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a) gegen Inßiunationsbescheinigung, die zu den Kommissionsakten zu
gen ist;
b) mit der Anweisung alle auf die Sache Be abenden Papiere,
namentlich die über die Höhe des zu haltenden " ndes sprechenden
Dokumente und Beweismittel mit an Ort und Stelle zu bringen;
) unter der Warnung, daß gegen den Ausbleibenden und gegen den-
jenigen, welcher es versäumt, die in seinen Händen befinblichen Be-
weismittel zum Termin mitzubringrn, in contumacium werde ver-
fahren werden.
Sind die Interessenten nicht sämtlich bekannt, auch nicht sämtlich zu er-
mitteln (was in der Regel der Fall sein wird), so muß neben einer direkten
Vorladung der bekannten Interefsenten (wie oben) das Vorhaben und der
* Verfahren angesetzte Termin durch das Amtsblatt, durch die Kreis-
lätter der beteiligten Kreise und durch öffentlichen Anschlag in den beteiligten
Gemeinden allgemein bekannt gemacht werden. Den unbekannten Inter-
essenten ist dabei die Anweisung zu geben resp. die Verwarnung zu stellen,
welche oben hinsichtlich der bekannten Interessenten angeordnet ist.
§ 3. In dem Termine haben beide, die von der Regierung, wie die
vom Gerichte ernannten Kommissarien sich als Konkommissarien zu betrachten
und die Angelegenheit im gegenseitigen Einverständnis zu behandeln.
Der Kommissarius des Gerichts wird vorzugsweise auf Prüfung der
Legitimation der Beteiligten und vollständige, materiell und formell ge-
nügende Aufnahme der handlung zu sehen haben. Der zum technischen
Mitgliede der Kommission ernannte Baubeamte hat in dem Termine die
richtige Merkpfahlsetzung bzw. Wasserstandsregulierung nach NMaßebe der
stattgehabten Verhandlungen und der nachstehend im zweiten Abschnitte
näher angegebenen Vorschriften vorzunehmen, zu diesem Zwecke die erforder-
lichen Vorarbeiten zeitig genug vor dem Termine zu bewirken und dafür
Sorge zu tragen, daß die nötigen Arbeiter, Geräte und Materialien zur
S find.
§ 4. In dem Termine ist zunächst zu erörtern und zu prüfen, ob die
bhe des bei der fraglichen Mühle oder dem sonstigen Stauwerke zu haltenden
asserstandes durch rechtskräftige Erkenntnisse oder gültige Dokumente oder
nach dem Einverständnisse aller Interessenten feststeht.
Ist dies der Fall, so hat es dabei sein Bewenden und muß von den
Kommissarien unter Beobachtung der Vorschriften in § 3 l. c. und der nach-
stehend im zweiten Abschnitt aufgestellten Bestimmungen der Merkpfahl so-
gleich gesetzt werden.
Sind dagegen die Interessenten darüber uneintg, ob die Höhe des
Wasserstandes durch gültige Verträge, Verleihungen, untnisse oder rechts-
verjährten Besitz festheht, so muß die Sache zur gerichtlichen Erörterung
verwiesen, von den Kommissarien aber sofort im Termine nach § 6 l. c. zur
setzung eines interimistisch zu haltenden Wasserstandes unter Berück-
igunf“ des gegenseitigen Interesses der Bodenkultur und des Müllers
und sonstigen Stauberechtigten geschritten und demgemäß der Merkpfahl ge-
setzt werden.
II. Abschnitt.
TZetzung des Merkpfahls und Aufßere Peschaffenheit desselben.
s8 6. Wo die lokalen Berhältmisse es irgend gestatten, wird das Wasser
bis Höhe angestaut, welche der ter des Stauwerks, für welches der
Merktpfahl gesetzt werden soll, beankyrucht, soßern sich nicht schon vor Er-