vom 8. Juli 1856 — Amtsbl.
Oppeln S. 352 — sowie der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869
# 10#7 f.
II. Abschnitt
Porschriften Über die Gebührenerhebung.
Hebungsstellen. Abfertigungszeiten.
8. Zur Erhebung der tarifmäßig zu entrichtenden Schleusengefälle,
Platz= und Niederlagegelder sind ausschließlich das Hauptsteueramt zu Gleiwiy#,
der Königliche Konlhpollergzeber auf Schleuse 1 und der Schleusenmeister
auf Schleuse 8 befugt.
Die Abfertigung der Steuerpflichtigen erfolgt vom 1. März bis ein-
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