Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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a) gegen Inßiunationsbescheinigung, die zu den Kommissionsakten zu 
gen ist; 
b) mit der Anweisung alle auf die Sache Be abenden Papiere, 
namentlich die über die Höhe des zu haltenden " ndes sprechenden 
Dokumente und Beweismittel mit an Ort und Stelle zu bringen; 
) unter der Warnung, daß gegen den Ausbleibenden und gegen den- 
jenigen, welcher es versäumt, die in seinen Händen befinblichen Be- 
weismittel zum Termin mitzubringrn, in contumacium werde ver- 
fahren werden. 
Sind die Interessenten nicht sämtlich bekannt, auch nicht sämtlich zu er- 
mitteln (was in der Regel der Fall sein wird), so muß neben einer direkten 
Vorladung der bekannten Interefsenten (wie oben) das Vorhaben und der 
* Verfahren angesetzte Termin durch das Amtsblatt, durch die Kreis- 
lätter der beteiligten Kreise und durch öffentlichen Anschlag in den beteiligten 
Gemeinden allgemein bekannt gemacht werden. Den unbekannten Inter- 
essenten ist dabei die Anweisung zu geben resp. die Verwarnung zu stellen, 
welche oben hinsichtlich der bekannten Interessenten angeordnet ist. 
§ 3. In dem Termine haben beide, die von der Regierung, wie die 
vom Gerichte ernannten Kommissarien sich als Konkommissarien zu betrachten 
und die Angelegenheit im gegenseitigen Einverständnis zu behandeln. 
Der Kommissarius des Gerichts wird vorzugsweise auf Prüfung der 
Legitimation der Beteiligten und vollständige, materiell und formell ge- 
nügende Aufnahme der handlung zu sehen haben. Der zum technischen 
Mitgliede der Kommission ernannte Baubeamte hat in dem Termine die 
richtige Merkpfahlsetzung bzw. Wasserstandsregulierung nach NMaßebe der 
stattgehabten Verhandlungen und der nachstehend im zweiten Abschnitte 
näher angegebenen Vorschriften vorzunehmen, zu diesem Zwecke die erforder- 
lichen Vorarbeiten zeitig genug vor dem Termine zu bewirken und dafür 
Sorge zu tragen, daß die nötigen Arbeiter, Geräte und Materialien zur 
S find. 
§ 4. In dem Termine ist zunächst zu erörtern und zu prüfen, ob die 
bhe des bei der fraglichen Mühle oder dem sonstigen Stauwerke zu haltenden 
asserstandes durch rechtskräftige Erkenntnisse oder gültige Dokumente oder 
nach dem Einverständnisse aller Interessenten feststeht. 
Ist dies der Fall, so hat es dabei sein Bewenden und muß von den 
Kommissarien unter Beobachtung der Vorschriften in § 3 l. c. und der nach- 
stehend im zweiten Abschnitt aufgestellten Bestimmungen der Merkpfahl so- 
gleich gesetzt werden. 
Sind dagegen die Interessenten darüber uneintg, ob die Höhe des 
Wasserstandes durch gültige Verträge, Verleihungen, untnisse oder rechts- 
verjährten Besitz festheht, so muß die Sache zur gerichtlichen Erörterung 
verwiesen, von den Kommissarien aber sofort im Termine nach § 6 l. c. zur 
setzung eines interimistisch zu haltenden Wasserstandes unter Berück- 
igunf“ des gegenseitigen Interesses der Bodenkultur und des Müllers 
und sonstigen Stauberechtigten geschritten und demgemäß der Merkpfahl ge- 
setzt werden. 
II. Abschnitt. 
TZetzung des Merkpfahls und Aufßere Peschaffenheit desselben. 
s8 6. Wo die lokalen Berhältmisse es irgend gestatten, wird das Wasser 
bis Höhe angestaut, welche der ter des Stauwerks, für welches der 
Merktpfahl gesetzt werden soll, beankyrucht, soßern sich nicht schon vor Er-
	        
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