Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 280 — 
Die den Sesa u find den Beteili sellen. en 
steht d Wochen ie esewerde. an den —— zu. Di 
Ents üdung des Oberpräfidenten ist endgültig. 
ich der Höhe der zu leistenden Entschädigung (§F#§# 7 und 8) bleibt 
den Beteiligten binnen vier Wochen der Mrchiew offen. 
56 11. Bei den zur Durchführung dieses Gesetzes ergehenden Anord- 
nungen des Regierungspräfidenten findet gegen die Androhung, ehung 
und Ausfährung eines Zwangsmittels lediglich die Beschwerde im Aufsichts- 
wege statt. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. 
6 12. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder "en wird b wer 
ohne die nach § 3 erforderliche Genehmigung eine Holzung rodet oder den 
auf Grund des § 7 gerroftenen Anordnungen zuwider ein Grundstück ent- 
wässert, beackert oder beweidet. 
Urkundlich pp. 
2. Polizeiverordunng, betr. die Lagerung von S###ast in Ueber- 
schwemmungsbereich fließender Gewässer, vom 2. Juli 1900. (Amtsbl., Extra- 
beilage zu Stäck 34.) 
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 und der §5 6, 12 und 15 des Gesetzes Über 
O Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Zustimmung des 
ovinzialrates für den Umfang der Provinz Schlesien hierd verordnet: 
81. Hoalgstämme Lanahöter, Balken, Bretter und ähnliche schwimm- 
bare Gegenstände dürfen im Ueberschwemmungsbereich fließender Gewässer 
nicht aufgestapelt oder gilagert werden. Ausnahmen kann unbeschadet der 
etwa erforderlichen wwicsee izeilichen Genehmigung die Ortspolizeibehörde 
zulassen, sofern die Holzstämme usw. gegen das Abschwimmen bei Hochwasser 
genügend gesichert oder befestigt erscheinen. 
2. Bei hölzernen Brücken und Stegen über fließende Gewässer müssen 
die Balken an einem ihrer Enden nach Anordnung der Ortspolizeibehörde 
so befestigt werden, daß dieselben, wenn sie vom Hochwasser gelbst werden, 
nicht forsschwimmen, können. 
6 3. Wer den Vorschriften in I 1 und 2 und insbesondere der von 
der Ortspolizeibehörde getroffenen Anordnung über die Art der Befestign 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu Mark, im Unvermögensfallt 
mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
44. Auf die Holzablagen der staatlichen Flößereiverwaltung findet 
vorstehende Verordnung keine Anwendung. 
Breslau, den 2. Juli 1900. 
Der Oberpräsident. 
B. Anweisung zur Haudhabung der Provinzialpolizeiverordnung, vom 
2. Juli 1900, betr. die Lagerung von 1 usw. * 2 
sleßerder Gewässer, vom 9. Angust 1900. 
(Amtsbl. Sonderbeilage zu Stück 34.)1) 
# 5§ 1. Im § 1 ist dem Ermessen der Ortspolizeibehörden ein weiter 
Spielraum gelassen, um von Fall zu Fall ; nach den gegebenen Verhält- 
nifsen zu entscheiden, ob die Aufstapelung bzw. Lagerung der blzer usw. 
1) Die Oberpräsidialverordnung vom 2. Juli 1900 f. vorhergehende Nummekt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.