Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Mindestens 40 jeder Schleuse ist die Lei * d 
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Schleppen durch Dampfer. 
5#17. Das Schleppen der Kähne durch Dampfer mit höchstens 2 im 
wuke sta gestattet, dabei darf die Fahrgeschwindigkeit 3,5 km in der Stunde 
Begegnen von Fahrzeugen. 
6 18. Schiffe weichen untereinander in der Regel nach recht aus. Ist 
dien wegen ichender Breite des Kanals nicht möglich, so hat das auf- 
waͤris komm Schiff an der vom Schleusenmeister zu bestimmenden Stelle 
so lange zu halten, bis das abwärtskommende vorbeigefahren ist. 
Begegnen sich zwei getreidelte Fahrzeuge, so müssen die von unten 
Foranftonmenden ihre Leinen senken und die herabkommenden darüber 
ahren lassen. 
Nebeneinanderfahren. 
19. Das Nebeneinanderfahren oder Kuppeln von Fahrzeugen ist 
untersagt. 
Querlegen Überstehender Gegenstände. 
§s 20. Zur Bermeidung von Beschädigungen und Unglücksfällen ist 
auf Lastfahrzeugen das Querlegen von überstehenden Gegenständen wie Ruder, 
Staken, Brettern, Stangen und dgl. sowie das Heraushängen von Ankern 
während der Fahrt verboten. 
V. Abschnitt. 
Perhalten bei den Schleusen und Prüchen. 
Zeit des Durchschleusens. 
§ 21. Das Durchschleusen wird in der Regel nur am Tage in der 
Zeit von Sonmenaufgong di Sonnenuntergang bewirkt. Wenn nach lang- 
anhaltendem niedrigen sserstande im Kanal oder in der Oder plöglich 
ochwasser eintritt oder bald zu erwarten steht, so kann jeder zu Tal fahrende 
iffer das Durchschleusen eines Fahrzeuges auch bei Nacht verlangen. 
Sollten hierbei nicht sofort zu beseitigende Unordnungen entstehen, so ist der 
Schleusenmeister befagt. das nächtliche Schleusen sofort einzustellen. 
Das Durchschleusen ist an Sonn= und Festtagen von 9 bis 12 Uhr 
vormittags verboten; Ausnahmen sind nur mit besonderer Genehmigung 
des Wasserbauinspektors in Gleiwitz in Fällen dringender Not zulässig. 
Schleusenrang. 
5 22. Beim Durchschleusen und bei Benutzung der Kanalanlagen ent- 
scheidet im allgemeinen die Reihenfolge, in welcher die Fahrzeuge ange- 
kommen sind. 
rzeuge, welche wegen zu großen Tiefganges vom Durchschleusen 
ausgeschlossen sind, müssen den nachfolgenden Fahrzeugen Platz machen. 
Nähern sich Fahrzeuge, welche vom Oberwasser in das Unterwasser und 
umgekehrt geschleust sein wollen, einer Schleuse gleichzeitig, so müssen sie so 
lange warten, bis sie mit derselben Schleusenfüllung durchgeschleust werden 
nnen.
	        
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