Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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pro 1895 S. 43) wird für den Fährbetrieb auf der Oder bei der Fähr- 
anstalt zu Kobelwitz, Kreis Cosel, nachstehende Polizeiverordnung erlassen: 
§ 1. Die gegenwärtigen und künftigen Besitzer und * er der ge- 
nannten Fähranstalt sind verpflichtet, sämtliche zum Fährbetrieb gehörigen 
1, Ketten, Seile, Anker, Ruder, Schröcken usw. stets im guten, den 
orschriften entsprechenden Bauzustande zu erhalten. 
Die Fahrzenge (Ueberfährprähme lätten) und Kähne) sind mit Ein- 
senkungszeichen (Leisten) zu versehen, welche tunlichst um das ganze Fahrzeug 
anzubringen und mit solcher Farbe (weißer) anzustreichen sind, die 
in scharf erkenntlicher Weise gegen die Färbung der Schiffswand abhebt. 
Sobald die Farbe nicht mehr scharf erkennbar, ist dieselbe sogleich zu 
ernenern. 
§ 2. Die wasserfreie Bordhöhe, nämlich die Fläche von der oberen 
Kante der Seitenwand bis an die untere Kante des Einsenkungszeichens 
(Eintauchkante) muß sowohl bei Prahmen (Plätten), wie bei Handkähnen an 
den Längs= und Schmalseiten mindestens 1 cm betragen. 
Sind bei den Prahmen die Schmalseiten, auch Kaffen genannt, niedriger 
als die Längsseiten, so ist das Einsenkungerichen 31 cm unter der oberen 
Kante der Schmalseite (Kaffe) an den Seitenborden (Längsseiten) anzubringen; 
koigricht muß die wasserfreie Bordfläche an letzteren entsprechend höher als 
om sein. 
4. Die Belastung der Fahrzeuge darf höchstens bis zur Unterkante 
des Einsenkungszeichens erfolgen. 
Bei starkem Wellengange oder bei Eiegan ist die Belastung der Prähme 
und Kähne je nach der zu befürchtenden esahr vermindern, oder es ist 
der Fährbetrieb ganz einzustellen, was unbedingt bei stürmischem Wetter und 
bei starkem Eisgang erfolgen muß. 
§ 4. Bei jedem krorahm muß sich ein Handkahn (Rettungskahn) 
befunden, welcher steté und leer mitzuführen ist und mit den nötigen Rudern 
versehen sein muß. 
&5. Bei Eintritt der Dunkelheit, bei Nebel und während der Nacht- 
* d. h. gleich nach Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang müssen 
ie zum Personen= und Lastenverkehr benutzten Wasserfahrzeuge während der 
Ueberfahrt mit einer hellbrennenden Laterne versehen sein. 
§ 6. Die zum Uebersetzen von Personen dienenden Handkähne müssen 
nachstehende Minimalabmessungen haben: 
7,5 m obere Länge, 5,5 m untere Länge. 
1,7 m obere Breite und 1,2 m untere Breitle. 
In dem Mittelraume derselben ist an den beiderseitigen Längsborden 
(Seitenwänden) je eine mit fester Lehne versehene Sitzbank anzubringen, 
welche aber höchstens nur halb so lang sein darf, als der ganze Kahn in 
seiner oberen Länge. 
In jedem Kahne ist ein Bretterbelag als Fußboden einzulegen. 
#§ 7. Für jeden Sitzlatz, ohne Unterschied, ob für Erwachsene oder 
Kinder, wird ein Raum von 70 cm Länge bestimmt, so daß eine 3,5 m 
lange Sitzbank höchstens nur mit fünf Personen besetzt werven darf. 
Die Zahl der überzusetzenden Personen ist möglichst gleichmäßig auf die 
beiderseitigen Sitzbänke zu verteilen. 
8. Während der Fahrt müssen alle Fahrgäste sitzen; das Stehen 
und Herumgehen derselben ist unter keinen Umständen zu gestatten. Ebenso 
dürfen in den Kahn mehr Personen, als Sitzplätze in demselben vorhanden 
find, nicht ausgenommen werden. 
 
	        
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