Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Die Man Ufer liegender euge ist verpflichtet, die Treidel- 
leinen vorbeifa te Ielercpe Ficbi uch 
Ein= und Ausladen. 
&* 12. Das Anlegen zum Laden und Löschen und das Laden und Löschen 
selbst darf ohne weitere ubnis nur an solchen Stellen stattfinden, die 
als Ladestellen bezeichnet und mit den erforderlichen Borkehrungen zur 
Dfektigurg de 58 versehen sind. Jede Bersperrung des Treidel- 
es abei untersagt. 
wes Die Erlaubnis, an anderen als den bezeichneten Plätzen zu löschen 
oder zu laden, ist von dem Wasserbauinspektor in Gleiwitz einzuholen, welcher 
gleichzeiti ebre in jedem einzelnen Falle dafür geltenden Bedingungen fest- 
dusebn e Anlegen der Fahrzeuge an das Kanalufer und beim Ein- und 
Ausladen müssen Laufbretter von Bord nach dem Ufer gelegt werden. 
Ueberwintern. 
5* 13. Das Ueberwintern von Schiffsgefäßen darf nur an bestimmten 
Stellen mit besonderer Genehmigung des Wasserbauinspektors und unter 
den von diesem vorgeschriebenen Bedingungen stattfinden. 
Befestigung angelegter Fahrzeuge. 
14. Angelegte Schiffsgefäße müssen so befestigt werden, daß sie nicht 
vom b#i abtroben. sich losreißen, herumschlagen, e Fahrt sperren r— 
Ufer und Bauwerke oder andere Fahrzeuge beschädigen können. 
Die Befestigung an Bäumen, Brücken, Schleusen oder sonstigen zum 
Befestigen nicht bestimmten Gegenständen ist untersagt. 
Zum Festlegen sind entweder die am Ufer vorhandenen Befeftigungs 
Häh## und Steine, oder solche Pfähle zu benutzen, welche am Ran 
nketts auf der Landseite einzuschlagen sind. 
Niemals dürfen zum Zwecke des Festlegens Anker in die Ufer eingelegt 
werden. Das Ankern im Kanal ist verboten. 
IV. Abschnitt. 
Perhalten während der Fahrt. 
Segeln. 
515. Das Segeln auf dem Kanale ist für alle Fahrzeuge untersagt. 
Treideln. 
5*s 16. In der Regel darf nur vom Treidelwege aus getreidelt werden. 
Das Betreten der zum Treideln nicht bestimmten Böschungen der Dämme 
und Borde ist verboten. 
Der Betrieb des Treidelns ist gestattet, soweit der Leinpfad und die 
Treidelbrücken für diesen Betrieb eingerichtet find. 
Die Pferde müssen auch in den Ruhepausen ständig unter Aufssicht sein. 
Etwaige Futterstellen auf Kanalgebiet find unverzüglich von Hen= und Stroh- 
resten zu reinigen. Für allen Schaden, welchen die Pferde anrichten, ist 
lediglich der Schiffsführer verantwortlich. 
Die Treidelleine muß dauerhaft und fest, der Treidelbaum hinreichend 
hoch und stark sein.
	        
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