Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Ladung von Spiritus, Mineralölen und Sprengstoffen. 
s#6. Wird Spiritus in besonderen Fahrzeugen oder mit anderen Gütern 
susammengeladen befördert, so hat der Schiffer die von der Schiffahrtspolizei- 
ehörde jeweils anzuordnenden Sicherungsvorschriften zu beachten. Borbehaltlich 
der äfen, Lade-, Lösch- und Liegeplätze geltenden besonderen Borschriften 
dürfen auf dem Kanale und den Ufern Fahrzeuge nur an den von der zu- 
ständigen Polizeibehörde bestimmten Stellen mit Spiritus beladen werden. 
Ebenso dürfen nur an solchen Stellen mit Spiritus beladene Fahrzeuge 
anlegen oder die Spiritusladung löschen oder lagern. Auf Fahrzeugen, deren 
Hauptladung in Spiritus besteht, darf außer in den Kajüträumen Feuer 
oder offenes Licht nicht gehalten, noch Tabak geraucht werden, auch dürfen 
zu dibnen weder Sprengstoffe noch leicht entzündliche Gegenstände vor- 
en sein. 
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Mineralöle 
(ugl. im äbrigen die Polizeiverordnung des Königlichen Oberpräsidenten für 
die Provinz Schlesien über den Verkehr mit Mineralölen vom 14. Februar 
1884 — Amtsbl. Oppeln S. 88 ff. 
Für die Beförderung von Sprengstoffen auf dem Kanal gelten die 
Bestimmungen der ministeriellen Polizeiverordnung vom 19. Oktober 1893 
— Amtsbl. Oppeln 1893 S. 429 ff. insbesondere für die Militär= und 
Marineverwaltung diejenigen der ministeriellen Polizeiverwaltung vom 
23. Dezember 1893 — Amtsbl. Oppeln 1894 S. 28. 
Hinsichtlich der Berladung und Verschiffung von Arsenikalien und Gift- 
stoffen glten die Bestimmungen des Regulatios vom 5. Januar 1840 
mtsbl. S. 61. 
Bemannung. 
&# 7. Die Fahrzeuge von mehr als 25 t Tragfähigkeit müssen, gleich- 
viel ob sie leer oder banden find, während der Fahrt mit wenigsten wei 
erwachsenen Personen bemannt sein, von denen sich die eine an Deck im 
Vorderteile des Fahrzeuges, die andere am Steuer aufzuhalten hat. Für 
Fahrzeuge, die lediglich durch Menschen getreidelt werden, können mit Ge- 
nehmigung des Wasserbauinspektors in Gleiwitz Ausnahmen zugelassen werden. 
Die Treidler werden bei Fortbewegung des Fahrzeuges durch Pferde zur 
Bemannung nicht gerechnet. 
Kein auf dem Kanal nebst Zubehör befindliches Lastfahrzeug darf, so- 
lange es nicht eingefroren ist, ohne ständige Aufsicht sein, 1eI, wenn es 
fest angebunden ist. 
Wegen der Dienst= und Arbeitsbücher der Schiffsmannschaften bewendet 
es bei den Vorschriften der Polizeiverordnung vom 8. Juli 1856 — Amtsbl. 
Oppeln S. 352 — sowie der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
# 10#7 f. 
II. Abschnitt 
Porschriften Über die Gebührenerhebung. 
Hebungsstellen. Abfertigungszeiten. 
8. Zur Erhebung der tarifmäßig zu entrichtenden Schleusengefälle, 
Platz= und Niederlagegelder sind ausschließlich das Hauptsteueramt zu Gleiwiy#, 
der Königliche Konlhpollergzeber auf Schleuse 1 und der Schleusenmeister 
auf Schleuse 8 befugt. 
Die Abfertigung der Steuerpflichtigen erfolgt vom 1. März bis ein- 
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