Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Tages in Wirksamkeit, an welchem das die Verordnung verkändende Stück 
des Amtsblattes ausgegeben worden ist. 
Breslau, den 22. März 1904. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlefien. 
5. Polizeiverordnng, betr. die Herstellung einer geregelten Borstut, vom 
1 Ayril 1881. Att= Extrabeilage zu Stück 13 des rWWrss 
Zum Zwecke der Herstellung einer geregelten Vorflut wird hiermit für 
den Umfang des Regierungsbezirks nachstehende Polizeiverordnung unter 
Bezugnahme auf § 73 des Gesetzes über die Organisation der Allgemeinen 
Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 und auf die §§ 6, 12 und 15 des 
Sesees über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 265) mit 
Zustimmung des Bezirksrats erlassen: 
1. Anwendung der Verordnung. 
# 1. Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung beziehen sich sowohl 
a) auf die natürlichen (Flüsse, Bäche), als auch 
b) auf die künstlichen Wasserläufe (Gräben, Kanäle uisn iinsor,u die- 
elben als Privatgewässer anzusehen und zur Bescha r der Vor- 
t bestimmt sind, finden indessen nicht Anwendung auf asserläuse, 
welche der Verwaltung bzw. der Schau von Genossenschaften unter- 
liegen oder welche durch besondere Polizeiverordnungen unter Schau 
gestellt worden sind. 
2. Zuständige Polizei behörde. 
& 2. Die unmittelbare poligeiliche Aufsicht über die Wasserläufe wird 
a) in dem Bezirke der Landgemeinden und Gutsbezirke von dem Amts- 
vorsteher (§ 59 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872), 
b) in dem Bezirke der Städte von der städtischen Polizeiverwaltung aus- 
* 1 de Ausübung erfolgt insbesondere durch eine Schau der 
asserläufe. 
ur Sicherung einer zweckmäßigen Handhabung der Wasserpolizei ist 
auf die Bildung von Schaukommissionen und zwar: 
a) auf dem Lande für jeden Amtsbezirk, 
b) in den Städten für jede Stadtgemeinde 
“m welche die Organe des Ortsvorstehers bzw. der städtischen 
olizeiverwaltung sind. 
Dieselben bestehen: 
a) in den Amtsbezirken aus dem Amtsvorsteher bzw. dessen Stellvertreter 
als Vorsitzender und den zum Amtsbezirke gehbrigen Guts= und Ge- 
meindevorstehern bzw. deren Stellvertretern; 
b) in den Städten aus Deputationen, welche nach § 59 der Städteordnung 
vom 30. Mai 1853 zu bilden sind. 
Je nach den örtlichen Verhältnissen bleibt es dem Amtsvorsteher über- 
lassen, widerruflich in einzelnen Gemeinden die Funktionen der Schau- 
kommission dem Gemeindevorsteher und den Schöffen als Unterkommission 
# ftbertragen, oder für einzelne aneinander stoßende Landgemeinden oder 
ntsbezirke aus der Schaukommission des Amtsbezirks den Verhältnissen 
entsprechende Unterkommissionen zu bilden und in diesen den Vorsitz einem 
Mitgliede derselben widerruflich zu übertragen.
	        
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