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Die Miedglieder dieser Unterkommissionen befiehen aus den Vorstehern
der zum Bezirke gahbrigen Landgemeinden und Gutsbezirke.
Zu jeder den Bezirk einer Landgemeinde mit umfassenden Unterkommission
ist indessen mindestens noch ein Schöffe aus einer dabei beteiligten Land-
gemeinde als außerordentliches Mitglied zuzu iehen.
In jedem Falle ist der Amtsvorsteher gt, zu den hiernach gebildeten
Schankommissionen die Zuziehung geeigneter Personen als Sachverständiger
zu bewirken oder zu verordnen.
In Fällen der Verhinderung des Amtsvorstehers oder seines Stell-
vertreters an der Uebernahme des Vorsitzes in der Schaukommission des
laepe#e wird damit von dem Amtsvorsteher ein Mitglied der Kommission
enuftrag
Die Bildung der Schaukommission in den Städten und die Bildung
von Unterkommisshonen in den Amtsbezirken ist bis zum Beginn des Monats
Juni d. Is., die Neuwahl der Deputationen in den Städten demnächst bis
zum Beginn des Monats Mai desjenigen Jahres, in welchem eine ander-
weitige Zusammensetzung der Deputationen (§ 59 der Städteordnung vom
30. Mai 1853) erfolgen soll, die anderweitige Bildung von Unterkommissionen
in den Amtsbezirken spätestens binnen vier Wochen nach Auflösung der bis-
herigen Unterkommissionen zu bewirken.
Die Mitglieder der Schaukommissionen verwalten ihr Amt als Ehrenamt.
3. Pflicht der Schaukommissionen.
& 3. Die Schaukommissionen haben die Pflicht, für eine Aebörige
Räumung der unter ihre Aussicht geftellten Wasserläufe, soweit dieselbe zum
Zwecke einer guten Vorflut erforderlich ist, zu sorgen.
4. Zeit der Räumung.
§ 4. Die Räumung ist alljährlich in der Regel mindestens einmal,
und zwar im allgemeinen in den Monaten März bis Oktober vorzunehmen.
Die Räumungstermine fsind von den Polizeibehörden, welche dafür zu sorgen
haben, daß die Räumungsarbeiten in richtiger Aufeinanderfolge vorgenommen
werden, für jede Gemeinde und für jeden Wasserlauf festzusetzen.
Dieselben können auch außerordentliche Schauungen anordnen. Die
Aufforderungen zu den Räumungen, sowie die Bekanntmachungen der Frist
für Ausführung der Räumung erfolgen namens der Ortspolizeibehörde in
ortsüblicher Weise.
5. Verfahren der Schaukommissionen.
§s5. Sobald die Frist der Räumung abgelaufen ist, haben die Schau-
kommissionen für die in ihren Bezirk fallenden Wasserläufe die Schauungen
vorzunechmen. ·
Die Schautermine sind zeitig festzustellen und für den ganzen Bezirk in
ortslblicher Weise bekannt zu machen.
Wo ein Wasserlauf die Grenze zweier Schaubezirke bildet oder Feld-
marken berührt, in welchen Grundstücke verschiedener Schaubezirke im Ge-
menge liegen, treten die betreffenden Schaukommissionen zur gemeinscha
Schau zusammen, wobei der an Lebensjahren älteste Kommissionsvorsitzende
die Leitung der Verhandlung übernimmt, sofern nicht der Kreisausschuß nach
(655 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876)1) einen andern -
vorsteher mit der Leitung der Verhandlungen beauftragt.
Ueber den Befund sind von den Kommissionen Protokolle aufzunehmen.
1) Maßgebend ist jetzt § 61 der Kreisordnung.