Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Fahrgäste dürfen nur mit Vorwissen und unter Verantwortung des 
Schiffsführers aufgenommen werden. Dieselben dürfen erst nach Anlandung 
und nach erfolgtem Stillstande des Fahrzeuges ans Land gesetzt werden. 
ç he dürfen, so lange sie nicht vorschriftsmäßig festgelegt find, von 
der nnung nicht verlassen werden. Wird ein von der Bemannung 
verlassenes Floß im Flusse treibend oder überhaupt unbefestigt gefunden, 
so ist dasselbe sofort auf Kosten des Flößers bzw. des Eigners ordnungs- 
mäßig festzulegen. 
8. Wenn ein Fahrzeug auf den Grund anfährt, berstet oder sonst 
verunglückt, so ist die Pflicht des Schiffsführers, vor allem für die Sicherheit 
— l der etwa mitfahrenden Personen und dann erst für jene der 
racht zu sorgen. 
* uts oder bergfahrenden Fahrzeuge sind selbst ohne Aufforderung 
der für die Handhabung der Ordnung aufgestellten Organe verpflichtet, dem 
verunglückten Fahrzeuge nach Kräften Hilfe zu leisten. Dieselben haben 
daher zu landen, der Bemannung des gestrandeten oder sonst verunglückten 
Fahrzeuges zur Flottmachung und bzw. Bergung desselben solange Hilfe 
leisten, bis die Weiterfahrt ermöglicht, die Bergung vollbracht, oder kon- 
iert wurde, daß die Flottmachung oder Bergung untunlich ist. 
Im letzten Falle hat der Führer des verunglückten Fahrzeuges hiervon 
an das nächste Flußaufsichtsorgan sogleich die Anzeige zu erftatten, vor- 
läufig durch Aufsteckung eines Signals, bestehend aus einem an einer langen 
Stange aufgesteckten Strohwische oder eines anderen Zeichens den Ort 
verunglückten Fahrzeuges zu bezeichnen. 
as verunglückte Fahrzeug ist tunlichst sofort, scdenfals aber binnen 
einer von der Flußaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist, zu beseitigen, 
widrigenfalls die Beseitigung auf Kosten des Schiffseigentümers erfolgt. 
Fahrordnung und Fahrregeln. 
9. Die zu Berg fahrenden Fahrzeuge können nach freier Wahl sowohl 
das linke als das rechte Ufer als Gweiaffar benutzen. Bei heftigen Winden 
8 hh die Bergfahrt an dem Ufer stattzusinden, von welchem der 
ind weht. 
8 10. Begegnen sich zwei in entgegengesetzter Richtung fahrende Fahr- 
zeuge, so muß, falls die Schiffe nicht ohne Aenderung ihres Kurses anein- 
ander vorbeifahren können, das bergwärts gehende Schiff ausweichen und 
dem talwärts gehenden die Stromrinne frei lassen. Talwärts gehende Dampf- 
schiffe haben hierbei in 400 m Entfernung ein Signal durs 5 Schläge an 
die Schiffsglocke oder mit dem Heuler zu geben und dasselbe in 150 m Ent- 
gg g wiederholen, wenn das andere Schiff die Fahrt noch nicht frei 
gemacht hat. 
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn Dampfschiffe eine Galeere 
überholen. Die Galeere hat in diesem Falle dem Dampfschiffe das Fahr- 
wasser so viel als möglich frei zu geben. Begegnet ein Dampfschiff einem 
offenen beladenen Fahrzeuge, so ist seine Maschinenkraft unter Berücksichtigung 
der Umstände so weit zu ermäßigen, daß das andere Fahrzeug durch n- 
schlag nich ährdet wird. 
ei Galeeren usw. hat der zu Berg fahrende bei Sicht eines Talfahrers 
durch einen Zuruf oder Hornfignal seine Fahrt zu fignalifieren, welches von 
erem zu erwidern i Auf dieses Zeichen soll die aufwärts fahrende 
Galeere 6 viel auf die Leinpfadseite ausweichen, als das Fahrwasser es 
Kläß. in schärferen Flußkrümmungen dagegen selbst die Passierung des 
alfahrers durch Beilegen abwarten.
	        
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