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kann, von den Besitzern der angrenzenden Grundstücke in Sti ben abzu-
hne und, wo dazu Gelegenheit geboten ist, in Gruben ( ugen)
aufzufangen.
# hat auch die Anlage von Stichgräben seillichen Ableitung
des in Einfaltungen der Gebirgshänge abfli — zu
Die Stichgräben und Gruben sind von dem Grundbesitzer jederzeit offen
zu halten.
& 7. Soweit die Zurückhaltung des Niederschlagwassers oder die Ver-
hütung der Entstehung von Wasserrissen, Bodenabschwemmungen, Haug-
rutschungen, Geröll= oder Geschiebebildungen es erfordert, kann der Re-
gierungspräsident
1. die Entwässerung von Moorflächen,
2. die Beackerung und die Beweidung von Grundstücken auf Hochlagen
oder an Gebirgshängen untersagen oder einschränken,
3. die Verlegung oder Beseitigung vorhandener Gräben anordnen.
Für die den Grundbesitzern oder Nutzungsberechtigten hieraus ent-
stehenden Nachteile und Kosten haben zu ½ die Gemeinde (Gutsbezirk), zu
½ die Provinz, zu ½ der Staat Entschädigung zu leisten.
Soweit eine Gemeinde (Gutsbezirk) leistungsunfähig ist, treten an ihre
Stelle der Staat und die Provinz zu gleichen Teilen. Ueber das Maß der
Leistungsfähigkeit entscheidet mangels Verständigung zwischen Provinz und
Staat endgültig der Bezirksausschuß.
5#8. Mangels gütlicher Vereinbarung wird die Entschädigung durch den
Regierungspräfidenten festgesetzt.
Für Nachteile dauernder Art kann die Entschädigung nach Wahl der
zur Entschädigung Verpflichteten durch Zahlung von Jahresbeiträgen oder
eines Kapitals zum fünfundzwanzigfachen Jahresbetrag erfolgen.
Für ein erforderlich werdendes Verwendungsverfahren find die Vor-
schriften des § 49 des Gesetzes Über die Enteignung von Grundeigentum
vom 11. Juni 1874 (Ges.-S. S. 221 ff.) maßgebend.
§ 9. Die zu den QOuellgebieten zu rechnenden Gemarkungen und Ge-
markungsteile, die darin vorhandenen Holzungen und diejenigen Grundstücke,
auf welche die Vorschriften der §# 5 bis 8 Anwendung finden, werden durch
eine von dem Regierungspräsidenten zu berufende Kommission ermittelt.
Die Kommission besteht aus einem Vertreter des Regierungspräfidenten als
Vorsitzenden, einem Forstsachverständigen, einem Landwirte, dem Meliorations-
baubeamten und einem vom Provinzialausschusse zu wählenden Vertreter
der Provinz. Außerdem tritt für jeden beteiligten Kreis je ein vom Kreis-
ausschusse zu wählender Vertreter der beteiligten Gemeinden und Guts-
bezirke binze. #
Das Ergebnis der Ermittelung wird in den beteiligten Gemeinden und
Gutsbezirken mindestens vier Wochen lang ausgelegt. Der Ort und die
Dauer der Auslegung find in ortsüblicher Weise in den beteiligten Ge-
meinden und Gutsbezirken, sowie durch das Kreisblatt bekannt zu machen.
n der Bekanntmachung ist eine mindestens auf vier Wochen zu bemessende
ist anzugeben, in der etwaige Einwendungen bei dem Regierungspräfidenten
geltend zu machen find. v
Ueber das Ergebnis der Ermittelung und die erhobenen Einwendungen
entscheidet der Oberpräsident endgültig. Die Eutscheidung wird im
gierungsamtsblatt veröffentlicht.
10. Vor dem Erlaß einer auf Grund der §#§5 2 bis 8 zu treffenden
Anordnung find die Beteiligten zu hören.