— 223 —
Fahrgäste dürfen nur mit Vorwissen und unter Verantwortung des
Schiffsführers aufgenommen werden. Dieselben dürfen erst nach Anlandung
und nach erfolgtem Stillstande des Fahrzeuges ans Land gesetzt werden.
ç he dürfen, so lange sie nicht vorschriftsmäßig festgelegt find, von
der nnung nicht verlassen werden. Wird ein von der Bemannung
verlassenes Floß im Flusse treibend oder überhaupt unbefestigt gefunden,
so ist dasselbe sofort auf Kosten des Flößers bzw. des Eigners ordnungs-
mäßig festzulegen.
8. Wenn ein Fahrzeug auf den Grund anfährt, berstet oder sonst
verunglückt, so ist die Pflicht des Schiffsführers, vor allem für die Sicherheit
— l der etwa mitfahrenden Personen und dann erst für jene der
racht zu sorgen.
* uts oder bergfahrenden Fahrzeuge sind selbst ohne Aufforderung
der für die Handhabung der Ordnung aufgestellten Organe verpflichtet, dem
verunglückten Fahrzeuge nach Kräften Hilfe zu leisten. Dieselben haben
daher zu landen, der Bemannung des gestrandeten oder sonst verunglückten
Fahrzeuges zur Flottmachung und bzw. Bergung desselben solange Hilfe
leisten, bis die Weiterfahrt ermöglicht, die Bergung vollbracht, oder kon-
iert wurde, daß die Flottmachung oder Bergung untunlich ist.
Im letzten Falle hat der Führer des verunglückten Fahrzeuges hiervon
an das nächste Flußaufsichtsorgan sogleich die Anzeige zu erftatten, vor-
läufig durch Aufsteckung eines Signals, bestehend aus einem an einer langen
Stange aufgesteckten Strohwische oder eines anderen Zeichens den Ort
verunglückten Fahrzeuges zu bezeichnen.
as verunglückte Fahrzeug ist tunlichst sofort, scdenfals aber binnen
einer von der Flußaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist, zu beseitigen,
widrigenfalls die Beseitigung auf Kosten des Schiffseigentümers erfolgt.
Fahrordnung und Fahrregeln.
9. Die zu Berg fahrenden Fahrzeuge können nach freier Wahl sowohl
das linke als das rechte Ufer als Gweiaffar benutzen. Bei heftigen Winden
8 hh die Bergfahrt an dem Ufer stattzusinden, von welchem der
ind weht.
8 10. Begegnen sich zwei in entgegengesetzter Richtung fahrende Fahr-
zeuge, so muß, falls die Schiffe nicht ohne Aenderung ihres Kurses anein-
ander vorbeifahren können, das bergwärts gehende Schiff ausweichen und
dem talwärts gehenden die Stromrinne frei lassen. Talwärts gehende Dampf-
schiffe haben hierbei in 400 m Entfernung ein Signal durs 5 Schläge an
die Schiffsglocke oder mit dem Heuler zu geben und dasselbe in 150 m Ent-
gg g wiederholen, wenn das andere Schiff die Fahrt noch nicht frei
gemacht hat.
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn Dampfschiffe eine Galeere
überholen. Die Galeere hat in diesem Falle dem Dampfschiffe das Fahr-
wasser so viel als möglich frei zu geben. Begegnet ein Dampfschiff einem
offenen beladenen Fahrzeuge, so ist seine Maschinenkraft unter Berücksichtigung
der Umstände so weit zu ermäßigen, daß das andere Fahrzeug durch n-
schlag nich ährdet wird.
ei Galeeren usw. hat der zu Berg fahrende bei Sicht eines Talfahrers
durch einen Zuruf oder Hornfignal seine Fahrt zu fignalifieren, welches von
erem zu erwidern i Auf dieses Zeichen soll die aufwärts fahrende
Galeere 6 viel auf die Leinpfadseite ausweichen, als das Fahrwasser es
Kläß. in schärferen Flußkrümmungen dagegen selbst die Passierung des
alfahrers durch Beilegen abwarten.