Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Das Ein be Ruder, der in di 
— 1us esc somie jede Bes ———-5 . 22 * 
verboten. 
Drfabren der Brücken. 
g 26. Die Annähern ge an die Brücken und Sperr- 
— und die zhu 2 st langsam erfolgen. Bei der 
Durchfahrt duren Anker und Kette nicht sch 
In der Durchfahrt der Brücken auf Fahrzen Iu6. oberhalk und unter- 
beld perien7 Saei#er rrik buein * sebern. Das se später an- 
mmende rzeung muß vor e den ang 3 
kommenden abwaren= bei gleichzeitiger Ankunft hat das Klwäs ef * 
vor dem ber s fahrenden den Vorzug. 
Das — in den Brücken, Einsetzen s Ruder 
und Stangen, in deren massive oder h Be- 
schädigung der Brücken und jede ee ihres Ueberbaues burh 
ug, Labung oder andere Gegenstände, sowie jede Berunreinigung 
eberbaues ist verboten. 
VI. Abschnitt. 
Asösirrei. 
Größe und Verband der Flöße. 
#27. Stammholzflöße Joder sogenannte Matätschen, dürfen ni " r 
Kanal verflößt werden sollen, müssen fest verbunden sein, welche an 
als 34 m und nicht breiter als 3,90 m sein. Sie dürfen der aaunge # 
nicht steif verbunden sein und durch aufgelegtes Stamm= oder Scheitholz nur 
oweit belastet werden, daß die unteren Flößtafeln noch über Wasser — 
leiben. Unverbundene Bauhölzer und Scheitholz, welches nur in Rahmen 
von Stammhölzern eingefaßt ist, dürfen durch den Kanal nicht geflößt 
werden. 
Verbinden der Flöße. 
§5 28. Sollen Stammhöluer an anderen als hierzu allgemein bestimmten 
Stellen in den Kanal geworfen und zum Zwecke des Hens verbunden 
werden, so ist die Erlaubnis hierzu vorher bei dem Wa koninspektar 
Sieiatb nachzusuchen. Im Falle der Genehmigung sind die Kanalufer 5 
Streckhö gegen Beschädigung zu schützen, etwaige Beschädigungen der 
Rasenbekleidung baldigst wiederherzustellen. 
Wenn 8—10 Matätschen miteinander verbunden werden, so find sie 
ofort zu verflößen, damit nicht Kanalstrecken zum Nachteil der Schiffahrt zu 
beengt werden. 
Sonstige Bestimmungen. 
5 29. Die in den ss 5, 8 bie 16, 18 bis 22 und 24 bis 26 dieser 
Poli dnn #r benen V d 
Balweinererdnung ir Papozuge gepebenen Vorcheifrn fuden auch fur de 
VII. Abschnitt. 
Allgemeine Strompolizeivorschriften. 
Einlassen von Schutt, Steinen und dergleichen, Entnahme von 
Sand usw. 
30. Jedes Einwerfen oder Einlassen von Schutt, Steinen, Ballast, 
Sägespänen, Kehricht, Müll, Asche, Küchenabfällen, Steinkohlenschlach. 
Tierleichen und dgl., von Schlammwasser aus Gruben und von sonstigen
	        
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