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Die den Sesa u find den Beteili sellen. en
steht d Wochen ie esewerde. an den —— zu. Di
Ents üdung des Oberpräfidenten ist endgültig.
ich der Höhe der zu leistenden Entschädigung (§F#§# 7 und 8) bleibt
den Beteiligten binnen vier Wochen der Mrchiew offen.
56 11. Bei den zur Durchführung dieses Gesetzes ergehenden Anord-
nungen des Regierungspräfidenten findet gegen die Androhung, ehung
und Ausfährung eines Zwangsmittels lediglich die Beschwerde im Aufsichts-
wege statt. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen.
6 12. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder "en wird b wer
ohne die nach § 3 erforderliche Genehmigung eine Holzung rodet oder den
auf Grund des § 7 gerroftenen Anordnungen zuwider ein Grundstück ent-
wässert, beackert oder beweidet.
Urkundlich pp.
2. Polizeiverordunng, betr. die Lagerung von S###ast in Ueber-
schwemmungsbereich fließender Gewässer, vom 2. Juli 1900. (Amtsbl., Extra-
beilage zu Stäck 34.)
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 und der §5 6, 12 und 15 des Gesetzes Über
O Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Zustimmung des
ovinzialrates für den Umfang der Provinz Schlesien hierd verordnet:
81. Hoalgstämme Lanahöter, Balken, Bretter und ähnliche schwimm-
bare Gegenstände dürfen im Ueberschwemmungsbereich fließender Gewässer
nicht aufgestapelt oder gilagert werden. Ausnahmen kann unbeschadet der
etwa erforderlichen wwicsee izeilichen Genehmigung die Ortspolizeibehörde
zulassen, sofern die Holzstämme usw. gegen das Abschwimmen bei Hochwasser
genügend gesichert oder befestigt erscheinen.
2. Bei hölzernen Brücken und Stegen über fließende Gewässer müssen
die Balken an einem ihrer Enden nach Anordnung der Ortspolizeibehörde
so befestigt werden, daß dieselben, wenn sie vom Hochwasser gelbst werden,
nicht forsschwimmen, können.
6 3. Wer den Vorschriften in I 1 und 2 und insbesondere der von
der Ortspolizeibehörde getroffenen Anordnung über die Art der Befestign
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu Mark, im Unvermögensfallt
mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
44. Auf die Holzablagen der staatlichen Flößereiverwaltung findet
vorstehende Verordnung keine Anwendung.
Breslau, den 2. Juli 1900.
Der Oberpräsident.
B. Anweisung zur Haudhabung der Provinzialpolizeiverordnung, vom
2. Juli 1900, betr. die Lagerung von 1 usw. * 2
sleßerder Gewässer, vom 9. Angust 1900.
(Amtsbl. Sonderbeilage zu Stück 34.)1)
# 5§ 1. Im § 1 ist dem Ermessen der Ortspolizeibehörden ein weiter
Spielraum gelassen, um von Fall zu Fall ; nach den gegebenen Verhält-
nifsen zu entscheiden, ob die Aufstapelung bzw. Lagerung der blzer usw.
1) Die Oberpräsidialverordnung vom 2. Juli 1900 f. vorhergehende Nummekt.