Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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VIII. Abschnitt. 
Straf= und Lchlußbestimmungen. 
Mitführen der Polizeiverordnung. 
35. Jeder Schiffs= und er ist gehalten, einen Abdruck der 
reed Wr tester und Uioüdeer ## des Kanals bei sich zu 
ren. 
Schiffahrtspolizeibeamte. 
§ 36. Die Strom- und Schiffahrtspolizei steht im Geltungsbereiche 
dieser Verordunng dem Wasserbauinspektor in Gleiwitz zu, welcher a46 ierbei 
der Schleusenmeister bedient und in Ausübung seiner diesfälligen Obliegen- 
heiten von den Ortspolizeibehörden und Beamten, sowie den Gendarmen 
unterstützt wird. Den Anordnungen aller dieser Beamten ist unbedingt 
Folge zu leisten. 
Strafbestimmung. 
5 37. Zuwiderhandlungen cuen diese Vorschriften werden mit Geld#- 
strafe bis zu 60 Mark oder vorba tnismäßiger Haftstrafe geahndet, soweit 
nicht nach den bestehenden Strafgesetzten eine höhere Strafe verwirkt ist. Die 
Verbindlichkeit zum Schadenersatz wird hierdurch nicht berührt. 
Aufhebung älterer Vorschriften. 
§38. Das Schiffahrtsreglement für den Klodnitzkanal vom 6. Oktober 
1865 (Amtsbl. Oppeln S. 316), wird aufgehoben. 
60 39. Diese Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in 
Oppeln, den 15. Juni 1900. 
Der Regierungspräsident. 
7a. Polizeiverord betr. die Bernureinigung des Klodniezlemals vom 
23. Febrnuar 1894. (Amtsbl. S. 67.) 
7b. Tari die Schi und Flößereiabgab dem Alod « 
Max »Hu-CI YWZHIIZ E— nigtanal, 
ve. Ans Tari# die ud - 
— 
(Amtsbl. 1903, Sonderbeilage zu Stück 2.) 
7d. Bekanntmach zum Tarif für die Schiffahrts= und Flößereiabgaben 
auf dem K##e, #n. vom 13. Februar 1908. (Amtsbl. S. 59.) 
8. Polizeilverordn#ung, betr. den Fährbetrieb der anstalt zu Kobelwitz, 
Velizei- vom 24. Oktober 1896. (Amtsbl. est 
Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1888 und des § 11 der Allgemeinen BVerfügung über 
die Strombau= und Schiffahrtspolizeiverwaltung vom 22. Januar 1889 in 
Berbindung mit dem Allerhöchsten Erlaß vom 31. Dezember 1894 (Ges.-S.
	        
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