Abteilung XI.
Deich- und Wasserpolizei.
1. Gesetz, betr. eln im Quellgebiete der links
Zuslũsse — br* ah 16. Serkeleie
S. 169).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. ver-
neen zaeter ustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
& 1. Die land= und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken der
dem Gebirgs- und Hügelland angehörenden Quellgebiete der linksseitigen
Zuflüsse der Oder in der Provinz Schlesien unterliegt den besonderen
stimmungen dieses Gesetzes.
2. Eine forstwidrige Nutzung von Holzungen ist unzulässig.
ine forstwidrige Nutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
durch forstlich unwirtschaftliche Maßnahmen oder durch Unterlassung wirt-
schaftlich gebotener Handlungen die Zurückhaltung des Niederschlagwassers.
vereitelt oder erheblich erschwert, oder die Gefahr der Entstehung von Wasser-
rissen, Bodenabschwemmungen, Hangrutschungen, Geröll- oder Geschiebe-
bildungen herbeigeführt wird.
ird eine forstwidrige Nutzung durch den Regierungspräsidenten fest-
Heitelt. so hat dieser dem Eigentümer oder dem Nuuntgsberechgien die
stige Bewirtschaftung vorzuschreiben.
§ 3. Die Rodung von Hoh#ngen darf nur mit Genehmigung des.
Negierungspräsidenten erfolgen. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden,
wenn die Erhaltung des Grundstücks als Holzung die tung
des Niederschlagwassers oder die Verhütung von Wasserrissen, Boden-
zheemungen, Hangrutschungen, Geröll= oder Geschiebebildungen er-
orderlich ist.
#*#4. Wenn eine Holzung. ohne Genehmigung ganz oder teilweise ge-
rodet worden ist, so kann der Regierungspräfident die Wiederaufforstung der
gerodeten Fläche anordnen.
5+5. Die Neuanlage offener Gräben an Gebirgshängen in der Haupt-
gefällrichtung ist unzulässig.
Wird eine solche von dem Regierungspräsdidenten festgestellt, so hat dieser
ihre Beseitigung anzuordnen.
* 6. Das auf zu Tal führenden Wegen abfließende Wasser ist, soweit
es nach den örtlichen Verhältnisen ohne w######### ####cheh