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J—2 nicht anders als mit ausdrücklicher Genehmigung der
Herpolizeibehörde errichtet, abgeändert oder verlegt werden. Unberührt
bleibt hiervon die etwaige Genehmigungspflichtigkeit gemäß § 1 des Deich-
gesetzes vom 28. Januar 1848 (Ges.-S. S. 54).
Ebenso bedarf die Anlegung von Gruben aller Art (Kies-, Lehm.,
Mergelgruben, Torfstiche usw.) von Teichen, Gräben, ferner die Aufschüttung
von Halden jeglicher Art oder die Aufstapelung von Holz, Steinen u. a. m.
im Uebrschwemmungsgeviet. der Genehmigung durch die Wasserpolizeibehörde.
2. Aus-- und Abgrabungen an den Ufern bedürfen, auch abgesehen
von Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Genehmigung der Wasserpolizei-
behörde. Auch darf die Wasserpolizeibehörde anordnen, daß der Uferrand
bis 1 m (ein Meter) landeinwärts nicht gelockert (gepflügt, mit dem Spaten
mmgestochen usw.) wird.
3. Es ist verboten, ohne eine von der Wasserpolizeibehörde erteille
Genehmigung Sinkstoffe irgend welcher Art — Erde, Sand, Kies, Steine,
Pllarzen usw. — aus dem Flußbette zu entnehmen.
inkstoffe wie Kies, Sand, Schutt, Erdmassen, Schlacken, Steine,
ben und andere die Vorflut hemmenden Materialien dürfen ohne Ge-
nehmigung der Wasserpolizeibehörde weder in den Fluß eingeworfen noch in
ihm abgelagert werden. Unberührt bleiben hiervon die Bestimmungen der
4 und b des Privatflußgesetzes vom 28. Februar 1843 (Ges.-S. S. 41).
&4. Bei steil abfallenden Uferhängen und bei brüchigem Ufer bedarf
es zu Anlagen zum Abrollen von fo einer Genehmigung der Wasser-
polizeibehörde. Diese Genehmigung kann von der Innehaltung bestimmter
Bedingungen abhängig gemacht werden.
äume und Sträucher an den Ufern der Flüsse und auf benachbarten
Grundstücken, die nach dem Flusse abzufallen drohen oder die durch das
Hochwasser entwurzelt oder fortgeschwemmt werden können, müssen auf An-
ordnung der Wasserpolizeibehörde abgeholzt und entfernt werden. Unberührt
hiervon bleiben die Bestimmungen des §& 17 des Hochwasserschutzgesetzes vom
3. Juli 1900 (Ges.-S. S. 171).
§ 5. Jede Beschädigung der Userbesestihungen und der E
werke, das unbefugte Betreten derselben, sowie der zum Schutze der Ufer
ansgeführten Pflanzungen, desgleichen das Viehtreiben auf den Uferbefesti-
gungen, Uferregulierungswerken und Pflanzungen ist verboten. Die Wasser-
polizeibehörde ist befugt, auch an anderen Stellen das Betreten der Ufer
und der Uferböschungen sowie das Biehtreiben auf denselben zu untersagen.
# 6. Den dienstlichen Anordnungen der von der Wasserpolizeibehbrde
u Polizeibeamten ernannten, mit Dienstabzeichen oder Dienstbekleidung ver-
sehenen Flußmeister ist Folge zu leisten.
§# 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiver=
ordnung sowie gegen die auf Grund dieser Kolizeiverordnung von der
Wasserpolizeibehörde erlassenen Anordnungen und Verbote werden, sofern
die Gesetze nicht, eine höhere Strafe androhen, mit Geldbstrafe bis 1 60
— sechzig — Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnis-
mäßige Koftkrafe tritt, bestraft.
Unberührt hieroon bleibt das Recht der Wasserpolizeibehörde, wenn es
erforderlich ist, die Wiederherstellung eines durch eine Zuwiderhandlung gegen
Bestimmungen dieser Verordnung veränderten Zustandes von dem 717—
verlangen und gegen ihn zwangsweise durchsetzen zu dürfen.
g 8. Diese Verordnung tritt acht Tage nach dem Ablaufe desjenigen