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pro 1895 S. 43) wird für den Fährbetrieb auf der Oder bei der Fähr-
anstalt zu Kobelwitz, Kreis Cosel, nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Die gegenwärtigen und künftigen Besitzer und * er der ge-
nannten Fähranstalt sind verpflichtet, sämtliche zum Fährbetrieb gehörigen
1, Ketten, Seile, Anker, Ruder, Schröcken usw. stets im guten, den
orschriften entsprechenden Bauzustande zu erhalten.
Die Fahrzenge (Ueberfährprähme lätten) und Kähne) sind mit Ein-
senkungszeichen (Leisten) zu versehen, welche tunlichst um das ganze Fahrzeug
anzubringen und mit solcher Farbe (weißer) anzustreichen sind, die
in scharf erkenntlicher Weise gegen die Färbung der Schiffswand abhebt.
Sobald die Farbe nicht mehr scharf erkennbar, ist dieselbe sogleich zu
ernenern.
§ 2. Die wasserfreie Bordhöhe, nämlich die Fläche von der oberen
Kante der Seitenwand bis an die untere Kante des Einsenkungszeichens
(Eintauchkante) muß sowohl bei Prahmen (Plätten), wie bei Handkähnen an
den Längs= und Schmalseiten mindestens 1 cm betragen.
Sind bei den Prahmen die Schmalseiten, auch Kaffen genannt, niedriger
als die Längsseiten, so ist das Einsenkungerichen 31 cm unter der oberen
Kante der Schmalseite (Kaffe) an den Seitenborden (Längsseiten) anzubringen;
koigricht muß die wasserfreie Bordfläche an letzteren entsprechend höher als
om sein.
4. Die Belastung der Fahrzeuge darf höchstens bis zur Unterkante
des Einsenkungszeichens erfolgen.
Bei starkem Wellengange oder bei Eiegan ist die Belastung der Prähme
und Kähne je nach der zu befürchtenden esahr vermindern, oder es ist
der Fährbetrieb ganz einzustellen, was unbedingt bei stürmischem Wetter und
bei starkem Eisgang erfolgen muß.
§ 4. Bei jedem krorahm muß sich ein Handkahn (Rettungskahn)
befunden, welcher steté und leer mitzuführen ist und mit den nötigen Rudern
versehen sein muß.
&5. Bei Eintritt der Dunkelheit, bei Nebel und während der Nacht-
* d. h. gleich nach Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang müssen
ie zum Personen= und Lastenverkehr benutzten Wasserfahrzeuge während der
Ueberfahrt mit einer hellbrennenden Laterne versehen sein.
§ 6. Die zum Uebersetzen von Personen dienenden Handkähne müssen
nachstehende Minimalabmessungen haben:
7,5 m obere Länge, 5,5 m untere Länge.
1,7 m obere Breite und 1,2 m untere Breitle.
In dem Mittelraume derselben ist an den beiderseitigen Längsborden
(Seitenwänden) je eine mit fester Lehne versehene Sitzbank anzubringen,
welche aber höchstens nur halb so lang sein darf, als der ganze Kahn in
seiner oberen Länge.
In jedem Kahne ist ein Bretterbelag als Fußboden einzulegen.
#§ 7. Für jeden Sitzlatz, ohne Unterschied, ob für Erwachsene oder
Kinder, wird ein Raum von 70 cm Länge bestimmt, so daß eine 3,5 m
lange Sitzbank höchstens nur mit fünf Personen besetzt werven darf.
Die Zahl der überzusetzenden Personen ist möglichst gleichmäßig auf die
beiderseitigen Sitzbänke zu verteilen.
8. Während der Fahrt müssen alle Fahrgäste sitzen; das Stehen
und Herumgehen derselben ist unter keinen Umständen zu gestatten. Ebenso
dürfen in den Kahn mehr Personen, als Sitzplätze in demselben vorhanden
find, nicht ausgenommen werden.