Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 236 — 
Auf Grund der Protokolle hat die Ortspolizeibehörde in den gerigneten 
Fällen die Bestrafung der wahrgenommenen Uebertretungen im e der 
vorläusigen Straffestsetzung (Ges. vom 14. Mai 1852))) oder durch Anzeige 
bei dem Amtsanwalte zu veranlassen, unter allen U aber die 
stelung der vorgefundenen Mängel gegen die Verpflichteten auf dem geset- 
lichen Wege auf Kosten der Säumigen herbeizuführen. 
6. Befugnis der Schaukommissionen zum Betreten der Ufer. 
§ 6. Den Nitgliedern der Schaukommissionen und den übrigen mit 
Beaufsichtigung der Wasserzüge beauftragten Personen ist zur Ausübung der 
ihnen nach ßgabe dieser Verordnung obliegenden Schau jederzeit ein 
freier Gang auf beiden Ufern zu gestatten. 
7. Pflichten der Stauwerksbesitzer. 
§* 7. Die Trieb= und Stauwerksbesitzer find gehalten, ihre Freischützen 
so einzurichten, daß sie zu jeder Zeit und mit leichter Mühe bis über den 
Wasserspiegel aufgezogen werden können. Dieselben find ferner auf Ver- 
langen der Schaukommission gehalten, während der Räumung, und zwar 
binnen der von der Ortspolizeibehörde ihnen bekannt zu machenden Zeit, 
die sämtlichen Schützen ihrer Stauwerke aufzuziehen oder zuzusetzen, je 
bachdem. die Räumung oberhalb oder unterhalb des Stauwerkes ge- 
ehen soll. 
Das Zusetzen darf indessen nur so lange gefordert werden, als durch 
den Rückstau nicht eine Ueberschwemmung oder Versumpfung von Grund- 
stücken veranlaßt wird; die Anordnung, die Schützen zuzusetzen, ist in jedem 
Falle auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken. 
8. Berhütung der Hindernisse der Vorflut. 
a) Freier Durchflußraum unter den Brücken. 
5* 8. Der freie Durchflußraum in den Oeffnungen der Brücken nach 
Abzug err Stärke der Mittelpfeiler und Joche muß dem Profile des Bettes 
entsprechen. 
Spätestens bei dem nächsten Neuban oder der nächsten Hauptreparatut 
müssen die Brücken danach eingerichtet werden. 
b) Waschbänke. 
§ 9. Waschbänke sollen künftig in der Regel nur dann gestattet werden, 
wenn sie entweder auf dem Ufer befestigt oder über dem Wasserspiegel 
schwebend aufgehängt find, so daß kein fester Bauteil in das Wasserben 
trifft oder weniger als 70 cm über dem gewöhnlichen Wasserstande liegt. 
J) Fischhälter, Aufstauwerke, Stege usw. 
§ 10. Die Anlegung von Fi ern, Aufstauwerken, Stegen und 
Durchfahrten, —“ tnon Eischal. — , Bauholgz und 
anderen Körpern, desgleichen das Einrammen von Pfählen in den 
betten ist nicht gestattei, wenn dadurch die Vorflut gehindert wird. 
Berboten i es, Tierhäute, Leinen, Garn und sonstige #— zum 
Eimweichen oder Spülen in einen Wasserlauf zu hängen, oder krepier# 
Bieh oder lebende Tiere zum Ersäufen hineinzuwerfen. 
1) Ersent durch Gesey vom 28. April 1888.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.