Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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2. Polizeiverordunng, betr die Schiffahrt auf der regulierten Przemfa, vom 
W**. 1888. (Amtsbl. 1889 SE. 1.) 
Auf Grund des §5 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1888 (Ges.-S. S. 195 ff.) verordne ich unter Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
— die Ausübung der Schiffahrt auf dem Przemsafluß — 
was folgt: 
Bedingungen zur Ausübung der Schiffahrt. 
& 1. Die Berechtigung und der Befähigungsnachweis zur Ausübung 
der Schiffahrt auf der regulierten Przemsa ist für hsnse Führer, Steuer- 
mann, Maschinist und Heizer nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
zu beurteilen. 
Verhalten der Fahrzeugseigentümer. 
& 2. Für die sichere, der Ladung entsrrechende Konstruktion der Fahr- 
zeuge, sowie auch für die angemessene Bemannung und Ausrüstung derselben 
mit Seilen, Haken, Schiffsstangen, Haftpflöcken nebst Reservestücken sind die 
Fahrzeugseigentümer verantwortlich. 
ic elben haften für die entsprechende Instandhaltung des Fahrzeuges 
und für die Eignung der eventuell von ihnen aufgenommenen Bemannung. 
5 3. Desgleichen ist der Führer des Fahrzeuges für die Erhaltung 
des guten Zustandes desselben und der Ausrichtung und überdies für die 
süh#s und entsprechende Führung des Schiffsgefäßes persönlich verant- 
wortlich. 
Namentlich ist derselbe unter strenger Verantwortung verpflichtet, vor 
der Aufnahme der Ladung, ferner vor dem Beginn der Fahrt und nach 
jedesmaliger Ladung, besonders in den Nachtstationen, sich zu überzeugen, 
ob das Fahrzeug sich in wwtem Zustande befindet. 
Etwa sich zeigende lecke Stellen hat er sogleich auszubessern. Die 
Bemannung des Fahrzeuges muß aus mindestens 18 Jahre alten Leuten 
bestehen. 
Fahrtbeschränkungen. 
& 4. Nach eingetretener Dämmerung, bei starkem Nebel, heftigen Winden 
und bei Stürmen muß die Fahrt unterbrochen werden. 
Belastung und Größe der Fahrzeuge (Galeeren) und deren 
Bemannung. 
55. Die wasserfreie Bordhöhe beladener Galeeren muß mindestens 
20 cm betragen. Zur Ersichtlichmachung dieser Bordhöhe müssen die Fahr- 
zeuge auf beiden Seiten in der Mitte 20 cm unter dem Bordrande, mit 
einem horizontal geführten 2 m langen. 3 cm breiten schwarzen Oelfarben- 
anstrich versehen sein, der stets deutlich erkennbar zu erhalten ist. 
Wenn beladene offene Kähne, Boote und Galeeren die vorstehend be- 
ichnete Bordhöhe nicht haben, müssen dieselben mit einem 25 cm hohen 
chutzbrette versehen sein. 
§*# 6. Holzflöße müssen dauerhaft verbunden und sowohl am unteren 
als am oberen Ende mit einem starken Steuerruder, außerdem aber auch mit 
den zur Verankerung nötigen Berrichtungen versehen sein. Sie dürfen nicht 
über 6,5 m Breite und nicht über 20 m Länge haben und müssen mindestens 
mit zwei Mann besetzt sein. 
&*# 7. Die Bemannung eines jeden talfahrenden Fahrzeuges hat aus 
wenigstens zwei Schiffsleuten zu bestehen.
	        
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