Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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geschehen kann. 
Vorschleusenrecht. 
5 #23. Ein Vorschleusenrecht steht ausnahmsweise folgenden Fahrzeugen 
in der nachbezeichneten Reihenfolge zu: 
1. Fahrzeugen jeder Art der Königlichen Wasserbanverwaltung, Kähnen, 
welche zu Bauten dieser Berwaltung bestimmte Bauftoffe oder Geräte be- 
fördern, und Floßhölzern, welche zu solchen Bauten bestimmt sind. 
2. Fahrzeugen, deren Hauptladung aus Schießpulver oder anderen 
Sprengstoffen, aus lebenden, in besonderen Hallern (Dröbeln) befindlichen 
Fischen, aus frischen Früchten (Baum= und unverpackten Hackfrüchten) oder 
aus anderen schnellem Verderben ausgesetzten Gegenständen be 
3. Durch Dampfer geschleppten und mit Pferden getreidelten Fahrzeugen 
vor anderen von Menschen bewegten Fahrzeugen, sofern dem Schlelsensneiseer 
der Nachweis erbracht wird, daß auf der Strecke von mindestens 5 km vor 
der Schleuse, oder, falls die Schleuse weniger als 5 km von dem Anfangs- 
punkt des Kanals gelegen ist, von diesem Anfangspunkt ab bereits aus- 
schließlich Treidelpferde benutzt find. 
Annäherung an die Schleusen. 
24. Die Annäherung der iffsgefäße an die Schleusen muß 
langsam geschehen. Vor der Wvsßens de- Schleusen sind die Fahrzeuge 
darauf zu untersuchen, daß sie von allen überhängenden oder überstehenden 
Gegenständen als Rudern, Staken, Stangen, Anker und dgl. befreit find. 
Bei rzeugen, welche mit dem Steuerruder so lang find, daß zwischen 
den Stemmtoren nicht ein Spielraum von mindestens 60 cm verbleiben 
* müssen die Steuer vor dem Eingange in die Schleuse abgenommen 
wer 
Fahrzeuge von zu großen Abmessungen oder mit zu großem Tiefgang 
werden von ber Lorchschkeufung zurückgewiesen, ebenso höherne Schiffe mit 
über die Oberfläche der Bordwände vorstehenden Eisenteilen, wie eisernen 
Streichleisten, Köpfen von Schraubenbolzen und dergleichen. Dasselbe gilt 
von eisernen Schiffen, welche keine hölzernen Streichleisten haben. 
Verhalten beim Durchschleusen. 
§ 25. Die Durchschlensung hat nur unter Leitung des Schleusenmeisters 
zu erfolgen, und ohne dessen Erlaubnis dürfen chisegzefätz sich den 
Schleusentoren nicht auf weniger als 35 m nähern. Die Schiffsführer 
müssen anderseits der Aufforderung der Schleusenmeister, in die Schleuse 
zu Heher, unverzüglich nachkommen, widrigenfalls sie ihren Schleusenrang 
verlieren. 
Der Schiffer und seine Leute find verbunden, in Unterstützung des 
Schleusenmeisters die zur Durchschleusung erforderlichen Arbeiten, Oeffnen 
und Schließen der Torschützen und Schleusentore nach dessen näherer An- 
weisung zu verrichten. 
Jedes starke Anstoßen an die Tore und Kammerwände ist zu vermeiden. 
Zu diesem Zwecke sind die Fahrzeuge während des Durchschleusens mittelst 
Tauen, Ziehleinen oder dgl. gehörig Leitnwelten. 
Auf jedem Fahrzeuge sind mehrere Fender bereit zu halten und ge- 
gebenenfalls rechtzeitig zwischen Fahrzeug und Wand herablasfsen.
	        
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